Full text : 45.1940 (0045)

15. Dezember / 45. Jahrgang

nung bezahlt worden sind. Hat ein Betrieb höhere Löhne
oder Werkstoffpreise kalkuliert, so hat sich damit die Zuschlagsgrundlage
 erhöht. Wenn in einem solchen Falle der
gleiche Hundertsatz für die Gemeinkosten zugeschlagen
wird, wie er am 17. Oktober 1936 zugeschlagen worden ist,
so führt dies zu einer Erhöhung des absoluten Gemeinkostenbetrages
 und verstößt daher gegen das Preiserhöhungsverbot.

Beispiel: In einem Betriebe sind die Löhne seit
1936 von 1,— RM je Stunde auf 1,10 RM gestiegen. Die
Lohnerhöhung ist dadurch entstanden, daß die Akkord:
sätze geändert worden sind, so daß sich auch der Lohn
anteil in den Preiskalkulationen entsprechend erhöht hat
Der Betrieb kalkuliert seit 1936 mit einem Fertigungs:
gemeinkostensatz von 150 v.H. auf die Fertigungslöhne
Der absolute Gemeinkostenbetrag ist somit ‘von 1,50 RM
je Stunde auf 1,65 RM gestiegen. Die Beibehaltung des
gleichen Hundertsatzes bedeutete in diesem Falle, daß der
Unternehmer selbst an der Lohnerhöhung verdiente, Der
Satz hätte entsprechend berichtigt werden müssen. Der
zulässige Hundertsatz auf die erhöhten Löhne beträgt
1,50 RM
136,4 v.H. (7 MX 100)
Die Betriebe können auch die Unterschiedsbeträge
zwischen den am Stichtag aufgewandten und den erhöhten
Werkstoffkosten und Löhnen, soweit sie nach a und b
kalkuliert werden dürfen, am Schluß der Preiskalkulation
anhängen; dadurch erübrigt sich die Berichtigung des
Gemeinkostenhundertsatzes,
(10) Um festzustellen, wie sich die Löhne seit 1936
entwickelt haben, genügt es nicht, etwa nur. den Durchschnittslohn
 eines Betriebes zu vergleichen. Es ist vielmehr
notwendig, auch die Löhne einzelner Arbeitergruppen, die
bereits 1936 im Betrieb tätig gewesen sind, gegenüberzustellen;
 der Durchschnittslohn eines Betriebes kann
wesentlich durch Veränderungen der Gefolgschaft, Neueinstellungen
 größeren Umfanges usw. beeinflußt worden
sein.
(11) Eine Lohnerhöhung im Sinne der Abschnitte b
und c liegt nicht vor, wenn der höhere Lohn ausschließlich
 durch eine Leistungssteigerung bedingt ist, also deı
Lohnanteil je Stück der Erzeugung sich nicht erhöht hat
Hier liegt keine Lohnerhöhung vor, die von Einfluß auf
den Preis ist. Derartige unechte Lohnerhöhungen zwinger
nicht dazu, den Gemeinkostenzuschlag zu berichtigen oder
die Lohnerhöhungen gesondert am Schluß der Preiskalkulation
 anzuhängen.
Die Tatsache, daß eine Lohnerhöhung leistungsbedingt
ist, muß von den Betrieben nachgewiesen werden können.
Wo dies nicht möglich ist, sind Lohnerhöhungen so zu
behandeln, wie wenn sie ohne Leistungssteigerungen stattgefunden
 hätten.
(12) Es kann zugelassen werden, daß für alle Erzeugnisse
 eines Betriebes ein einheitlicher Hundertsatz für
die Fertigungsgemeinkosten verwendet wird, soweit auch
am Stichtag mit einem einheitlichen Hundertsatz kalku:
liert worden ist, obgleich dieses Verfahren vielfach un:
genau ist und den Anforderungen einer ordnungsmäßigen
Kostenrechnung nicht entspricht. In bestimmten Fäller
muß jedoch verlangt werden, daß ein besonderer Unkostensatz
 ermittelt wird. Es ist z. B. in den letzten Jahren
häufig vorgekommen, daß Betriebe die Herstellung von
Erzeugnissen aufgenommen haben, die ihrer Art nach in
dem bisherigen Erzeugungsprogramm nicht enthalten waren
und die wahrscheinlich auch. wesentlich andere Gemein:
kosten als die übrigen Erzeugnisse des Betriebes ver:
ursachen. In derartigen Fällen müssen die Gemeinkosten
für die neu aufgenommenen Erzeugnisse gesondert ausgewiesen
 werden. Wo uies nicht geschieht, muß den Betrieben
 unter Umständen die gesonderte Kostenerfassung
zur Auflage gemacht werden. .
Bei dem Verwaltungs- und Betriebs-(gemein-)kostenzuschlag
 ist gleichfalls darauf zu achten, daß eine Erhöhung
 weder direkt noch durch die Erhöhung der Herstellkosten,
 auf die sie meistens hezagen werden. ein
treten darf.
(13) d) Sonderkosten dürfen bei der Preiskalkulation‘
 nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in eineı
vergleichbaren Preiskalkulation am Stichtage der Preisstopverordnung
 berechnet‘ worden sind. Liegen vergleich:
bare Preiskalkulationen vom Stichtage selbst nicht vor,
so sind die zuletzt vorangegangenen Preiskalkulationen
heranzır7iehen Wann Aamale keine Sanderknansten herechne‘

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worden sind, dürfen derartige Kosten nur auf Grund eine}
Ausnahmebewilligung in die Preiskalkulation eingesetz
werden.
(14) e) Als Gewinn dYarf höchstens der gleiche Satz
aufgeschlagen werden, der bei den am oder letztmals von
dem Stichtag der Preisstopverordnung zu erfüllenden Lieferungsverträgen
 tatsächlich erzielt worden ist. Haben sicl
die Selbstkosten durch eine Steigerung einzelner Kosten
bestandteile, die in der Preiskalkulation berücksichtigt wer
den darf, gegenüber den Selbstkosten einer Vergleichskalkulation
 erhöht, so ist der Gewinnzuschlag in seinen
Hundertsatz in entsprechender Anwendung der Ausfüh
"ungen über den Gemeinkostenzuschlag zu berichtigen
Die Berichtigung erübrigt sich, wenn die erhöhten Kosten
beträge am Ende der Preiskalkulation angehängt werden
(15) Bei der Feststellung des Gewinnaufschlages is
darauf zu achten, daß nur die Preise zugrunde gelegt wer.
den dürfen, die auf Grund der am oder letztmals vor dern
Stichtag der Preisstopverordnung zu erfüllenden Liefe
rungsverträge tatsächlich erzielt worden sind. Er
gibt sich beim Vergleich mit der damaligen Preiskalkıu.
'ation, daß 1936 tatsächlich ohne Gewinnaufschlag, mit
»inem- sehr niedrigen Gewinnaufschlag oder gar mit Ver
‚ust verkauft worden ist, so muß daran auch für die heu.
tigen Preiskalkulationen festgehalten werden. Die Tat:
sache, daß ein höherer Gewinnaufschlag schon damals
angestrebt und in den Preiskalkulationen vorgesehen wor:
den ist; ist demgegenüber ohne Bedeutung. Auch in dieser
Fällen bedarf es einer Ausnahmebewilligung, wenn über
haupt ein Gewinnaufschlag oder ein höherer Gewinnauf
schlag berechnet werden soll.
(16) Durch das Festhalten der Kalkulationsweise unc
der Wertansätze soll der Einfluß des Marktes auf die Preisbildung
 bei einer verhältnismäßig ausgeglichenen Versorgungslage,
 wie sie im Jahre 1936 bestanden hat, erhalter
werden. Eine Aenderung der Kalkulationssätze ist jedoch
erforderlich, wenn ungerechtfertigt hohe Gewinne erziel
werden, auf die aus sozialethischen Gründen an sich nie
mand Anspruch hat und die außerdem nach & 22 KWVO
ausdrücklich verboten sind. $ 22 KWVO. schreibt vor, daß
lie Wirtschaft ihre Preise nach den Grundsätzen deı
xriegsverpflichteten Volkswirtschaft zu bilden hat und dem:
antsprechend, daß höhere als die danach vertretbaren
Preise nicht berechnet werden dürfen. Diese Vorschrifi
gilt auch für Erzeugnisse, deren Preise nach den Vor:
schriften der Preisstopverordnung ermittelt werden. Ist ein
solcher Preis im Sinne des & 22 KWVO. zu hoch, so muß
er gesenkt werden. Ein Preis, der unter Beachtung deı
Vorschriften dieses Runderlasses berechnet ist, kann des:
‘4alb sehr wohl höher sein, als es den Grundsätzen der
xriegsverpflichteten Volkswirtschaft entspricht. Hierauf ist
besonders zu achten, wenn in einem Betrieb seit 1936 eine
so beträchtliche Kostendegression aufgetreten ist, daß sie
die etwa eingetretenen Kostensteigerungen überwiegt unc
die Ursache für einen unangemessen hohen Gewinn bildet
Auf den RdErl. Nr. 135/40* zum Abschnitt IV der KWVO
wird verwiesen.
(17) Die Verpflichtung, so zu kalkulieren, wie am Stichtag
 der Stopverordnung kalkuliert worden wäre, soll nicht
zu einer Erstarrung des betrieblichen Rechnungswesens
führen. Eine Verfeinerung des Rechnungswesens darf auch
im Aufbau der Preiskalkulation berücksichtigt werden,
wenn die Betriebe nachweisen können, daß durch solche
Aenderungen keine Preiserhöhungen verursacht werden.
(18) Ein Fertigungsbetrieb mit gemischter Fertigung
aat beispielsweise bisher in seinen Kalkulationen mit einem
einheitlichen Fertigungsgemeinkostensatz von 150 v.H. aut
die Fertigungslöhne gerechnet. Das Verfahren hat sich als
zu ungenau erwiesen. Da die auf den einzelnen Fertigungsstellen
 entstehenden Gemeinkosten sehr verschieden hoct
zind, die verschiedenen Erzeugnisse jedoch die Fertigungs:
stellen nicht gleichmäßig durchlaufen, ist ein Teil der Erzeugnisse
 zugunsten anderer zu stark, ein Teil zu gering
mit Gemeinkosten belastet worden.‘ Der Betrieb führt da:
her eine Betriebsabrechnung mit genauer Kostenstellenrechnung
 ein und setzt auf Grund dieser Abrechnung für
jede Fertigungsstelle einen besonderen Gemeinkostenhundertsatz
 fest. Nach dieser Umstellung soll in den Kalkulationen
 nicht mehr mit dem Einheitssatz, sondern mil
verschiedenen Sätzen gerechnet werden. Nach der Be:
triebsabrechnung‘ entfallen auf die Fertigungsstelle A 17C
vom Hundert, B 130 v.H., €. 150 v.H., im Durchschnitt
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