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Verstöße gegen die Preisvorschriften der KWVO. werden
nach der Preisstrafrechts-Verordnung bestraft; die
&s 22 if. KWVO. sind Preisvorschriften, die von anderen
staatlichen Stellen ($ 1 Abs. 2 Preisstrafrechts-Verordnung)
erlassen worden sind.
Runderlaß Nr. 137 40 vom 8. November 1949 (A — 10
— 3028) betr. Anwendung der Preisstopverordnung bei
sogenannten kalkulierien Preisen.
Bei der Anwendung der Preisstopverordnung auf die
sogenannten kalkulierten Preise hat die Wirtschaft zum
Teil Wege beschritten, die ich nicht billigen kann. Ickh
weise deshalb zur Kiarstellung auf folgendes hin:
Ö) Der Stoppreis eines Erzeugnisses ist nach den Vorschriften
der Runderlasse Nr. 1/37 vom 30. Januar 193%
und Nr. 37:40 vom 3. April 1940 festzustellen. Wenn danach
kein bestimmter Stoppreis zu ermitteln ist und deı
höchstzulässige Preis nur auf Grund einer Kalkulation er
rechnet werden kann und darf, muß der Preis vom dem
Hersteller nach den nachstehenden Richtlinien gebilde?
werden. Hiervon sind Preise für Leistungen an öffentliche
Auftraggeber ausgenommen, soweit sie nach Ziffer? RPC
aut Grund der LSÖ ‚oder soweit sie auf Grund der LSBC
ermittelt werden.
(2) Der Preis ist in den Fällen der Ziffer (1) mit den
gleichen Kalkulationswerten zu errechnen, mit denen er aır
Stichtag der Preisstopverordnung errechnet worden wäre
Dabei sind einerseits die Fälle zu unterscheiden, in dener
für ein Erzeugnis der in Frage stehenden Art im Betriebe
selbst Preiskalkulationen vom Stichtage der Preisstopverordnung
oder aus der vorangegangenen Zeit vorhanden
sind oder Preiskalkulationen anderer Betriebe des gleichen
Wirtschaftszweiges ohne zumutbare Schwierigkeiten ermittelt
werden können -- vergleichbare Preiskalkulationen
— (I) Dem stehen die Fälle gegenüber, in denen weder
im gleichen Betrieb noch in anderen Betrieben des gleicher
Wirtschaftszweiges vergleichbare Preiskalkulationen fest
gestellt werden können (ID).
(3) Die Vergleichbarkeit einer Preiskalkulation wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Ausnutzungsgrad
eines Betriebes oder das Herstellungsverfahren ge
ändert hat oder daß Verschiebungen innerhalb des gleicher
Erzeugungsprogramms eingetreten sind. Wenn die Ver
gleichbarkeit einer Preiskalkulation gegeben ist, die An
wendung der Vergleichskalkulation aber eine besondere
Härte bedeuten würde, kann der Betrieb von dem Recht,
einen Ausnahmeantrag zu stellen, Gebrauch machen. Die
Veränderung des Ausnutzungsgrades rechtfertigt den Ansatz
höherer Kalkulationswerte regelmäßig nicht
1.
(3) Sind vergleichbare Preiskalkulationen vorhanden
und die auf Grund dieser Kalkulationen ermittelten Preise
auch tatsächlich erzielt worden, so sind die Preise zu errechnen,
wie sie für Stichtaglieferungen errechnet worden
wären. Bei der Preiserrechnung dürfen Kalkulationsbestand
teile höchstens mit den Wertansätzen berücksichtigt wer:
den, die den Preiskalkulationen für die am Stichtage zu
liefernden Erzeugnisse zugrunde gelegt worden sind. An
die Stelle der Bindung an den (Summen-) Stoppreis tritt
also, wenn nicht eine andere Regelung besonders zugelassen
oder angeordnet ist, die Bindung an die Wertansätze,
mit denen die Preise am Stichtag oder vorher errechnet
worden sind.
(5) Haben sich seit dem Stichtag einzelne Kosten erhöht
(höhere Werkstoffkosten, höhere Löhne usw.) und
dürfen diese Erhöhungen nach den Preisvorschriften unc
den nachstehenden Richtlinien bei der Preisbildung berück
sichtigt werden, so kann unter Beachtung des Preis
erhöhungsverbots auf zwei Arten kalkuliert werden: ent
weder werden die seit dem Stichtag eingetretenen Kostenerhöhungen
— soweit sie überhaupt kalkuliert werden dürfen
— erst am Schluß der Preiskalkulation angehängt, sc
daß sich die Grundlagen für Gemeinkosten- und Gewinnzuschläge
gegenüber dem Stand am Stichtag nicht ver
ändern, oder die Kostenerhöhungen werden so eingesetzt
daß sich dadurch auch die Zuschlagsgrundlagen erhöhen
In diesem Falie müssen aber die Zuschlagssätze ent
sprechend der Kostenerhöhung ermäßigt werden, damiil
sich nicht auch das Zuschlagsergebnis gegenüber dem
Stichtagsstand erhöht.
Für die Preisermittlung im einzelnen ergiht sich daraus
talgyendes-Saarpfälzische
Wirtschaftszeitung Nr. 1€
(6) a) Werkstoffe dürfen höchstens zu den Preiser
in die Preiskalkulation eingesetzt werden, die für am Stich:
tag der Preisstopverordnung zu erfüllende Lieferungen
oder letztmals vorher gezahlt worden sind. Werkstoffpreis
erhöhungen, die seitdem eingetreten sind, bleiben unbe:
rücksichtigt, es sei denn, daß die Abwälzung der Preis
erhöhung bei der Genehmigung des erhöhten Werkstoff
preises ausdrücklich zugelassen worden ist. Die seit dem
Stichtag eingetretenen Werkstoffpreiserhöhungen müssen
also grundsätzlich von den verarbeitenden Betrieben aufgelangen
werden. Auch wenn ein Unternehmer gezwungen
st, für die Herstelluung eines Erzeugnisses andere Werk:
stoffe zu verwenden, deren Preise über dem Stichtagpreis
des bisherigen Werkstoffs liegen, berechtigt ihn dies nich!
zu einer selbständigen Preiserhöhung; es sind vielmehr
die Kosten für den am Stichtag verwandten Werkstoff einzusetzen,
Wenn der Unternehmer in einem solchen Fall
mit dem Preis nicht mehr auskommen kann, muß er, be
vor er den erhöhten Werkstoffpreis in die Preiskalkulation
ainsetzt, eine Ausnahmebewilligung nach $ 3 der Preisstop
verordnung einholen. Andererseits muß der Unternehmer
wenn er Werkstoffe mit niedrigeren Preisen verarbeitet
die einen geringeren Wert des Erzeugnisses verursachen
die niedrigeren Preise einsetzen.
(7) b) Als Fertigungslöhne dürfen höchstens die
den Zweiten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt 11}
der Kriegswirtschaftsverordnung vom 12. Oktober 10936
‘RGBI. I S. 2028) entsprechenden Löhne in die Preiskalku-‘ation
eingesetzt werden. Sobald die Löhne auf einem
Wirtschaftsgebiet neu geordnet worden sind, sind der Preiserrechnung
grundsätzlich die neuen Tariflöhne zugrunde
zu legen. Wenn die am 16. Oktober 1939 geltenden Löhne
über den neuen Tariflöhnen liegen, so können die betrof.
jenen Unternehmer ihre Stoplöhne, solange sie diese
iortzahlen dürfen und tatsächlich fortzahlen, auch weiter
ler Preiserrechnung zugrunde Jegen. Leistungszulagen
lürfen nach der Neuordnung der Tariflöhne bei deı
Preiserrechnung grundsätzlich auch dann nicht berück
sichtigt werden, wenn ihre Zahlung in der neuen Tavifordnung
selbst vorgesehen ist, Diese Regelung bildet
eine Ausnahme vom Preiserhöhungsverbot. Diese Ausı1ahme
wird zugelassen, weil die Unternehmer durch die
zenannten Bestimmungen des Herrn Reichsarbeitsministers
zehalten sind, die am 16. Oktober 1939 gezahlten Löhne
weiterzuzahlen. Im Rahmen der vorliegenden Richtlinier
können diese Löhne deshalb kalkuliert werden. Dies
ist bereits mit dem RdErl. Nr. 73:40 vom 22. Juni 1940 in
gewissem Umfange anerkannt worden. Der Runderlaf
Nr. 73/40 gilt nicht rückwirkend; es kann jedoch auch für
die zurückliegende Zeit von einer Bestrafung abgesehen
werden, wenn Lohnerhöhungen, die seit dem Stichtag deı
HE SSTOpPVErSA NS eingetreten sind, einkalkuliert worder
sind.
(8) c) Gemeinkosten (Fertigungsgemeinkoster
und Verwaltungs- und Betriebsgemeinkosten) dürfen höch:
stens in gleicher Höhe wie bei Lieferungen, die am Stichtag
der Preisstopverordnung zu erfüllen waren, in die
Preiskalkulation eingesetzt werden. Liegen vergleichbare
Preiskalkulationen vom Stichtag selbst nicht vor, so sind
die zuletzt vorangegangenen Preiskalkulationen heranzu
ziehen. Die Abgrenzung zwischen Einzel-, Gemein- und
Sonderkosten sowie auch zwischen diesen und dem Ge:
winnaufschlag in der Preiskalkulation darf gegenüber derr
Stichtag grundsätzlich nicht geändert werden. Eine Aenderung
ist nur zulässig, wenn der Erhöhung des einen Preis:
bestandteils eine entsprechende Senkung des andern gegen:
übersteht. Sind z. B. Revisionslöhne in der Preiskalkulatior
des Stichtags in den Gemeinkosten enthalten, so beding
ihr Ansatz als Fertigungslohn in einer Preiskalkulation nun
mehr eine entsprechende Senkung des Gemeinkostensatzes
©) Es ist in vielen Fertigungsbetrieben üblich, Fer:
tigungsgemeinkosten in einem Hundertsatz der Fertigungslöhne
zu berechnen. Die Betriebe verfahren dabei meistens
so, daß sie den gleichen Hundertsatz kalkulieren, der ir
den Preiskalkulationen vom 17. Oktober 1936 üblich war
Dieser Satz beruht entweder auf den seinerzeitigenn tat
sächlichen Gemeinkosten, oder aber es handelt sich um
einen Erfahrungssatz, der durch Schätzung ermittelt wor
den ist. Die Beibehaltung des gleichen Hundertsatzes setz‘
voraus, daß auch die Grundlage, auf die er sich bezieht
gleich geblieben ist. Die Grundlage verändert sich danr
nicht, werin die Löhne und, falls auch Zuschläge auf Werk
stoffkosten berechnet werden, die Werkstoffpreise einge
setzt werden. wie sie am Stichtam der Dreigetanverard