Full text : 45.1940 (0045)

15. Dezember / 45. Jahrgang

Ware knapp ist, hat die Auszeichnung der Preise besondere
 Wirkung und ist auch ein Mittel, um eine
tätige Mitarbeit der kaufenden Verbraucherschaft bei
der Preisüberwachung zu fördern. Der Durchführung
der neuen Verordnung kommt deshalb eine nicht zı
unterschätzende Bedeutung zu. Ich ersuche sämtliche
Preisbehörden, für eine den Vorschriften entsprechende
Preisauszeichnung besorgt zu sein,
Zusammenfassend stelle ich fest, daß die Erhaltung
des bestehenden Preisgefüges im Kriege mehr denn je
Aufgabe und Ziel der Preisbildung und Preisüberwachung
 ist. Vermehrte Schwierigkeiten fordern größten
 Einsatz und Tatkraft. Mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln muß an der Stetigkeit des Preisbildes
 festgehalten werden.

Runderlaß Nr. 135/40 vom 6. November 1940 (A — 20
— 83798) betr. Anwendung der 88 221. der Kriegswirtschafisverordnung.

Aus einer größeren Anzahl von Strafbescheiden und
aus Anfragen von Preisbehörden und anderen Stellen entnehme
 ich, daß die Vorschriften der 88 22{ff. der Kriegswirtschaftsverordnung
 nicht überall richtig verstanden und
angewendet werden. Es wird daher auf folgendes hingewiesen:

$ 22 Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO.) bestimmt,
daß Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art
nach den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Wirtschaft
gebildet werden müssen. Nach dieser Vorschrift,
dem Preisgrundgesetz des Krieges, hai
jeder Wirtschaftler im Deutschen Reich die
gesetzliche Pflicht, sein Preisgebaren von
sich aus mit der durch den Krieg für die Gesamtheit
 des deutschen Volkes geschaffenen
 Lage in Einklang zu bringen und zu
halten; er hat fortlaufend und in jedem
Einzelfall zu prüfen, nicht nur, ob seine
Preisstellung den erlassenen Preisregelungen
 entspricht, sondern darüber hinaus
Ferner, ob der nach diesem Vorschriften
gebildete Preis angesichts der Pflichten
die der Krieg jedem einzelnen auferlegt,
gerechtfertigt ist. Auf Einzelinteressen kann keine
Rücksicht genommen werden. $ 22 KWVO. ist nicht nur
ein Programmsatz, er enthält vielmehr unmittelbar ver
pflichtendes Recht, das inhaltlich im wesentlichen den
Preistreibereivorschriften aus der Zeit des Weltkrieges ent
spricht. Er verbietet also — mit der schweren Folge der
Strafbarkeit für jeden Fall der Zuwiderhandlung — nich!
nur jede Preisforderung, die nach den im nationalsozialistischen
 Volksbewußtsein verankerten Anschauungen als
unanständig empfunden wird, sondern jeden unter Kriegs:
verhältnissen zu hohen Preis schlechthin. Dieses Volksbewußtsein
 findet seinen Ausdruck in dem Wort des
Führers, daß niemand am Kriege verdienen soll, wenn deı
Soldat an der Front kämpft, und daß derjenige sich den
Tod hole, der glaubt, sich in diesen Monaten oder lahrer
bereichern zu können.
Wie ich schon in meinem Erlaß vom. 9. September 1939
an den Leiter der Reichswirtschaftskammer ausgeführt habe
(vgl. Mitteilungsblatt I Nr. 38), kann sich also seit Kriegsbeginn
 auch niemand mehr darauf berufen, daß sein Preis
gerechtfertigt sei, weil er sich in den Grenzen der Preis:
stop-Verordnung halte; ist er z.B. ungerechtfertigt hoch
gestopt oder bringt er infolge von Kostendegressionen einen
übermäßig hohen Gewinn, so muß er auf Grund des $ 22
KWVO. auf die den Kriegsverhältnissen angemessene Höhe
gesenkt werden. Es muß angenommen werden, daß jeder
Angehörige der deutschen Wirtschaft weiß, wann ein Preis
zu hoch ist, und daß er sich klar darüber ist, daß die
Kriegsverhältnisse es regelmäßig nicht gestatten, bei der
Frage, ob ein Gewinn normal oder angemessen. ist, die in
Friedenszeiten üblichen und erlaubten Maßstäbe anzulegen,
dab der Krieg vielmehr von iedem erhehliche Opfer verangt.

Wenn jemand z. B. die Vermittlung von Lieferungen
für die Wehrmacht, das Anschwellen von Aufträgen oder
Jie Verwendung hilliocar Freatzetnaffe dazu henntzt. sich

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einen Gewinn zu verschaffen, der den übersteigt, der beı
10rmaler Wirtschaftslage erzielt worden wäre, so ist das
weder mit den Grundsätzen einer kriegsverpflichteten Wirtschaft
 noch mit dem Geschäftsgebaren eines ehrlichen
Kaufmannes zu vereinbaren und deshalb verboten und
strafbar. Ein Gewinn, der jemandem in der Höhe nur als
Folge des Krieges zufällt, ist in jedem Falle ungerechtfertigt
 und unzulässig. Diese Verpflichtungen bzw. Verbote
gelten sowohl für den Erzeuger wie für jeden, der sich
irgendwie mit dem Vertrieb einer Ware befaßt. Ebensc
gelten sie für Leistungsentgelte jeder Art. In solchen Fällen
müssen die Preise gesenkt werden, auch wenn sie nach
den sonstigen Preisvorschriften zulässig sein sollten. In
der gleichen Weise verstößt gegen das Verbot des 8 22
KXWVO. derjenige, welcher die durch den Krieg bedingten
Aenderungen in der Herstellung oder Zusammensetzung
von Erzeugnissen dazıt benutzt, um seinen Verdienst ar
dem einzelnen Erzeugnis zu erhöhen, oder wer die Ver
knappung gewisser Waren dazu ausnutzt, volkswirtschaft
lich wertlose oder unnötige Güter herzustellen und zu ver
treiben. In meinem Erlaß vom 9. September 1939 habe ick
schon besonders hervorgehoben, daß das Ausweichen ir
die schlechtere Qualität oder geringere Menge bei gleichbleibenden
 Preisen regelmäßig als kriegsschädliches Ver-3alten
 zu werten ist. Jeder weiß, daß man die mit dem
Krieg verbundenen Versorgungsschwierigkeiten nicht beıutzen
 darf, um andere zu benachteiligen oder sich selbs{i
Vorteile zu verschaffen. Infolgedessen kann sich niemand
darauf berufen, ihm sei das Gebot des 8 22 KWVO. nicht
bekannt gewesen.
In einzelnen Fällen müssen die beim Inkrafttreten der
XWVO. geltenden Preise ohne Rücksicht auf die sonstige
Kostenlage, also über die Vorschrift des $ 22 KWVO. hinaus
 gesenkt werden. Diese Fälle sind im $ 26 KWVO. besonders
 geregelt. Die Vorschrift des $ 26 ist nicht zu eng
auszulegen. Es sind alle Ersparnisse in allen Wirtschaftsstufen
 weiterzugeben, die dadurch erlangt werden, daß deı
Vorlieferant seinen Preis auf Grund der Vorschriften deı
KWVO. — also auch auf Grund des 8 22 — gesenkt hat
Die Vorschriften des $ 22 KWVO. gelten auch für ge
bundene Preise und die Preise von Betrieben mit monopch-An
 Stellung. Soweit Betriebe durch Preisbindungen
nach! $ 1 der Preisbindungs-Verordnung oder infolge einer
nonopolartigen Stellung Gewinne erzielen, die nach $ 22
KWVO. nicht gerechtfertigt sind, haben auch sie alles zu
un, was erforderlich und geeignet ist, um solche Gewinne
 zu vermeiden. Vor einer Preissenkung haben sie
jedoch nach $ 25 Abs. 4 KWVO. meine Zustimmung einzuholen,
 damit ich das Ausmaß und die Zweckmäßigkeit
der Preissenkung prüfen kann. Diese Vorschrift bedeutet
aber nicht, daß kriegswirtschaftlich nicht gerechtfertigte
Preise so lange gefordert werden dürfen, bis ich von mir
aus im Einzelfall Preissenkungen anordne. Zur Senkung
solcher Preise oder zur Vermeidung von ungerechtfertigten
Gewinnen haben die Beteiligten vielmehr von sich aus alle
Möglichkeiten zu nutzen und mir unaufgefordert ihre Vor:
schläge zur Genehmigung vorzulegen. Schuldhafte Ver:
zögerungen in der Vorlage von solchen Vorschlägen werden
 als Preisvergehen geahndet. Die Vorschläge können
auch auf Abführung von Gewinnbeträgen lauten, falls
Preissenkungen aus besonderen Ciründen untunlich er:
scheinen.
Die Vorschrift des 8 22 KWVO. gilt als Grundrege!
der Preisbildung neben allen sonstigen Preisvorschriften
Das kommt schon dadurch zum Ausdruck, daß sie neber
einer fast lückenlosen Preisregelung erlassen worden ist
Selbstverständlich greift sie aber nur insoweit in andere
Preisvorschriften ein, als diese nicht ausdrücklich oder dem
Sinne nach als Sonderregelungen entgegenstehen; sie isi
also nur in dem Umfang anwendbar, als die übrigen Preisvorschriften
 einen Spielraum lassen für, die Preisbildung
ı1ach oben oder unten. Festpreise bleiben daher von 8 22
KWVO. unberührt, während Mindestpreise nicht unter
schritten werden dürfen. Die nach den einzelnen Preisvor
schriften höchstzulässigen Preise müssen dagegen unter:
schritten werden, falls die Grundsätze der KWVO., es er:
fordern. Höchstpreise aürfen nur dann berechnet werden,
wenn die Kostenlage so schlecht ist, daß ohne Berechnung
des Höchstpreises ein angemessener Gewinn nicht erzielt
werden Kann. Betriebe mit günstiger Kostenlage müsser
mindestens so weit unter den Höchstpreisen bleiben, daf
ihr Gewinn nicht den Gewinn normaler Zeiten überschreitet
Im übrigen sind Höchstpreise und Handelsspannen stet
uf ihra RerechtigungG im Finzelfall 740 nrüfans
            
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