15. Dezember / 45. Jahrgang
Reichsstelle für Lederwirtschaft.
Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung 74. (Befristele
Güliigkeit der Kontingenie und Lederschecks).
Vom 6. Dezember 1940.
(DRA. Nr. 280 vom 9. 12. 1940.)
Auf Grund der $$8 3 und 6 Abs. 1 der Anordnung 74
der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck-Verfahren)
vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger
Nr. 103 vom 4. Mai 1940) wird bestimmt:
Artikei I.
(Beifristete Gültigkeit der Kontingente.)
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1940 werden sämtliche
im Kalenderjahr 1940 für Monate oder für Vierteljahre
des Jahres 19410 erteilten Kontingente ungültig. Die
Kontingente. der öffentlichen Stellen, die bis zum 31. März
1941 ausgenützt werden dürfen, werden hierdurch nicht
berührt.
(2) Kontingente dürfen jeweils nur in dem Zeitraum,
für den sie erteilt sind, durch Ausstellung von Lederschecks
ausgenutzt werden.
(3) Ein Kontingent, das bis zum Ablauf der Gültigkeitsirist
nicht ausgenutzt worden ist, ist der Stelle, die das
Kontingent ausgegeben hat, schriftlich zurückzugeben.
(3) Ein Kontingent, das bis zum Ablauf der Gültig
keitsfrist nicht ausgenutzt worden ist, ist der Stelle, die das
Kontingent ausgegeben hat, schriftlich zurückzugeben
Artikel 11.
(Befristete Kontingente der Lederschecks.)
(1) Im Kalenderjahr 1940 ausgestellte Lederschecks, die
bis zum 31. Dezember 1940 nicht einem Erzeuger oder
Einführer übergeben und von diesem angenommen worder
sind, werden ungültig.
(2) Ab 1..Januar 1941 werden Lederschecks, die nicht
innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Tage der Aus:
stellung an einen Erzeuger oder Einführen übergeben unc
von diesem angenommen werden, ungültig.
(3) Ungültig gewordene Lederschecks sind mit der vor
geschriebenen Scheckaufstellung nach den Bestimmungen
des 8 5 der Anordnung 74 mit der auf den Lederschecks
bezeichneten Stelle gesondert abzurechnen.
(4) Ungültige Lederschecks werden nicht ersetzt.
Artikel HIT.
(Lieferung gegen Lederschecks.)
(1) Erzeuger oder Einführer dürfen gegen Leder:
schecks, die im Kalenderjahr 1940 ausgestellt worden sind
aur bis zum 31. Januar 1941, gegen Lederschecks der
Serien Ia und 1b aus dem Kalenderjahr 1940 (einschließlich
der durch Stempelaufdruck als Lederscheck erklärten
Antragsscheine der Wehrmacht) nur bis zum 31. März 1941
liefern. Ist eine Lieferung innerhalb dieser Fristen nicht
möglich, so dürfen Lederschecks vom Erzeugern oder Einführern
nicht mehr angenommen werden.
(2) Gegen die nach dem 1. Januar 1941 ausgestellten
Lederschecks dürfen Erzeuger oder Einführer nur innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach der Annahme der Lederschecks
liefern. Soweit Leder bei Auftragerteilung noch
zugerichtet werden muß, kann die Lieferung noch 2 Wochen
später erfolgen.
Artikel IV.
(Geltungsbereich und Inkrafttreten.)
(1) Diese Durchtührungsbestimmung gilt auch in den
eingegliederten Ostgebieten und in den Cjebieten von Eunen.
Malmedy und Moresnet. .
(2) Sie. tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
M.d.F.d.G.b.: Heimer.
Bezug von Sohlenmalterial für Schuhmacher.
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft hat in der 6. Bekanntmachung
vom 26. November 1940 (DRA. Nr. 282 vom
30. 11. 1940) die Bestimmungen für den Bezug von Sohlenmaterial
von Schuhmachern in den Monaten Dezember
1940 und Januar 1941 niedergelegt. Die 6. Bekanntmachun®e
c+4 an je IZ4011a Ars * Dalza +4" machtrr ee matrats
47)
Lederscheckverfahren für die Wehrmacht.
Durch die 22. Bekanntmachung vom 7. Dezember 194€
(DRA. 288 vom 7. 12. 1940) sind Absatz a und b von Artikel
VII der 11. Bekanntmachung zur Anordnung 74
(Lederscheckverfahren für die Wehrmacht, DRA. 151 vor
1. 7. 1940) am 10. Dezember 1940 außer Kraft getreten
Reichsstelle „Chemie*‘‘.
Absatz von Schuh- und Lederpflegemitteln —
Kennzeichnung von Fußbodenpilegemitteh.
Durch Anordnung 27 der Reichsstelle „Chemie‘“ vom
5. Dezember 1940 (DRA. Nr. 287 vom 6. 12. 1940), die
am 15. Dezember 1940 in Kraft tritt, sind neue
Bestimmungen für Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel
erlassen worden, die die Anordnung Nr. 19 deı
Reichsstelle „Chemie‘‘ vom 5. Oktober 1939 ersetzen. Da:
nach dürfen alle Schuh- und Lederpflegemittel (Schuhkreme),
außer schwarz, nur in Dosen bis DIN IH und
in sonstigen Packungen in Verkehr gebracht werden, die
nicht mehr als 100 Gramm enthalten. — Diese Einschränkung
gilt nicht für die Ausfuhr. —
Mit Bohnerwachs, Edelwachs, Hartwachs und ähn:
lichen, auf den Wachsgehalt hinweisenden Bezeichnungen
dürfen ungeachtet einer Markenbezeichnung nur wasserfrei
Fußbodenpflegemittel gekennzeichnet werden, die nach
stehende Mindestgehalte aufweisen:
a) bei festen Fußbodenpflegemitteln mindestens 20 v.H.
Wachse oder wachsartige Kohlenwasserstoffe sowie
mindestens 65 v. H. organische Lösungsmittel,
b) bei flüssigen Fußbodenpflegemitteln mindestens 10 v.
H. Wachse oder wachsartige Kohlenwasserstoffe sowie
mindestens 80 v. H. organische Lösungsmittel.
Mit Bohnerwachsemulsionem und ähnlichen, auf den
Wachsgehalt hinweisenden Bezeichnungen dürfen ungeachtet
einer Markenbezeichnung Mur wasserhaltige Fußbodenpflegemittel
gekennzeichnet werden, die machstehende
Mindestgehalte aufweisen:
a) bei festen Fußbodenpflegemitteln mindestens 18 v. H
Wachse oder wachsartige Kohlenwasserstoffe,
b) bei flüssigen Fußbodenpflegemitteln mindestens 10 v
H-: Wachse oder wachsartige Kohlenwasserstoffe.
Ausnahmen und Uebergangsfristen können von de:
Reichsstelle ‚Chemie‘ zugelassen werden.
Reichsstelle „Chemie‘“‘,
Reichsstelle für industrielle Fettversorgung.
Reinigungsmittel.
Durch eine gemeinsame Vierte Bekanntmachung vom
15. November 1940 (DRA. Nr. 271 vom 18. 11. 1940) zu
Allgemeinen Anordnung betr. die Herstellung von Reinigungsmitteln
aller Art vom 27. Januar 1940 haben die
beiden oben genannten Reichssteillen die Grundsätze für
die Beurteilung fetthaltiger und fettloser Wasch- und Rei:
nigungsmittel, die Verkaufsbezeichnungen und die Selbstkostenberechnung
neu geregelt. Die Anordnung ist aır
1 Dezemher 1040 in Kraft getreten.
Reichsstelle für Kleider und verwandte Gebiete.
Abgabe von Nähmitteln.
Durch Bekanntmachung Nr. 14 vom 28. November 1940
(DRA. Nr. 281 vom 29. 11. 1940) hat die Reichsstellle
für Kleider und verwandte Gebiete bestimmt, daß auf den
Abschnitt „Nähmittel 2‘ der 2. Reichskieiderkarte Nähmittel
im Gegenwert von 0,30 RM (Einzelhandelspreis}
abgegeben und bezogen werden dürfen mit der Maßgabe
daß bei Abgabe. von Nähseide und Seidenglanzgarn mur
die Hälfte des Wertes auf den Abschnitt anzurechnen ist
Richtlinien für das Bleichen von Spinnstoffen.
Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft ha
in Anordnung 7 vom 30. November 1940 (DRA,. Nr. 28C
vom 5. 12. 1940) „Richtlinien für das Bleichen ohne Faser
schädigung von Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide und Er
zeugnissen aus diesem Spinnstoffen und Flockenbast unc
Ramie sowie aus Mischungen daraus‘ erlassen, die unter
Außerkraftsetzung der Anordnung Nr. 4 vom 24. Oktobe'
1939 am 15. Dezemher 1040 in Kraft vetreter