Full text : 45.1940 (0045)

170

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 1€

Grundpreise Or
je 100 kg je 100 kg
Aluminium-Kappen (von Milchflaschen): 7 ze die eduk . AL SLME
= = . . . . — ’
 elenekt Se 1 66— Gattung 7 GAlL-Mg + 1000000000020 Me
Aluminium-Tubenabfälle. nach DIN 1713 B Gattung 4 GAl-Si, Gateinseitig
 lackiert oder bedruckt . . . . . 70,— tung 5 GAI-Si-Cu und Gattung 6 GAI-Si-Mg 66,
zweiseitig. lackiert oder innem lackiert und 66 Aa ken GAME 3 31.
Geschirraluminium,. alt‘ . 72 — Gattung Al-Cu-Mg und Gattung Al-Mg, ge-Aluminium-Späne:
 strichen, einwandfrei zerlegt, mit garantiert
nicht oxydiert, sauber, frei von fremden Bei- höchstens 2 v.H. anhaftendem Eisen. . .
mengungen A x. 69,— Flugzeugschrott, ‚unzerlegt, mit anhaftenden
wu & Eisen- und Fremdteilen . . . . +...
\luminiumlegierungen (Klasse I B): Die über 2 v.H. anhaftenden Eisen- und
Umgeschmolzene Aluminiumlegierungen: Fremdteile werden in, Abzug ‚gebracht.
lee em Knetleglerungen A
in Blöcken: C 1
U Al-Cu-Mg 1. . . schrott, ausgenommen Gattung 4 GAl-Si . Ö6l1,
U Al-Cu-Mg II... Gattung 4 GAl-Si. . . 71,
Umschmelz-Aluminium-Gußlegierungen Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver
‚in Blöcken für Sand- und Kokillenguß: 5ffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischer
Ya Azur CH 8 A ; ) Staatsanzeiger in Kraft.
UG Al-Cu-Zu 85 Berlin, den 6. Dezember 1940.
DO APPD 88 Der Reichsbeauftragte für Metalle
UG ALSi 17 Zimmermann,
UG Al-Zn- 44-Brigadeführer.
UG Al-Cu-S:
UG A!l-Cu-Si-Fe . .. u_KS
Ohne Garantie für Zusammensetzung
(Sandgußqualität) ..... . 0.0...
Umschmelz-Aluminium-Gußlegierungen
in Blöcken für Spritz-, und Preßguß:
USpg Al-Si-Cul 2.0.0.0... 0... 131,50
USpg Al-Si-Cu II. . 0.0.0.0... 0... 12650
Umschmelz-Desoxydations-Aluminium:
USt Al I
hei Lieferung in mindestens etwa 3 kg
schweren, ungekerbten Werksblockformen 102;-bei
 Lieferung in etwa 41 kg schweren
Werksblockformen . .. 2.0.0... 103,—
bei Lieferung in Form von Granalien . . 107.
USt Al II
bei Lieferung in mindestens etwa 3 kg
schweren, ungekerbten Werksblockformen 98,—
ei Lieferung in etwa 1 kg schweren
Werksblockformen . . 2.2.0.0. . 7.
bei Lieferung in Form von Granalien . .
Für Unmschmelz-Aluminiumlegierungen ist vom
Lieferwerk für jede Lieferung und jede einzelne
 Charge ein Analysenattest beizufügen
Fahrikationsabfälle (außer Spänen) aus Aluminium-Knetlegierungen:
 rein, frei von
Iiremden Beimengungen:
nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung
5 Al-Mg und Gattung 7 AI-Si. .. .
nach DIN 1713 A Gattung 7 Al-Si . . ..
nach DIN 1713 A Gattung 5 Al-Mg.. . ..
_ackierte Blechabfälle, frei von fremden Beimengungen:

nach DIN 1713 A, ausgenommen. Gattung
5 Al-Mg und Gattung 7 Al-Si. . . ..
nach DIN‘1713 A Gattung 7 Al-Si . . ..
nach DIN 1713 A Gattung 5 Al-Mg.. . . .
Fabrikationsabfälle (außer Spänen) aus Aluminium-Gußlegierungen:
 rein, frei von
fremden Beimengungen:
nach DIN 1713 B, ausgenommen Gattung
4 GAI-Si, 5 GAI-Si-Cu, 6 GAIl-Si-Mg und
7 GALI-MB ı 2
nach DIN 1713 B Gattung 4 GAI-Si, Gattung
 5 GAI-Si-Cu und Gattung 6 GAl-Si-Mg 86,—
nach DIN 1713 B Gattung 7 GAIl-Mg . . . 51—
Snpäne aus Aluminiumlegierungen, frei von
fremden Beimengungen:
Knetlegierungen
nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung
5 Al-Mg und Gattung 7 Al-Si. . . ..
nach DIN 1713 A Gattung 5 Al-Mg. . ..
nach DIN 1713 A Gattung 7 Al-Si ..
Cnßlegierundgen nach DIM 1710232 Da

Reichsstelle für Eisen und Stahl.
Ausnahmegenehmigungen
bei der Beschlasnahme von Baueisen.
Im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für
die Regelung der Bauwirtschaft und mit Zustimmung des
Reichswirtschaftsıninisters hat die Reichsstelle für Eisen unc
Stahl durch Bekanntmachung vom 11. November 194(
(DRA. Nr. 265 vom 11.11.1940) die allgemeine Ausnahmegenehmigung
 erteilt, daß die den Bestimmungen
 der Anordnung 2 des Generalbevollmächtigten für
die Eisen- und Stahlbewirtschaftung unterliegenden Bat
herr und Bauunternehmungen mit sofortiger Wirkung be
rechtigt sind, ohne Abgabebescheid des Generalbevoll
mächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft die beschlagnahmten
 Bestände, soweit über sie noch nicht gemäß der
Bestimmungen der 1. Durchführungsanordnung zur An
ordnung 2-(DRA. Nr. 138 vom 15.6. 1940) anderweitig ver
fügt ist, an die Mitglieder der Fachgruppe Eisen- und
Stahlhandel zu veräußern. Die Mitglieder der Fachgruppe
Eisen- und Stahlhandel sind berechtigt, ohne Zuweisungsbescheid
 des Generalbevollmächtigten für die Regelung deı
Bauwirtschaft die beschlagnahmten Bestände zu erwerben
Der Eisen- und Stahlhandel ist verpflichtet, nach Abschluf
des Kaufvertrages sofort der zuständigen Obersten Bau:
leitung der Reichsautobahnen das übernommene Materia
unter Angabe der Sorten, Abmessungen, Mengen sowie des
Eigentümers und des Lagerplatzes zu melden. Die Beschlagnahme
 des vom Eisen- und Stahlhandel übernom:
menen Materials erlischt mit dieser Meldung. Der Eisenund
 Stahlhandel ist zur Zahlung einer Entschädigung nach
den Bestimmungen des 8 7 der Anordnung 2 bzw. des $ &
der 1. Durchführungsanordnung verpflichtet. Bis spätestens
1. April 1941 hat der Eisen- und Stahlhandel der für seiner
Geschäftssitz zuständigen Obersten Bauleitung der “Reichs:
autobahnen für die auf Grund dieser Ausnahmegenehmigung
 bezogenen Erzeugnisse eine entsprechende Menge
Kontrollnummern zur Verfügung zu stellen. Die Aufgabe
einer Lagerersatzbestellung ist insoweit unzulässig.
Die Reichsstelle für Eisen und Stahl hat durch die Bekanntmachung
 vom 11. November 1940 ferner die allgemeine
 Ausnahmegenehmigung erteilt, daß
der Eisen- und Stahlhandel entgegen den Bestimmunger
ihrer 2. Durchführungsanordnung zur Anordnung 2 des
Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirt
schaftung nicht zu einer Anfrage bei den Obersten Bau
leitungen der Reichsautobahnen verpflichtet ist, wenn das
zur Ausführung eines Auftrages erforderliche Material der
zemäß obiger Ausnahmegenehmigung übernnmmenen Re
ständen entnhnmmen werden Irann

A171 —
            
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