Full text : 45.1940 (0045)

15. Dezember / 45. Jahrgang

Zweiteln im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher
Weise die Anordnung anzuwenden ist. Dies gilt insbeson
dere bei Streitigkeiten über die Bemessung des regel:
mäßigen Arbeitsverdienstes und über die Anwendung des
$ 3 der Anordnung. -
Der Bericht eines Reichstreuhänders der Arbeit gibt
mir in diesem Zusammenhang Veranlassung, auf folgendes
hinzuweisen: Vereinzelt ist die Auffassung vertreten worden,
 daß ein Gefolgschaftsmitglied, dessen Musterungstag
in den Urlaub fällt, Anspruch auf zusätzliche Vergütung für
diesen Tag bzw. auf Nachgewährung eines Urlaubstages
habe. Diese Ansicht, die die Bedeutung des Musterungstages
 verkennt, ist abwegig. ‚Die Stellung zur Musterung
ist für jeden Wehr- und Arbeitsdienstpflichtigen die selbst:
verständliche Erfüllung einer höchstpersönlichen und be:
sonders ehrenvollen staatsbürgerlichen Pflicht. Durch die
bisher von Ihnen erlassenen Anordnungen wie auch durch
die jetzt erfolgte Regelung ist lediglich sichergestellt worden,
 daß den Gefolgschaftsmitgliedern durch die Erfüllung
dieser staatsbürgerlichen Pflicht kein Lohnausfall entsteht
Es liegt jedoch keinerlei Veranlassung vor, darüber hinaus
dem CGefolgschaftsmitglied auf Kosten des Unternehmers
besondere Zuwendungen zu machen, weil es sich an einem
Urlaubstage der Musterung unterziehen muß.
In Vertretung: Dr. Syrup.

Reichstreuhänder der Arbeit Berlin, den 30. Nov. 1940.
Dr. Kimmich,
als Sondertreuhänder.
Anordnung über die Lohnzahlung
‚an Musterungstagen.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Lohngestaltung
 vom 25. Juni 1938 (RGBI. I S. 691) in Verbindung
 mit $ 33 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit ordne ich an:
8 1.
Gefolgschaftsmitglieder sind am Tage ihrer erstmaligen
Musterung zum Wehrdienst oder zum Reichsarbeitsdienst
für die männliche oder die weibliche Jugend unter Fortzahlung
 des regelmäßigen Arbeitsverdienstes von der Arbeit
 — in mehrschichtigen Betrieben. von einer Schicht -
freizustellen.
Die im Einverständnis des Betriebsführers am Muste
rungstage vor oder nach der Musterung freiwillig, ge
leisteten Arbeitsstunden sind gesondert zu vergüten
$ 2.
Bei weiteren Musterungen (Nachmusterungen), bei Teil
nahmen an Wehrversammlungen, bei polizeilichen Mel
dungen zur Stammrolle und sonstigen Vorladungen au:
ähnlichem Anlaß sowie bei der Erfassung zur Jugend
dienstpflicht ist den Gefolgschaftsmitgliedern die zur Er
[üllung der Verpflichtungen notwendige- Freizeit zu er.
teilen. Das gleiche gilt, wenn die erstmalige Musterung
mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, vom 2. Musterungstage
 ab.
Für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ist der regelmäßige
 Arheitsverdienst zu zahlen.
8 3.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes entfällt
wenn das Gefolgschaftsmitglied am Tage nach der Musterung
 — oder in den Fällen des $ 2 über die notwendig
ausfallende Arbeitszeit hinaus — pflichtwidrig der Arben
Fernhleiht

8 4.
Die Durchführung der Anordnung obliegt dem jeweils
zuständigen Reichstreuhänder der Arbeit; dieser kann in
Zweifelsfällen mit bindender Wirkung über die Anwendung
der Anardnung entscheiden.
8 5.
Die Anordnung gilt für die private Wirtschaft im Gebiet
 des Deutschen Reichs einschließlich der eingegliederten
 Ostgebiete. Sie tritt am 15. Dezember 1940 in
Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen der Reichstreuhänder
 der Arbeit, soweit sie Bestimmungen über die in
dieser Anordnung geregelten Fälle enthalten, außer Kraft;
ferner finden während der Geltungsdauer dieser Anordnung
die entsprechenden Bestimmungen in Tarif- und Betriehsordnungen
 keine Anwendung.

467

Einstellung von Arbeitskräften
nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsamtes!
Für das Arbeitsamt Saarbrücken bestand Veran:
lassung, vor kurzem in den westmärkischen Tageszeitungen
 darauf hinzuweisen, daß sich die Betriebsführer
 strafbar machen, wenn sie Arbeitskräfte ohne
die vorherige Zustimmung des Arbeitsamtes einstellen,
Von der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels
 vom 1. September 1939, auf der
diese Verpflichtung beruht, werden alle privaten und
Öffentlichen Betriebe, Verwaltungen aller Art sowie
Haushaltungen erfaßt. Die Zustimmung des Arbeitsamtes
 ist erforderlich für jede Art und jedes Alter
von Arbeitskräften.

Winterhilfswerk 1940 41 — ausländische Arbeiter.
Von dem nachstehend wiedergegebenen Rundschreiben
der Reichswirtschaftskammer vom 27. November 1940 bitten
wir, Kenntnis zu nehmen:
„Verschiedene bei dem Kuratorium der Adolf-Hitler-Spende
 aer deutschen Wirtschaft eingegangene Anfragen,
wie die jetzt ziemlich zahlreich vertretenen ausländischen
Arbeiter bei dem Lohn- und Gehaltsopfer des Winterhilfswerkes
 zu behandeln sind, haben das Kuratorium veranlaßt,
 sich wegen Klärung dieser Frage mit dem Reichs-5eauftragten
 für das Winterhilfsswerk in Verbindung zu
setzen. Der Reichsbeauftragte für das Winterhilfswerk hal
dem Kuratorium nunmehr mitgeteilt, daß die Angelegenheit
 durch eine Entscheidung des Reichsministeriums fül
Volksaufklärung und Propaganda wie folgt geregelt worden
 ist:
Juden, Polen, Franzosen und Engländer kommen als
Opfergeber nicht in Frage. Spendenbeiträge sind von
ihnen nicht anzunehmen. Holländer, Belgier, Norweger
und Angehörige der neutralen Länder können zum Opfer
aufgefordert werden. Italienische Staatsangehörige, die in
Deutschland beschäftigt sind, können ebenso wie Angehörige
 der neutralen Länder zum Opfer von Lohn und
Gehalt unter Wahrung des Grundsatzes der Freiwilligkeit
aufgefordert werden.‘ VI

Mietzahlung für Wohnungen, die in Auswirkung eines
Fliegerangriffes geräumt werden müssen.
An gleicher Stelle hatten wir bereits wiederholt auf
die Regelungen hingewiesen, die hinsichtlich der Entschädigung
 bei Fliegerschäden gelten. Im Folgenden bringen
wir den Runderlaß des Reichsministers des Innern vom
25. November 1940 betreffend Mietzahlung für wohnungen,
die in Auswirkung eines Fliegerangriffes geräumt werder
müssen, zum Abdruck. In dem Erlaß heißt es:
„1. Der RJM. hat zu der Frage, ob und inwieweit die
Mieter von Wohnungen, die in Auswirkung eines Fliegerangriffes
 ganz oder teilweise nicht mehr benutzt werden
können und gegebenenfalls geräumt werden müssen, in
einem Schreiben vom 27. November 1940 — IV b 1587 —
an den RFM. wie folgt Stellung genommen:
a) Die Vorschrift des 8 537 BGB. greift auch in den Fällen
Platz, in denen der Mieter infolge der Einwirkungen
feindlicher Bombenabwürfe an der Weiterbenutzung der
Mieträume ganz oder teilweise gehindert ist. Sieht man
von den Fällen einer vollständigen Zerstörung der
Räume ab, in denen die Mietzahlungspflicht infolge des
Unterganges des Mietgegenstandes entfällt ($ 323 BGB.),
so wird es im übrigen auf die Anwendbarkeit des $ 537
BGB. ohne Einfluß sein, daß die Behinderung in der
Weiterbenutzung der Räume in einem Fall auf einer
teilweisen Zerstörung (Beschädigung) des Hauses durch
Bombentreffer, in anderen Fällen auf einer behördlichen
Räumungsanordnung wegen Bombentreffer in der Nähr
der Mieträume beruht.
Liegt lediglich eine Beschädigung der Mieträume vor
so tritt die Befreiung des Mieters von der Mietzahlungspflicht
 jedentalls dann ein, wenn die Beschädigung die
Weiterbenutzung der Räume zum vertragsmäßigen Ge:
brauch ganz und gar ausschließt. Werden lediglich be
schädigte Räume aber weiter benutzt, weil die Art de
Recchädioung diee gestattet sn kammt nur eine Min

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