Full text : 45.1940 (0045)

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unterstützung für Personen, die eine staatspolitisch wich
tige Arbeit ausüben, vom 8. November 10939 (Reichs
arbeitsblatt S. 1 512) in Verbindung mit dem Erlaß übe:
Gleichstellung mit Dienstverpflichteten vom 14. Novembe:
1940 (Reichsarbeitsblatt S. 560) gleichgestellt worden sind
wenn für sie in einer der beiden Wochen zwischen den:
1. und 13. Dezember 1940 tatsächlich eine Dienstpflichtunterstützung
 (Trennungszuschlag ‚oder Sonderunter
stützung) gezahlt worden ist oder zu zahlen war.
Die Heimatarbeitsämter haben den Aufnahmearbeitsämtern
 bis spätestens 14. Dezember 19410 eine Liste derjenigen
 Gleichgestellten, die nicht bei Bauvorhaben beschäftigt
 sind, zuzusenden, die die genannten Unterstützungsvoraussetzungen
 erfüllen. In der Liste ist Name‘
Vorname und Beruf und außerdem der Betrieb anzır
geben, in dem der Gleichgestellte beschäftigt ist. Die Betriebe
 können dann durch Rückfrage ‚bei dem Aufnahmearbeitsämtern
 feststellen, welche ihrer Gefolgschaftsmitglieder
 die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Weihanchtsbeihilfe für Gleichgestellte erfüllen.
Gefolgschaftsmitglieder, die ihren früheren Wohnari
in den freigemachten Westgebieten räumen mußten umd
dorthin noch nicht zurückkehren konnten, erhalten die
Weihnachtsbeihilfe wie Dienstverpflichtete ohne Rücksicht
darauf, ob sie dienstverpflichtet oder gleichgestellt sind
und ob sie vom Arbeitsamt Dienstpflichtunterstützung erhalten
 haben.
III. Ausländische Arbeitskräfte.
a) Ausländische Arbeitskräfte können beim Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen die Weihnachtsbeihilfe nur
insoweit erhalten, als sie nach den maßgeblichen Tarifordnungem
 einen Ansprtch auf Familienheimfahrt haben
Nach der Tarifordnung zur Regelung von Familienheimfahrten
 während der Kriegszeit für ausländische Arbeitskräfte
 im Deutschen Reich vom 21. Oktober 1940 (Reichsarbeitsblatt
 S. IV 1314) besteht im übrigen ein solcher
Anspruch bei denjenigen ausländischen Gefolgschaftsmit
gliedern sowie bei den Angehörigen des Protektorats Böhmen
 und Mähren, die im Ausland bzw. im Protektorai
ihren Wohnort haben und im Gebiet des Deutschen Reichs
beschäftigt sind, nur dann, wenn sie mindestens ein halbes
Jahr lang im Deutschen Reich in. ununterbrochener Beschäftigung
 gestanden haben, bei ledigen ausländischer
Gefolgschaftsmitgliedern nur nach einer einjähriger
ununterbrochenen Beschäftigung im Deutschem Reich. Pol
nische Arbeitskräfte sind wie ledige ausländische Gefolg
schaftsmitglieder zu behandeln. Auch die Weihnachts
beihilfe kann deshalb bei verheitatetem ausländischen Ge
folgschaftsmitgliedern mit Wohnort im Ausland nur nach
einer mindestens halbjährigen ununterbrochenen Beschäf
tigung im Deutschen Reich, bei ledigen! Gefolgschaftsmitgliedern
 sowie bei allen polnischen. Arbeitskräften nur mach
einer mindestens einjährigen umnumterbrochenen Beschäftigung
 im Deutschen Reich gewährt werden. Im übrigen
verweise ich darauf, daß die {Jnternehmer ausländischen
Arbeitskräften, wie bereits ausgeführt, in aller Regel die
Weihnachtsbeihilfe erst nach der Rückkehr an ihrem Arbeitsplatz
 auszuzahlen haben.
b) Juden im Sinne der Reichsbürgergesetze sind
von der Gewährung der Weihnachtsbeihilfe des Arbeitsamts
 ausgeschlossen. Dagegen kann deutschblütigen Arbeitskräften,
 die noch bei einem jüdischen Unternehmer
beschäftigt sein sollten, die Weihnachtsbeihilfe unter den
sonstigen Voraussetzungen gewährt werden,
IV. Regelung der Sozialversicherung
während der Freistellung.
In dem vergangenen Jahr hat es sich als Härte erwiesen,
 daß Gefolgschaftsmitglieder infolge einer Freistellung
in der Weihnachts- und Neujahrswoche Nachteile in der
Krankenversicherung gehabt haben. Um diese Härten zı
beseitigen, ordne ich hiermit auf Grund des 8 0 der Ver:
ordnung zur Sicherstellung ‚des Kräftebedarfs für Auf
gaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom
13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 206) an, daß sict
die Leistungen und Beiträge in der Krankenversicherumng
während des Zeitraums, in dem ein Arbeiter oder Ange:
stellter ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt mach. diesem Erlaß
 von der Arbeit freigestellt wird, nach dem bisherigen
 Grundlohn: bemessen. Die Beiträge zur Kranken;
versicherung hat für diese Zeit und im dieser’ Höhe der
Unternehmer allein zu tragen, und zwar auch den Arbeitnehmeranteil
 Für die Arheitelneenvareicharıume Tırht wäh

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 16
rend der Zeit einer solchen. Freistellung (ohne Anspruch
aut Arbeitsentgelt) jede Beitragspflicht.
V. Verfahren.
Die Anträge auf Erstattung sind in gleicher Weise
wie im Vorjahr auf Vordrucken von. dem Unternehmer
an das zuständige Arbeitsamt zu richtem. Ein Muster des
Vordrucks wird den Dienststellen zur Herstellung und Ausgabe
 an die Betriebe noch zugehen.
Die Erstattungsbeträge sind bei Kap. 4 Tit. 1 deı
fortdatternden Ausgaben im Haushaltsplan des Reichsstocks
für Arbeitseinsatz — Arbeitslosenunterstützung — zu
buchen und im der Vermerkspalte der Monatsabrechnung
an der vorgesehenen Stelle kenntlich zu machen.
Die besonders angespannte Lage des Arbeitseinsatzes
zwingt in diesem Jahr noch mehr als im dem Vorjahr
dazız, auch während der Weihnachts- und Newjahrswoche
die Baustellen und sonstige Arbeitsstätten möglichst offenzuhalten
 und Freistellungen von Gefolgschaftsmitgliedern
während dieser Zeit nur in dem unumgänglich erfordertichen
 Umfange vorzunehmen. Die Betriebsführer haben
deshalb alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeiten
auch während der Weihnachts- und Neujahrswoche weiter.
geführt werden, soweit dies unter den gegebenen Umständen,
 insbesondere wegen der Witterungsverhältnisse irgnd
vertretbar ist.
Auch die zu Weihnachten ohmedies außergewöhnlich
große Belastung der Reichsbahn verlangt, daß Freistellungen
 von auswärts beschäftigten Gefolgschaftsmitgliedern
 sich in möglichst engem Rahmen halten umd daß
etwaige Freistellungen, wenn irgend möglich, schom vom
20. Dezember 1940 an erfolgen, damit die Beförderung
noch vor dem eigentlichen Weihnachtsverkehr erfolgen
kann. Für ‚kürzere Heimfahrten ist vom den Reichsbahndirektionen
 eine Beförderung in mehreren Welln vorgesehen.
 Die Betriebe sind verpflichtet, diese Hinweise und
die etwa weiter von den Reichsbahndirektiomen erteilten
besonderen Weisungen bei der Regelung ihrer Urlaube unc
Freistellungen während der kommenden Weihnachts- und
Neujahrswoche zu ‘beachten.
Inwieweit und für welche Tage eine Beurlaubung oder
eine Freistellung von Gefolgschaftsmitgliedernm wird erfolgen
 können, haben die Betriebsführer zu entscheiden.“

Lohnzahlung an Musterungstagen.
Der Reichsarbeitsminister hat den nachstehend im
Wortlaut wiedergegebenen RdeErl. an die Reichstreuhände:
der Arbeit vom 30. November 1940 (III b 22906/40) nebst
einer „Anordnung über die Lohnzahlung an Musterungstagen‘
 vom gieichen Tage gerichtet, die wir hiermit zu
Kenntnis bringen. In dem Runderlaß an die Reichstreuvhänder
 der Arbeit heißt es:
Der Reichsarbeitsminister Berlin, den 30. Nov. 1941
IH b 22906/40.
Am die Herren Reichstreuhänder der Arbeit.
Lohnzahlung an Musterungstagen.
Die Frage der Lohnzahlung an Musterungstagen und
bei ähnlichen Anlässen hat bisher im Bereich der privaten
Wirtschaft keine völlig einheitliche Regelung gefunden, Die
Mehrzahl der Reichstreuhänder der Arbeit hat Anordnunger
auf Grund der Lohngestaltungsverordnung erlassen, die ir
der Fassung und teilweise auch sachlich voneinander abweichen.
 Daneben enthalten zahlreiche Tarif- und Betriebs:
ordnungen unterschiedliche Regelungen. Bei dieser Sach:
lage war es zur Herbeiführung eines einheitlichen Rechts;
zustandes geboten, nunmehr eine zusammenfassende unc
für alle Wirtschaftsgebiete geltende Regelung zu treffen
Ich habe deshalb einen Sondertreuhänder der Arbeit be:
stellt, der in Erfüllung des erteilten Auftrages die abschrift:
lich anliegende „Anordnung über die Lohnzahlung ar
Musterungstagen‘“ erlassen hat. Ich bitte, diese Anordnung
in ihren Amtlichen Mitteilungen unter Hinweis auf den Abdruck
 im Reichsarbeitsblatt zu veröffentlichen.
. Bei Erlaß dieser Anordnung sind die Erfahrungen
die bei Durchführung der bisherigen. Anordnungen gemach‘
wurden, verwertet worden. Zu beachten ist, daß die An
ordnung auch für die Musterung zum weiblichen Reichs:
arbeitsdienst gilt und darüber hinaus auf die Erfassung
zum Jugenddienst erstreckt worden ist. Der Auftrag de:
Sondertreuhänders beschränkt sich auf den Erlaß der An
ordnung; ihre Durchführung ist Ihnen vorbehalten worden
Dahei iet Ihnen die Mäcglichlkeit veyehen. hei auftretender
            
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