15. Dezember / 45. Jahrgang
1941 zulässig. Sie darf die Dauer von 10 Stunden be:
Jugendlichen über 16 Jahre von 9 Stunden an jedem
Sonntag nicht überschreiten. Jugendliche unter. 16 Jahrer
dürfen zu der Ausgleichsarbeit nicht herangezogen werden.
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Die Vornahme von Sonntagsarbeit nach Nr. 2 ist unter
Angabe der Zahl der Beschäftigten und der Dauer und
Lage der Arbeitszeit dem Gewerbeaufssichtsamt vorher
anzuzeigen,
Das Gewerbeaufsichtsamt kann genehmigen, daß mehr
als ein Sonntag im Monat zum Ausgleich herangezogen
wird, wenn dies aus dringenden kriegswirtschaftlichen
Gründen beantragt wird und sich aus der beantragten
Regelung keine gesundheitlichen Nachteile für die Gefolgschaftsmitglieder
ergeben.
. Der Reichstreuhänder der Arbeit kann eine Ermäßigung
oder den Wegfall etwaiger Sonntagszuschläge für die
nach Nummern 2 und 4 geleistete Sonntagsarbeit zulassen.
$
Im Auftrag: Neitzel.“
in. diesem Zusammenhange sei jedoch ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß nach der amtlichen Pressenotiz
betreffend „Arbeitsruhe in der Weihnachtszeit“ (s. Völ
kischer Beobachter Nr. 335 vom 3. November 1940) eine
längere zusammenhängende Freizeit durch Schließung deı
Betriebe vor und nach dem Weihnachtsfest mit Rücksich:
auf die Verkehrslage an den Feiertagen möglichst nich‘
zu Reisen benutzt werden soll. Wir verweisen
an dieser Stelle nochmals auf die in SWZ. Nr. 15 Seite 417
veröffentlichte Notiz betreffend den Urlauberverkehr zıu
Weihnachten/Neuiahr 1940/41. VI
Weihnachtsbeihilfe für die bei auswärligen Bauvorhaben
beschäftigten Arbeiter und Angestellten
sowie für Dienstverpflichteite und Gleichgestellte.
Der Reichsarbeitsminister hat unter dem 2. Dezember
1940 ‚einen gleichnamigen Erlaß herausgebracht,
der im Reichsarbeitsblatt Nr. 34/40 ver:
öffentlicht ist. In dem Erlaß heißt es:
„Für Gefolgschaftsmitglieder bei Bauvorhaben und allgemein
für Dienstverpflichtete und Gleichgestellte, die in
Folge ihrer Arbeitsalfnahme von ihrem Angehörigen ge:
trennt lebem müssen und die von ihrem Betriebsführer ir
der Weihnachtszeit von der Arbeit freigestellt werden
lasse ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister deı
Finanzen auch für dieses Jahr zu, ;daß die Arbeitsämter aus
Mitteln des Reichsstocks für Arbeitseinsatz in beschränk
tem Umfange eine Weihnachtsbeihilfe gewähren, um sol
chen Gefolgschaftsmitgliedern dem Besuch der Angehöriger
zu erleichtern. Die Weihnachtsbeihilfe wird wie im Vorjah:
in der Form gewährt, daß der Unternehmer Entschädigunger
für den Verdienstausfall während der Weihnachts- und Neu
jahrswoche an seine Gefolgschaftsmitglieder zahlt und au
Antrag vom Arbeitsamt erstattet ‚erhält, in dessen Bezirk
sich der Betrieb befindet. Die Erstattung erfolgt in der
Höhe und in dem Umfange, wie dies in den nachfolgender
Vorschriften zugelassen ist. Diese Weihnachtsbeihilfe is‘
eine Leistung des Reichsstocks und kein Arbeitsentgelt
sie wird ‚auch neben einer etwaigen Weihsnachtsgratifikation
gewährt. Der Unternehmei
soll deutschen Gefolgschaftsmitgliedern eine in Be:
tracht kommende Weihnachtsbeihilfe im aller Regel voı
der Abreise von der Arbeitsstelle auszahlen. Ausländischen
Arbeitskräften soll die Weihnachtsbeihilfe, sowei!
eine solche nach den folgenden Vorschriften iiberhaup!
für sie in Betracht kommt (siehe unter Abschnitt IT)
grundsätzlich erst nach Rückkehr an ihre Arbeitsstelle
vom Unternehmer gezahlt werden, soweit nicht besondere
Umstände eine frühere Zahlen der Beihilfe rechtfertigen
die Entscheidung hierüber. trifft der Betriebsführer. .
Im übrigen erfolgt die Erstattung der Weihnachtsbeihilfe
durch die Arbeitsämter nach folgendem Vorschriften:
IL. Allgemeine Voraussetzungen der Weihnachtsbeihilfe.
Die Weihnachtsbeihilfe des Arbeitsamtes wird nur
den Gefolgschaftsmitgliedern gewährt, die infolge ihrer
Arbeitsaufnahme entweder . .
a) an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnor!
haben Unterkunft nehmen müssen oder .
»\ deren Arbeitsstelle von ihrem Wohnort mindestens
20 Kilometer entfernt liegt. Vorschriften der Tarif
Adar Betriehsardnung üher die Feststellung der Fat
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ternung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle gelten
auch für die Durchführung dieses Erlasses.
Die Weihnachtsbeihilfe des Arbeitsamts entfällt, soweil
der Arbeiter oder Angestellte auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
der Tarif-, Betriebs- oder Dienstordnung, eines
Einzelarbeitsvertrages oder einer besonderen Verinbarung
Anspruch aut Entlohnung hat. Die Weihnachstbeihilfe
wird somit weder für die Wochenfeiertage, für die Anspruch
auf Zahlung des vollen Lohnes nach der Feiertagsregelung
besteht, noch für Urlaubstage gewährt, für
die der Unternehmer Lohn zu zahlen hat. Die Erstattung
einer Entschädigung durch das Arbeitsamt kann ferner in
Fällen verweigert werden, in denen Gefolgschaftsmitglieder
die Arbeit an ihrem früheren Arbeitsplatz nach der Freistellung
durch den Unternehmer nicht wieder rechtzeitig
aufgenommen haben. Arbeiter und Angestellte, die vor
der Heimfahrt von ihren Unternehmern entlassen worden
sind, oder deren Wiederaufnahme in den Betrieb der Ui
ternehmer ablehnt, kommen für die Weihnachtsbeihilfe
ebenfalls nicht im Betracht; sie können Arbeitslosenhilfe
erhalten, soweit die Voraussetzungen dafür im Einzelfall
erfüllt sind.
I. Personenkreis, Dauer und Höhe der Weihnachtsbeihilfe.
a) Bei Bauvorhaben.
Für Gefolgschaftsmitglieder (einschließlich Stammarbeiter),
die bei Bauvorhaben des Hochbaues oder Tiefbaues
beschäftigt sind, wird eine von ihren Betriebsführern ausgezahlte
Weihnachtsbeihilfe unter dem Voraussetzungen
des Abschnittes‘I erstattet, gleichviel ob sie dienstverpflichtet
oder gleichgestellt sind oder nicht; die einzelne Baw
stelle wird dabei als eine Einheit betrachtet.
Die Erstattung beschränkt sich grundsätzlich auf die
Werktage zwischen dem 20. Dezember 1940 und dem
14. Januar 1941, beide Tage miteingeschlossen. Wird dem
Arbeitsamt vom Unternehmer nachgewiesen, daß es wegen
Transportschwierigkeiten notwendig war, Arbeiter oder
Angestellte vor dem 20. Dezember 1940 in die Heimat oder
nach dem 4. Januar 1941 von dort aus zurückzubefördern,
so ist die Erstattung auch für die über den genannten Zeitraum
hinausgehenden Werktagen ‚zu leisten, soweit die
Gewährung der Beihilfe der Billigkeit entspricht; jedoch
dart die Beihilfe in keinem Fall für mehr als zwölf Werk+
tage und nicht für eine spätere Zeit als den 12. Januar 1941
gewährt werden.
Zu erstatien ist der von dem Unternehmer vorgelegte
Betrag, jedoch nicht mehr als 2,50 RM. werktäglich für
Gefolgschaftsmitglieder, die für mindestens einen unterhaltsberechtigten'
Angehörigen zu sorgen haben, und 1,75
Reichsmark für alleinstehende Gefolgschaftsmitglieder.
b) Bei Dienstverpflichteten und GAl1eichgestellten.
Dienstverpflichtete, die in anderen Wirtschaftszweigen
als bei Bauvorhaben beschäftigt sind und infolge ihrer
Dienstleistung vom unterhaltsberechtigten Angehörigen getrennt
Jebenm müssen, dürfen von ihrem Betriebsführer ınß
der Zeit zwischen dem 20. Dezember 1940 und dem
4. Januar 1941, beide Tage einschließlich, auf vier, bei
einer Entfernung über 400 Kam auf fünf zusammenhängende
Kalendertage von der Arbeit freigestellt werden. Lassen
es Transportschwierigkeiten notwendig erscheinen, die
Freizeit vor dem angegebenen Zeitraum ‘beginnem oder
nach diesem beendigen zu lassen, so darf die Freistellung
in dem zugelassenen Umfang (vier oder fünf Kalendertage)
auch außerhalb dieses Zeitraums beginnem oder enden
und durch die Weihnachtsbeihilfe des Arbeitsamts erleichtert
werden. .
Die Weihnachtsbeihilfe durch das Arbeitsamt ‚wird
auch hier gewährt, soweit die Voraussetzungen des Abschnitts
I vorliegen. Sie beträgt ohne Unterschied der
Zahl der Angehörigen und der Dauer der Dienstverpflichtung
einheitlich insgesamt 10,— RM. und wird im
dieser Höhe dem Unternehmer erstattet, wenn er den
Betrag vorgelegt hat. Die Höhe eines Trennungszuschlages
oder einer Sonderunterstützung Nach der Anordnung
über Unterstützung für Dienstverpflichtete vom 4. Sep:
tember 1939 und den Durchführungserlassen ‚hierzu wird
bei einer Freistellung von der Arbeit durch Leistungem
die im Rahmen dieses Erlasses gewährt werden. nich‘
berührt.
Die Weihnachtsbeihilfe für Dienstverpflichtete erhalter
auch Gefolgschaftsmitglieder, die den Dienstverpflichteter
aach meinem Frlaß Jüher Trennungszuschlag und Sander