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Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. ı
(Ka.
hier unterliegt nur der übersteigende Betrag
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und dem Kriegszu:
schlag zur Einkommensteuer, wenn das Weihnachtsgeschenk
im Einzelfall den Betrag des vor der Einberufung zuletz!
gezahlten Monatslohns (vierfachen Wochenlohns) über
steigt. HS
Sozialanordnungen über Lothringen (Seite 484
Steuerliche Behandlung der Weihnachisgeschenke 1940.
in Ergänzung zur Mitteilung „Weihnachts- und Abschlußgratifikation
1940“ in SWZ. Nr. 15, Seite 418, liegi
nunmehr auch der bereits angekündigte weitere Erlaß des
RdF. vor, der sich mit der steuerlichen Behandlung
der Weihnachtsgeschenke 1940 bei den
Gefolgschaftsmitgliedern befaßt. Dieser Runderlaß datierf
vom 24. 11. 1940 — S 2174 — 14 HL — (RStBl. 1940
S. 969) und hat folgenden Wortlaut:
„(1) Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
aus Anlaß des Weihnachtsfestes (Weihnachts:
geschenke) sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
Sie sind als sonstige Bezüge im Sinn des $ 35 deı
Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen 1939 (LStDB.) zur
Lohnsteuer heranzuziehen. Hinweis auf Abschnitt 56 Abs. ?
der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR. 1940).
(2) Ich bestimme für die Weihnachtsgeschenke, die
aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1940 in der Zeit vom
25. November 1940 bis 24. Dezember 10940 ge:
zahlt werden, $ 17 Absatz 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung
gemäß das Folgende:
I. Die Weihnachtsgeschenke bleiben für den Kriegszuschlag
zur Einkommensteuer außer Betracht,
soweit sie im Einzelfall den Betrag des vor dem
l. November 1940 zuletzt gezahlten Monatslohns
(vierfachen Wochenlohns) nicht übersteigen.
Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers an seine zur
Wehrmacht oder zu ähnlichen Dienstleistungen einberufenen
Arbeitnehmer (Abschnitt 13 Abs. 1
LStR. 1940) bleiben für die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) und für den Kriegszuschlag
zur Einkommensteuer außer Betracht, soweit
sie im Einzelfall den Betrag des vor der Einberufung
zuletzt gezahlten Monatslohns (vierfachen Wochenlohns)
nicht übersteigen.
(3) Mein Runderlaß vom 30. November 1939
5 2174 — 25 III — (Reichssteuerblatt 1939 S. 1157) ist für
die steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke aus
Anlaß des Weihnachtsfestes 1940 und der folgenden Jahre
nicht mehr anzuwenden.“
Hierzu ist noch zu bemerken: Die Freistellung deı
Weihnachtsgeschenke vom Kriegszuschlag zur Einkommen:
steuer gilt nicht nur für das Lohnabzugsverfahren, sondern
auch für die Veranlagung. Für die veranlagten
Steuerpflichtigen empfiehlt es sich daher, bei Abgabe
ihrer Steuererklärung dem Finanzamt in einem besonderen
Anschreiben mitzuteilen, welcher Betrag ihnen als
Weihnachtsgeschenk für das Jahr 1940 zugeflossen ist,
damit das Finanzamt eine geeignete Grundlage für die besondere
Berechnung des Kriegszuschlags zır Einkommen
steuer hat. '
Die Weihnachtsgeschenke bleiben für den Kriegszuschlag
zur Einkommensteuer außer Betracht, soweit
sie im Einzelfall den Betrag des vor dem 1. 11. 1940 zuletzt
gezahlten Monatslohns — bei Wochenlöhnerm des
vierfachen Wochenlohns — nicht übersteigen.
Beispiel: Ein Unternehmen gewährt Weihnachtsgratifikationen
in Höhe eines Monatsgehalts. Am 1. 11.
1940 hat ein Angestellter eine Gehaltserhöhung von 300 RM
auf 350 RM erhalten. Demgemäß erhält er eine Weihnachtsgratifikation
in Höhe von 350 RM. Für die Berechnung
des Kriegszuschlags zur Einkommensteuer bleibt diese
Weihnachtsgratifikation außer Betracht, soweit sie den Betrag
von 300 RM des vor dem 1. 11. 1940 zuletzt gezahlten
Monatslohns — nicht übersteigt. Dem Kriegszuschlag
unterliegen daher nur die 50 RM.
Aehnliche Grundsätze gelten für Weihnachtsgeschenke
des Arbeitgebers an seine zur Wehrmacht oder zu ähnlichen
Dienetleisthinogen eainherufenen Arheitnchme- Anckh
)
Weihnachts- und Abschlußgralifikalion 1940
im Verhältnis zum 13. Monatsgehalt.
Nach Berichten, die beim Reichsarbeitsminister ein.
gingen, waren Zweifel darüber entstanden, ob bei der
üblichen Gewährung des 13, Monatsgehaltes in diesem
Jahr noch zusätzlich Weihnachtsgratifikationen bis zu
25 v.HM. des Monatsgehaltes gewährt werden können, ohne
daß hierzu die Zustimmung des Reichstreuhänders oder
Sondertreuhänders der Arbeit eingeholt werden muß. De:
Reichsarbeitsminister stellte in einem Erlaß an die Reichs
Fenhönder der Arbeit vom 27. November 1940 folgende:
est:
„Das 13. Monatsgehalt stellt in der Regel eine besondere
Form der Weihnachtsgratifikation dar. Es wird sich
daher nicht mit dem Inhalt meiner Anordnung vom 9. No
vember 1940 (11 b 22875/40) — vgl. SWZ. Nr. 15 S. 418.
5p. 2 — vereinbaren lassen, wenn unter Ausnutzung de:
dort gezogenen Grenzen in diesem Jahr zu dem 13. Monats
gehalt neue Gratitikationen bis zu 144 des Monatsgehaltes
eingeführt werden. Das 13. Monatsgehalt ist im Sinne
dieser Anordnung als Weihnachtsgratifikation anzusehen
Eine Erhöhung dieser Zuwendung oder deren Ergänzung
durch weitere Oratifikationen bedarf also im jedem Falle
der Zustimmung des Reichstreuhänders oder Sondertreu
händers der Arbheit.‘ VI
Arbeitszeit zu Weihnachten 1940.
Nachfolgend geben wir von einem an die Reichstreu
aänder der Arbeit gerichteten gleichnamigen RdErl. de:
Reichsarbeitsministers vom 26. November 19400 Kenntnis
Der Erlaß, der im Reichsarbeitsblatt Nr. 34/40 Seite I 5868
veröffentlicht ist, soll die arbeitsrechtlichen Voraussetzunger
dafür schaffen, daß die Betriebe im Hinblick auf die Lage
des diesjährigen Weihnachtsfestes sowie des Neujahrsfestes
1941 in der Weihnachts- und Neujahrszeit eine längere
Ruhezeit durch Stillegung des Betriebes an den Werktager
herbeiführen. In dem Erlaß heißt es:
„Die Lage des diesjährigen Weihnachtsfestes und de:
Neujahrsfestes 1941 läßt bei vielen Betriehsführern unc
Gefolgschaftsmitgliedern den Wunsch aufkommen, in deı
Weihnachts- und Neujahrszeit eine längere Ruhezeit durch
Stillegung des Betriebes an den Werktagen herbeizuführen
Die gesetzlichen Vorschriften (Arbeitszeitordnung $4 Abs. 2
ınd 3, Jugendschutzgesetz $ 9 Absatz 2 und 3 usw.) sehen
die Möglichkeit vor, daß die aus solchem Anlaß ausfal
‚ende Arbeitszeit innerhalb eines Ausgleichzeitraumes, deı
tür jedes der beiden Feste 5 Wochen beträgt, an den Werk
aagen vor- und nachgearbeitet werden darf. Diese Mög
ichkeit wird vor allem bei einschichtigem Betrieb in Be
'racht kommen. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ode:
solchen einschichtigen Betrieben, deren werktägliche Ar:
beitszeit bereits bis zur gesetzlichen Höchstgrenze ausge
dehnt ist, kann jedoch die ausfallende Arbeitszeit in deı
Regel nur durch Sonntagsarbeit ausgeglichen werden. Da
mit auch in diesen Fällen den meistens stark beanspruch
ten Gefolgschaftsmitgliedern eine längere zusammenhän:
gende Freizeit gewährt werden kann, bestimme ich au!
Grund des 8 5 der Verordnung zur Abänderung und Er
gänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeits
rechts vom 1. September 1939 (Reichsgesetzhi. 1 S. 1683
Folgendes:
{. Zum Ausgleich der in Verbindung mit Weihnachten 194
und Neujahr 1941 an Werktagen ausfallenden Arbeits
zeit darf in den nachstehenden Grenzen Sonntagsarbei
geleistet werden, soweit der Ausfall nicht durch Vor
Dder Nacharbeit an Werktagen ausgeglichen werder
ann.
Die Ausgleichsarbeit ist nur an je einem Sonntag de‘
Manate Deazemher 1040 und Tanıar Fohrnar und Mär