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Anordnung über Brotpreise vom 26. Oktober 1940
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 12 v. 9.11.1940 S. 167).
Anordnung über Sauerkrautpreise vom 26. Oktober
1940 (Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 12 v.9. 11. 1940
S. 168).
Anordnung über Preise für Schlachtvieh vom 26
Oktober 1940 (Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 12 vom
9. 11. 1940 S. 168).
Anordnung über Preise für Fleisch im Großhandel
auf den Schlachtviehmärkten in Lothringen vom 26. Oktobeı
1940 (Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 12 S. 170).
Anordnung über Preise für Tabakwaren, Zigarettenpapier
und Streichhölzer v. 25. Oktober
1940 (Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 12 v. 9.11. 1940
Ss. 172).
Anordnung über die Lohn- und Preisgestaltung
vom 21. Oktober 1940.
Anordnung über Höchstpreise für Hülsenfrüchte
vom 5. November 1940 (Verordnungsblatt für Lothringen
Nr. 13 vom 12.11. 1940 S. 183).
Anordnung über den Verkehr mit Tabakwaren vom
8. November 1940 (Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 15
vom 18, 11. 1940 S. 208).
Anordnung über Eierpreise vom 12. November 1940
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 15 v. 18.11.1940 S.212).
Verkehrswesen
Regelung des Güterverkehrs
(Nah- und Fernverkehr) in Loihringen.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen hat am
4. November 1040 (Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 13
1940 Seite 181) Richtlinien über den Einsatz von Nutzfahrzeugen
im Straßenverkehr in Lothringen sowohl im Nah:
verkehr als auch im Güterfernverkehr — auch im Verkeh:
von und nach dem Altreich — erlassen. Die Bekannt
machung bringen wir wie folgt zum Abdruck:
Bekanntmachung
über die Abwicklung des Straßenverkehrs mit
Nutzfahrzeugen in Lothringen,
Vom 4. November 1940.
ı. Allgemeines,
(1) Der Einsatz sämtlicher Straßenverkehrsmittel obliegt
dem Nahverkehrsbevollmächtigten (Nbv.) und seinen
unteren Dienststellen, den Fahrbereitschaftsleitern (Fbl.).
Die Fahrbereitschaftsleiter haben ihren Sitz bei den Landkommissaren,
für die Stadt Metz beim Stadtkommissar,
Gebäude der Handelskammer.
(2) Alle Nutzfahrzeuge, die in Lothringen ihren Stand
ort haben und nicht im Eigentum Öffentlicher Körper
schaften stehen, sind vom CdZ. beschlagnahmt. Jede Ver
äußerung und jede Standortverlegung dieser Fahrzeuge bedarf
der Genehmigung des für den Standort zuständigen
Fahrbereitschaftsleiters.
(3) Der Besitzer von Nutzfahrzeugen ist verpflichtet,
Beförderungen auszuführen oder ausführen zu lassen, die
von dem Nahverkehrsbevollmächtigten oder von seinen
Fahrbereitschaftsleitern angeordnet werden.
(4) Die im Dienst der Lastkraftwagenbesitzer stehenden
Arbeiter und Angestellten sind zur Mitwirkung bei der
Leistung verpflichtet.
Il. Güterbeförderung.
(5) Jeder Gütertransport über 50 Kilometer Lüftlinie,
vom Standort des Fahrzeuges gerechnet, ist Fernverkehr
und genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspilicht gilt
gleicherweise für die Fernbeförderung durch Transportunternehmer
und durch werks- und betriebseigene Lastkraftwagen.
Hiernach bedarf jedes Nutzfahrzeug, das die
Nahzone — 50 Kilometer Luftlinie — überschreitet. deı
Fernverkehrsgenehmigung.
(6) Für die Erteilung der Genehmigungen sind grundsätzlich
die Fahrbereitschaftsleiter zuständig.
(7) Anträge auf Fernbeförderung sind bei dem fül
den Versandort des ‘Transportes zuständigen Fahrbereitzchafteleiter
711 etalle-Saarpfälzische
Wirtschaftszeitung Nr. 1,
{8} Bei jeder Güterfernbeförderung sind auf der Fahr
mitzuführen: ;
1. die Genehmigungsbescheinigung des Fahrbereitschafts
leıters,
2. das Fahrtenbuch, das von den Fbl. ausgegeben wird
3. bei gewerblichen Ferntransporten die Frachtpapier'
(Frachtbriefe des Reichs - Kraftwagen -Betriebsverban
des).
(9) Die Frachtabrechnung für Fernbeförderungen, die
nicht reiner werkeigener Verkehr sind, erfolgt über der
Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband (RKB.). Zuständige Ab.
rechnungsstelle für Lothringen: Metz, Josef-Bürckel-Str. 27 II
(10) Alle genehmigten, Fernbeförderungen der Trans.
portunternehmer und der werkeigenen Lastkraftwagen, die
für Dritte erlolgen, sind durch die gesetzlich vorgeschriebene
Güterversicherung des RKB. gegen Schäden im Um
fang der Haftungsbestimmungen der Kraftverkehrsordnung
versichert. Auskunft erteilt „die Abrechnungsstelle in Metz
I. Tarife.
(11) Es gilt-die Bekanntmachung vom 27. August 194(
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 2) mit den Aende:
rungen vom 30. September 1940 (VOBI. L. Nr. 5) und vom
22. Oktober 1940 (VOBI. L. Nr. 8). Danach gilt im Nahverkehr
in Lothringen, Elsaß und Luxemburg, ferner vor
und nach dem Reich, die Nahverkehrspreisverordnung (NPV.)
mit den Abänderungen vom 30. September 1940 unc
22. Oktober 1940 (VOBI. L. Nr. 5 und 8).
(12) Für die Fernbeförderungen in Lothringen 1unc
von und nach dem Reich, sowie von und nach dem Elsaf
und Luxemburg, gilt der Reichs-Kraftwagen-Tarif,
(13) Für Fernbeförderungen nach den besetzten west
lichen Gebieten (Frankreich, Belgien, Holland) und umge
kehrt gelten die Sätze des Reichsleistungsgesetzes (Wehr
machtsvergütungstarif).
(14) Auskunft über Frachtberechnungen im Nahverkeh:
erteilen der Nahverkehrsbevollmächtigte, der Gruppenfahr
bereitschaftsleiter in Metz (Handelskammer) und die Fahr
bereitschaftsleiter. Auskunft über Frachtberechnungen in
Fernverkehr erteilt die Abrechnungsstelle des Reichs-Kraft
wagen-Betriebsverbandes in Metz.
Saarbrücken, den 4. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
1 V.: Barth. Regierungspräsident.
Einführung von Verkehrsvorschriften in Loihringen.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen hat it
seinem Verordnungsblat vom 28. Oktober 1940 eine Reiht«
von Verkehrsverordnungen erlassen, die im Lothringen ein
geführt werden. Es handelt sich dabei um die Straßen;
verkehrsordnung, die Bestimmungen über die Be‘
Förderung von Personen zu Lamd und die
Anordnung und Ausführungsbestimm ungen zu!
Regelung des Güterverkehrs mit Kraftfahr
zeugen. ;
Die Abwicklung des Straßenverkehrs mi
Nutzfahrzeugen wird durch eine Bekanntmachung
vom 4. November 1940 ‚geregelt (Verordnungsbil. f. Lothr
vom 12. 11. 1940 S. 18. siehe nehenstehend .
Beförderungsentgelt für Kraftwagentransporie
nach, von und in Lothringen.
Die Bekanntmachung über Beförderungsentgelte fit
Kraftwagentransporte von, nach und im Lothringen vom
30. September 1940 (SWZ. Nr. 12 S. 304) ist durch „int
Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Lothringen Nr.‘
wom 24. Oktoher 10840 S. 100 berichtigt worden.
Einzahlungen mit Zahlkarten
in Lothringen, Elsaß und Luxemburg
werden ijetzt in ıunmbegrenzter Höhe angenommen.
Postwertzeichen mit Ueberdruck Lothringen, Elsaß un?
Luxemburg
dürfen nur zum Freimachen von Postsendungen henutz
werden. die vnn diesen Ciehieten auscoehen