Full text : 45.1940 (0045)

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(2) Die Punktverrechnungsstelle darf Punktschecks nur
bestätigen, soweit ein entsprechendes Punktguthaben vor
handen ist. Bei der Bestätigung von Punktschecks ist da
Punktkonto entsprechend zu belasten.
(3) Der Punktscheck ist dem Lieferanten gegenüber nur
wirksam, wenn er die Bestätigung (Stempel) der Punkt
verrechnungsstelle trägt. Mit der Uebersendung des be
stätigten Punktschecks kommt das der Lieferzusage oder
Auftragsbestätigung zugrunde liegende Geschäft zustande
Erhält der Lieferant den Scheck nicht innerhalb 10 Tagen
nach UVebermittlung der Lieferzusage oder der Auftrags
bestätigung, so entfällt der Lieferanspruch.
(4) Vorschriften des Chefs der Zivilverwaltung für die
Herstellung der mit Punktscheck zu beziehenden Waren
bleiben unberührt.

$ 12.
Aufbewahrung der Punktschecks durch Hersteller.
Hersteller ($ 2 Absatz 1c) haben die eingegangenen
Punktschecxs aufzubewahren und nach näherer Anweisung
zu verwenden,
$ 13.
Bezug und Lieferung von bezugsbeschränkten Spinnstoff
waren von und nach dem Reichsgebiet und anderen Ländern
(1) Verkaufs- und Lieferstellen, die aus dem Reichs
gebiet bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren beziehen woller
die nicht wieder ins Reichsgebiet weitergeliefert werden
haben cinen Antrag auf Ausstellung eines Bezugsberech
tigungsscheines bei der zuständigen Punktverrechnungs
stelle einzureichen. Die Punktverrechnungsstelle belaste
nach Prüfung des Antrages das Konto des Bestellers ent
sprechend der „Punktliste für die Warenbeschaffung“.
(2) Soweit bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren vor
Lieferstellen im Reich bezogen werden: sollen, die vom
Chef der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsamt — be:
sonders bekanntgemacht werden, ist diesen mit der Be
stellung ein bestätigter Punktscheck einzureichen. Diese
Lieferstellen werden ermächtigt, entsprechend den ihner
vorliegenden Punktschecks, Antrag auf Ausstellung eine‘
Bezugsberechtigungsscheines bei der Punktverrechnungs:
stelle Saarbrücken zu stellen.
(3) Für in das Reichsgebiet gelieferte Waren wird deı
Gegenwert des der Punktverrechnungsstelle eingereichter
bestätigten Punktschecks gutgeschrieben (vergl. $& 7).
(1) Für aus anderen Ländern eingeführte bezugsbe
schränkte Spinnstoffwaren, die nicht zur Ausfuhr be
stimmt sind, wird das Punktkonto des Einführers ent:
sprechend der Punktliste für die Warenbeschaffung be:
lastet. Wird ein Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung
 zur Einfuhr, von bezugsbeschränkten Spinnstoff
waren gestellt, so ist gleichzeitig die ‚zuständige Punkt
verrechnungsstelle des Einführers und die entsprechende
Punktzahl anzugeben. Bei Genehmigung des Antrages wirc
der Punktverrechnungsstelle die Zahl der Punkte zur Be
lastung des Punktkontos des Einführers mitgeteilt,
8 14.
Inhalt des Punktschecks.
(1) Der Punktscheck ist auf einem vorgeschriebener
Vordruck auszustellen. Er hat außer dem Namen des Be
stellers” und Lieferanten sowie Ort und Datum ‚und Konto
nummer folgende Vermerke zu enthalten:
a) handelsübliche Bezeichnung der Ware,
b) Gruppenziffer der bestellten Ware nach der „Punkt:
liste für die Warenbeschaffung“,
c) die Menge entsprechend der Mengenangabe in der
„Punktliste für die Warenbeschaffung“‘,
d) Beschaffungspunktzahl der bestellten Ware nach der
„Punktliste für die Warenbeschaffung“,
Gesamtpunktzahl, die sich aus der Multiplikation der
Menge mit der für den Artikel jeweils festgesetzten
Beschaffungspunktzahl ergibt.
(2) Vordrucke für Punktschecks sind durch die Punkt
verrechnungsstelle zu beziehen.
(3) Schecks, die nicht den vorgenannten Bedingungen
entsprechen, dürfen nicht bestätigt werden.
(4) Aussteller und Empfänger von Punktschecks sind
jür die Richtigkeit der auf dem Punktscheck gemachten
Ancrahen verantwartliet

a}

Saarpfälzische Wirtschaffszeitung Nr. 15

$ 15.
Sperrung von Punktschecks.
(1) Der Chef der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschafts
amt — kann die Ausstellung von Schecks für bestimmte
Waren oder Warengruppen verbieten.
(2) Die auf diese Spinnstoffwaren ausgestellten Schecks
dürfen von den Punktverrechnungsstellen nicht bestätig‘
werden.

8 16,
Uebertragung von Bezugsrechten.
(1) Punktschecks dürfen nur von denjenigen Verkaufs
stellen und Lieferstellen zum Bezug von Waren verwendei
werden, die dafür Waren abgegeben haben. Ebenso dar!‘
über Punktguthaben nur zugunsten des Kontoinhabers verfügt
 werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Ueber
tragung von Punktschecks oder Punktguthaben ist ver
boten.
(2) Ausnahmen kann der Chef der Zivilverwaltung -
Bezirkswirtschaftsamt -— zulassen.
$ 17.
Durchführungsbestimmungen.
Der Chef der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsam
— erläßt die zur Durchführung dieser Anordnung erforder
lichen Bestimmungen.

8 18.
Zuwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 10 der Verordnung
über die Bewirtschaftung gewerblicher Waren vom 26. Ju!
1940 bestraft.

$ 19.
Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraf
Saarbrücken, den 1. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
IL. V.: Barth, Regierungspräsident

1. Bekanntmachung zur Anordnung über den Verkehr
mit Spennstoffwaren zwischen Herstellern, Liefersteller
und Verkaufsstellen.
Vom 1. November 1940.
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 14 v. 13. 11.40 S. 1809.
Auf Grund aer 88 1 (Abs. 1) und 6 der Anordnung
über den Verkehr mit Spinnstoffwaren zwischen Herstel
lern, Lieferstellen und Verkaufsstellen vom 1. Novembe:
1940 (Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 14 Seite 187
wird bekanntgemacht:

Bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren sind:
Oberkleidung aus Geweben, Gewirken, Gestricken,
Männerkleidung, Futterzutaten für Anzüge,
Frauenkleidung (einschließlich Kittel u. Schürzen'
Futterzutaten für Kostüme,
Kleidung für Kinder von 1 bis 15 Jahren,
Unterkleidung und Leibwäsche aus Geweben, Gewirken
Gestricken
für Männer,
für Frauen,
für Kinder von 1 bis 15 Jahren,
Säuglingsbekleidung und Säuglingswäsche,
Strümpfe aller Art, Handschuhe, Schals, Krawatten, Taschen
tücher, Trainingsanzüge, Turn- und Sportkleidung, Bade
kleidung (einschließlich Bademäntel).
Stoffe Dekorationsstoffe, Möbelstoffe. Gardinenstoffe
Meterware aus Filzstoffen,
Wintermäntel und -joppen, Lodenmäntel unc
-joppen, Lodenkotzen und -pelerinen sowif
Sommermäntel für Männer,
Wintermäntel, Umschlagtücher, Umstandskleide'
und Umstandsmieter für Frauen,
Berufskleidung,
Arbeitskleidung,
Gewebe, Gewirke, Gestricke.
Bettwäsche (z.B. Bettlaken, Kissenbezüge, Deckhett- un
Retthezügon. TIleherschlaglaken)
            
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