. Dezember / 45. Jahrgang
Anordnung über den Verkehr mit Spinnstoffwaren
zwischen Herstellern, Lieferstellen und Verkaufssiellen.
Vom 1. November 1940.
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 14 v. 13, 11.40 S.187.)
Auf Grund der Verordnung über die Bewirtschaftung
gewerblicher Waren vom 26. Juli 1940 (Verordnungsblatt
für Lothringen Nr. 1 Seite 14) ordne ich an:
$ 1.
Begrilfsbestimmungen.
(1) Spinnstoffwaren im Sinne dieser Anordnung sind
Gewebe, Gewirke (Wirk- und Strickstoffe) und Geflechte,
ferner aus Geweben, Gewirken und Geflechten hergestellte
Waren, abgepaßt gearbeitete Wirk- und Strickwaren sowie
andere Waren, die vom Chef der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsamt
— durch Bekanntmachung für bezugs
beschränkt erklärt werden.
(2) Handarbeitsgarne und Stopfgarne sowie Nähmitte!
und gepreßte Filze und daraus hergestellte Waren fallen
nicht unter diese Anordnung. Dagegen fällt der Verkehr
mit Strickwaren unter diese Anordnung.
$ 2.
Geltungsbereich.
(1) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für Personen
und Unternehmen, die gewerbsmäßig Spiunstoffwaren
im Sinne dieser Anordnung
a) an Verbraucher abgeben, auch wenn sie diese auf eigene
Rechnung vor der Abgabe be- oder verarbeitet oder her
gestellt (angefertigt) haben (z.B. Einzelhandel, Hand
werk) — in folgendem „Verkaufsstellen“ genannt —,
a) an Verkaufsstellen abgeben, auch wenn sie diese auf eigen-Rechnung
vor der Abgabe be- oder verarbeitet oder her
gestellt (angefertigt) haben (z. B. Großhandel, Einkaufs
verbände und ähnliche Unternehmen, Bekleidungsindu:
strie, Textilveredlungsinaustrie und andere zur ÖOrgani
sation der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie gehörende
Gewebeverarbeiter) — in folgendem „Lieferstellen‘“ ge
nannt —,
aus Spinnstoffwaren oder Gespinsten herstellen (z. B
Webereien, Wirkereien, Strickereien, Bandfabriken usw.),
soweit sie die hergestellten Spinnstoffwaren be- odef
verarbeiten oder in den Verkehr bringen — in folgendem
„Hersteller“ genannt —.
(2) Mehrstufige Betriebe gelten hinsichtlich jeder Stufe
als besonderer Betrieb.
)
8 3.
Be- und Verarbeitung von Geweben, Gewirken und
Geflechten.
(1) Die Be- und Verarbeitung von Geweben, Gewirker
und Geflechten aller Art zu Spinnstoffwaren, die als ver:
sorgungswichtig anerkannt sind, wird gemäß $2 der Beschlagnahme-Verordnung
vom 23. Juni 1940 (Verordnungsblatt
für Lothringen Nr. 1 Seite 5) hiermit genehmigt.
(2) Es bedarf weiterhin keiner Genehmigung für die
Be- und Verarbeitung von Geweben, Gewirken und Ge:
fechten sowie die Anfertigung von Spinnstoffwaren,
a) soweit der Verwendungszweck der Gewebe, Gewirke
usw. durch Auflage: des Rezirkswirtschaftsamtes fest
gelegt ist,
b) für die Ausführung von zugelassenen Ausfuhraufträgen
%) soweit die Be- und Verarbeitung bereits durch Anord:
nungen des Chefs der Zivilverwaltung oder der von ihm
beauftragten Stelle zugelassen ist
‚84 .
Abgabe von Spinnstoffwaren an Verbraucher.
(1) Die Abgabe von Spinnstoffwaren an Verbraucher
regelt sich nach den Bestimmungen der Anordnung über
die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren und Schuhe
vom 29, Juli 1940,
(2) Hersteller ($ 2 Absatz 1c) und Lieferstellen ($ 2
Absatz 1b) dürfen bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren an
Gefolgschaftsmitglieder nicht abgeben.
85.
Abnahme- und Lieferungsbeschränkung für bestimmte
Gewebe und Gewirke.
(1) Gewebe und Gewirke (Wirk- und Strickstoffe), die
a) Te Gespinsten ganz ‚aus Baumwolle hergestellt sind
oder
D) aus Gespinsten ganz aus Schurwolle bestehen oder
») ayusländiechee T einanmarn enthalten
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und nicht durch Auflage oder Herstellungsanweisung des
Cheis der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsamt — für
bestimmte Verwendungszwecke hergestellt sind, dürfen nur
für Zwecke der zugelassenen unmittelbaren oder mittel.
baren Ausfuhr bezogen und geliefert werden. Für die aus
dem Auslande eingeführten Gewebe und Gewirke der vorerwähnten
Art gelten die Auflagen der Devisenbescheini:
zung,
8 6.
Verkehr mit nichtbezugsbeschränkten Spinnstoffwaren.
Keiner Genehmigung des Chefs der Zivilverwaltung -—
3ezirkswirtschaftsamt — bedürfen die Lieferungen und
die Abnahme sonstiger nichtbezugsbeschränkter Spinn
stoffwaren (siehe Bekanntmachung zu $ 1 dieser Anord
nung).
$7.
Verkehr mit sonstigen bezugsbeschränkten
Spinnstoffwaren.
(1) Bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren dürfen nur ab
genommen (bezogen) und geliefert werden, wenn
a) dem Lieferer ein von einer Punktverrechnungsstelle bestätigter
Punktscheck oder
b) ein Bezugsberechtigungsschein der Reichsstelle für Kleidung
und verwandte Gebiete vorliegt —- sofern nach
Prüfung durch die Punktverrechnungsstelle und den
Chef der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsamt —
Ware aus dem Reichsgebiet bezogen werden soll —,
dem Lieferer bei Lieferungen in das Reichsgebiet eine
Erklärung des Chefs der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsamt
— vorliegt, wonach gegen die Lieferung
der Waren in das Reichsgebiet Bedenken nicht bestehen.
(2) Diese Bestimmungen gelten auch für den Bezug
von Spinnstoifwaren, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung
bestellt worden sind.
c})
88.
Punktverrechnungsstellen.
(1) Nach näherer Bestimmung des Chefs der Zivilverwaltung
— Bezirkswirtschaftsamt — werden für Loth-"ringen
Punktverrechnungsstellen in Metz und Saarbrücker
eingerichtet,
(2) Die Punktverrechnungsstellen haben die Aufgabe,
für die punktkontoberechtigten Betriebe Punktguthaben zu
führen, über die der punktkontoberechtigte Betrieb zur
Beschaffung von Waren verfügen kann.
$ 9.
Punktkontoberechtigte Betriebe.
(1) Verkaufsstellen ($ 2 Absatz 1a) und Lieferstellen
($ 2 Absatz 1b) wird bei der genannten Punktverrechnungsstelle
ein Punktkonto eröffnet auf Grund besondereı
Punktzuteilung des Chefs der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsamt
—. >
(2) Auf Grund ihres Punktguthabens können die punkt
kontoberechtigten Betriebe bezugsbeschränkte Spinnstoff
waren mittels Punktschecks beziehen.
(3) Der Chef der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsamt
— kann die Punktkontoberechtigung einzelnen Be
trieben versagen oder entziehen.
8. 10,
Punktliste für die Warenbeschaffung.
Für die Beschaffung bezugsbeschränkter Waren durch
Verkaufs- und Lieferstellen mittels Punktschecks ist die
in der „Puunktliste für aie Warenbeschaffung‘“ festgelegte
Dunktzahl maßgebend. Die Punktliste ist durch die Punkt
serrechnungsstelle zu beziehen.
8 11.
Abnahme und Lieferung von Waren auf Grund von
Punktschecks.
(1) Verkaufs- und Lieferstellen, die eine mündliche
oder schriftliche Lieferzusage oder Auftragsbestätigung
ihres Lieferanten erhalten haben, haben unverzüglich einen
Scheck auf ihr Punktguthaben bei der Punktverrechnungsstelle
zu beziehen. Die Punktverrechnungsstelle bestätigt der
Scheck durch Stempelaufdruck. Die Bestätigung des Punktschecks
bildet den Nächweis, daß der Bezieher berechtigt
ist, die auf dem Punktscheck angegebenen Spinnstoffwaren
zu beziehen. Der Punktkontoberechtigte übersendet alsdann
den Punktscheck seinem Lieferanten, soweit nicht di«
Dunktverrechnungsstelle die Uehersendung ühbernimmt