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nisse) aus anderen Gebieten als aus Lothringen bestellen
müssen, also beispielsweise Reparaturmaterial und
Ersatzteile, haben hierzu gleichfalls einen Antrag auf besonderem
Vordruck (Muster A) an den Beauftragten bei
der Handelskammer Meiz einzureichen.
Handwerksbetriebe, die Erzeugnisse aus Eisen und Stahl
aus anderen Gebieten als aus Lothringen bestellen müssen,
wenden sich entsprechend an den Beauftragten des Chefs
der Zivilverwaltung bei der Handwerkskammer Metz.
HN.
Sonderkontingente für den Einzelhandel mit Eisenwaren.
Eine besondere Behandlung erfährt der Einzelhande
mit Eisenwaren. Für den Bezug von Fertigerzeugnisser
aus Eisen und Stahl von Lieferanten außerhalb Lothrin
gens erhält der lothringische Einzelhandel und das handel
treibende Handwerk Zuteilung aus dem sogenannten Han
delskontingent. Die Zuteilungen erfolgen für der
Handel durch den Beauftragten des Chefs der Zivilverwal
tung bei der Handelskammer Metz, Unterabteilung Einzel
handel, Theobaldswall 11, für das Handwerk durch der
Beauftragten des Chefs der Zivilverwaltung bei der Hand
werkskammer Metz, Hermann-Göring-Straße 46.
Die Kontrollnummerzuteilungen für den Einzelhande
mit Eisenwaren tragen die besondere Kennzeichnung „Loth
ringen Wb HR....1940 ZX“. Diese Kontrollnummern dür
fen nicht zum Bezuge von Eisenwaren von lothrin
gischen Fabrikanten verwendet werden. Den loth
ringischen Fabrikanten ist es verboten, solche Kontroll
nummern vom lothringischen Handel anzunehmen ode:
die Belieferung des Handels und handeltreibenden Hand
werks von der Hergabe von Kontrollnummern abhängig
zu machen. Der lothringische Eisenwaren-Großhandel dar
diese Kontrollhummern nur soweit annehmen, als er da
mit die Ware aus anderen Gebieten als Lothringen, im
besonderen aus dem Reich bestellt.
IV
Lieferungen an Kundschaft außerhalb Lothringens.
Bei dieser Regelung erweist es sich als notwendig, die
jenigen Aufträge zu überwachen, die lothringische Unter:
nehmen für Auftraggeber außerhalb Lothringens
ausführen. Diese Auftraggeber, d. h. also reichsdeutsche,
elsässische oder luxemburgische Unternehmen
reichsdeutsche Behörden und Dienststellen, auch wenn Sie
in Lothringen ihren Sitz haben, auch Wehrmachtsdienst
stellen, Reichsbahn, Organisation Todt usw. sind ver
pflichtet, die Aufträge, die sie an lothringische Unter
nehmen vergeben, gleichfalls durch Kontrollnummer zt
belegen. Es ist also im besonderen dem lothringischen
Handel streng verboten, an reichsdeutsche Kundschaft
Ware oder Kontrollnummer abzugeben. Hat ein Händler
Zweifel darüber, ob ein Kunde in Lothringen ansässig ist
so muß er sich hierüber zunächst Klarheıt verschaffen.
Es kann den lothringischen Unternehmern heute noch
nicht zugemutet werden, die Richtigkeit und ausreichende
Höhe der Kontrollnummern zu beurteilen. Deswegen ist
in ihrem eigenen Interesse eine Ueberprüfung dieser Aufträge
hinsichtlich der vom Auftraggeber beigebrachten
Kontrollnummern erforderlich. Daher darf jeder derartige
Auftrag eines nicht lothringischen Auftragsgebers
von dem lothringischen Lieferanten erst
verbucht werden, nachdem er durch den Beauftragten des
Chefs der Zivilverwaltung bei der Handelskammer
Metz, Hermann-Göring-Platz 10/12, genehmigt wor
den ist.
Alle derartige Aufträge sind also der Handelskammeı
Metz vorzulegen. Die Kontrollnummeraufstellung, die deı
nichtlothringische Auftraggeber seinem lothringischen Lie
feranten doppelt einreichen muß, ist beizufügen. Soweil
zur Ausführung des Auftrages ein Teil des Materials aus
dem Reich besonders beschafft werden muß, ist dies an:
zugeben, damit zugleich gemäß Ziffer 2 eine Lothringen
Kontrollnummer hierfür erteilt werden kann. Der Beauftragte
bei der Handelskammer gibt alsdann den Auftrag
mit Genehmigung zurück
Kohlenversorgung und Kohlenverteilung in Lothringen
Zu der Anordnung über die Kohlenversorgung unc
Kohlenverteilung in Lothringen vom 23, September 194
(SWZ. Nr. 12 S. 302) hat der Chef der Zivilverwaltung
in Lathringen 1ınter dem 7 Oktaher 1040 einen. Nach-Saarpfälzische
Wirtschaftszeitung Nr. 13
trag herausgegeben (Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 1%
vom 9. 11. 1940 S. 161). Der Nachtrag betrifft u. a. die
Abgabe von Kohlenberechtigungsscheinen, die für gewerb:
liche Verbraucher von dem Beauftragten des Chefs de:
Zivilverwaltung in Lothringen bei der Handelskammer Met;
ausgegeben werden.
Anordnung über die Verbrauchsregelung
für Schreibmaschinen in Lothringen.
Vom 1. November 1940.
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 14 v. 13.11.1940 S.197..
Auf Grund der Verordnung über die Bewirtschaftung
gewerblicher Waren vom 26. Juli 1940 (Verordnungsblat
für Lothringen Nr. 1 Seite 14) ordne ich an:
8 1.
Neue Schreibmaschinen einschl. Breitwagenmaschinen
Kleinschreibmaschinen und Maschinen mit mehrstelligem —
Dezimal — Setztabulator sowie Einzelwagen dürfen an der
Verbraucher nur gegen Bezugscheine abgegeben, vermiete
und von ihnen bezogen oder gemietet werden.
82
(1) Die Bezugscheine erteilt der Chef der Zivilver
waltung — „Bezirkswirtschaftsamt —.
(2) Die von der Reichsstelle für technische Erzeug
nisse auf Grund der Anordnung Nr. 7 über die Verbrauchs
regelung für Schreibmaschinen vom 10. Mai 1940 (Deutsche
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 109 von
11. Mai 1940) ausgegebenen Bezugscheine haben Gültigkeit
83.
Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen sind einzu
reichen:
a) von der Deutschen Volksgemeinschaft einschließlich ihre:
Gliederungen und angeschlossenen Verbände, von Be
hörden, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Körper
schaften des öffentlichen Rechts auf dem Dienstweg‘
an den Chef der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschafts
amt —;
von Betrieben, die einer Kammer angeschlossen sind
bei den jeweils zuständigen Beauftragten des Chefs de:
Zivilverwaltung bei der Handelskammer bzw. Hand
werkskammer in Metz;
von allen übrigen Verbrauchern, die unter a und |
nicht besonders genannt sind, an den Beauftragten de:
Cheis der Zivilverwaltung bei der Handelskammer 5)"
etz.
7)
$4
Die Beauftragten des Chefs der Zivilverwaltung be
der Handelskammer bzw. Handwerkskammer geben nacl
Prüfung die Auträge mit ihrer Stellungnahme an der
Chef der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsamt —. Sir
können von sich aus Anträge ablehnen.
8 5.
Der Bezugschein ist von dem Lieferer bei der Aus
lieferung der Schreibmaschine an den Verbraucher einzu
halten. Von diesem Schein ist der anhängende Abschnit
vom Lieferer über etwa eingeschaltete Großhändler ode
Vertragshändler an den Hersteller zu geben. Die Stamm
scheine sind von den Lieferern drei Jahre ordnungsgemäl
so zu verwahren, daß bei einer Nachprüfung jede Lieferun:
auf Bezugschein einwandfrei nachgewiesen werden kann
8 6.
Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung er
läßt der Chef der Zivilverwaltung — Bezirkswirtschaftsam
— im Einvernehmen mit der Reichsstelle für technisch‘
Frzeiugnisse
87.
Wer den Bestimmungen dieser Anordnung zuwide!
handelt, wird nach $ 10 der Verordnung über die Bewir!
schaftung gewerblicher Waren vom 26. Juli 1040 bestraf
8 8.
Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft
Saarbrücken, den 1. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringer
L. V.: Barth. Regierungsnräsident