i. Dezember / 45. Jahrgang
Der Wert für Kost und Wohnung beträgt in Zone I
und Zone II einheitlich
Kost Logis Kost und Logis
pro 1ag pro Monat pro Tag pro Monat pro Tag pro Monat
RM RM RM RM RM RM
0,90 27,— 0,135 4,05 1,035 31,05
Wird Kost und Wohnung gewährt, so ermäßigen sich
die Bruttobezüge um die angeführten Sätze..
Gefolgschaftsmitglieder, die Kost und Wohnung erhal:
ten, können sich vor Sonn- und Feiertagen vom Essen abmelden
und erhalten dafür die oben angegebene Entschädigung.
Ebenso kann der Betriebsführer in Ausnahmefällen an
Stelle von Kost eine entsprechende Barvergütung gewähren.
$ 6.
Strafen.
Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt,
wird vom Chef der Zivilverwaltung mit Ordnungsstrafen
in unbeschränkter Höhe bestraft.
Allein oder neben der Ordnungsstrafe kann die völlige
oder teilweise Schließung des Betriebes des Schuldigen oder
des Betriebes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden
ist, auf Zeit oder Dauer verfügt oder seine Weiterführung
von Auflagen abhängig gemacht werden.
In gleicher Weise kann den schuldigen Personen auf
dem Gebiet, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die
Tätigkeit oder Betriebsführung auf Zeit oder Dauer ganz
oder teilweise untersagt oder die weitere Tätigkeit oder
Betriebsführung von Auflagen abhängig gemacht werden.
$ !
Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1940 in Kraft.
Metz, den 4. November 1940.
Der Chef. der Zivilverwaltung in Lothringen.
. Lohntafel
jür die 48-Stunden-Woche nach Zonen und Berufsjahren
Zone Berufsjahre Lohnklasse Bruttolöhne
7 im 1. Berufsjahr A 17,28 RM
nach dem 2. rn 20,16 „
nach dem 3. ( 23,04
nach dem 4 25,92 ,,
nach dem .. 28,80 ,,
im ı 15,12 RM
nach dem 2 17,64 ,
nach dem 3 20,16 ,
nach dem 4. 22,68
nach dem 5 25,20 ..
2
Berufsjahr
Bewirtschaftungsfragen |
Meldepflicht für marktregelnde Vereinbarungen
in Lothrinsen.
Der Chef der Zivilverwaltung hat durch Verordnung
vom 8. November 1940, die im Verordnungsblatt Nr. 15
verkündet ist, eine Meldepflicht für alle marktregelnden
Vereinbarungen über die Handhabung der Beschaffung:
der Erzeugung und des Absatzes eingeführt, die zwischen
lothringischen Unternehmungen und Unternehmenzusam,
menschlüssen einerseits und Unternehmungen und Unternehmenzusammenschlüssen
des übrigen. Reichsgebiets odeı
anderer besetzter Gebiete andererseits abgeschlossen werden
sollen. Ebenfalls sind alle bereits bestehenden marktregelnden
Vereinbarungen der bezeichneten Art zır melden
(z. B. alle Preisvereinbarungen durch Kartelle), die noch
in Kraft sind, und zwar auch dann, wenn die Vereinbarungen
mit Unternehmungen außerhalb des Reichsgebietes und
der besetzten Gebiete bestehen. Die Meldungen sind unter
Beifügung der getroffenen oder der beabsichtigten Vereinbarungen
in dreifacher Ausfertigung an den Chet der
Zivilverwaltung in Lothringen (Wirtschaftsabteilung) in
Saarbrücken 1, Hindenburgstraße 15, zu richten. Zweck
dieser im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsministerium
getroffenen Maßnahme ist, die Jothringischen Unternehmungen
bei‘ ihrer Eingliederung im die gesamtdeutsche
Wirtschaftsplanung zu betreuen und die Marktverhältnisse
Lothringens und des übrigen Reichsgebietes
und der veoenwärtio hegetzten Ciehiete in Finklang 71
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bringen. Wer gegen die Pflicht zur Anmeldung der markt.
regelnden Vereinbarung verstößt, kann mit Ordnungsstraft
belegt werden, außerdem kann die Betriebsführung un
tersagt werden.
Bewirtschaftung von Eisen und Stahl in Lothringen.
Eine vorläufige Regelung.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen hat
in der „Deutschen Front“ vom 14. November 1940
folgendes bekanntgegeben:
Im Reichsgebiet ist bekanntlich der Bezug von Eisenund
Stahlmaterial einer strengen Kontingentierung unter:
worfen. Bestellungen an Eisen- und Stahlmaterial können
nur gegen Kontrollnummer erfolgen. Diese Kontrollnummern
werden im Reich zentral für die verschiedenen Bedarfszwecke
(z. B. Wehrmacht, Straßenbau, Reichsbahn
usw.) verwaltet und bei der Erteilung der Aufträge dem
ausführenden Unternehmen zur Weiterleitung an dessen
Lieferanten ausgegeben,
Es ist beabsichtigt, auch in Lothringen in Kürze eine
Bewirtschaftung von Eisen- und Stahlerzeugnissen einzttführen.
Dabei wird es sich jedoch zunächst nur um eine
Uebergangsregelung in erleichteter Form handeln. Voraussichtlich
am 1. Januar 1941 wird diese Uebergangsregelung
durch die im Reich geltenden Kontingentierungsvorschriften
ersetzt werden. Grundgedanke dieser vorläufigen Regelung
ist, daß der Verkauf von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl
innerhalb Lothringens frei, d.h. ohne Kon:
trollnummer erfolgen soll. Dagegen wird kontingentiert
sowohl der Direktbezug von Eisen- und Stahl;
material (Walzwerks- und Gießereierzeugnisse) ab Werk
sowie der Bezug aller Erzeugnisse aus Eisen und Stahl
die von außerhalb Lothringens bezogen werden
Dabei ist zu beachten, daß als Kontrollnummer:-gewicht
stets die zur Herstellung eines Erzeugnisses er:
forderliche Menge an Walzwerks- und Gießereierzeugnissen
anzugeben ist, nicht jedoch Fertiggewicht, das um
Abfall, Verschnitt usw. geringer ist.
Direktbezug ab Werk.
Kontingentiert, d. h. nur gegen Kontrollnummer zu be:
ziehen, ist Eisen- und Stahlmaterial (Walzwerks- und
Gießereierzeugnisse), das direkt bei den Werken der
eisenschaffenden Industrie (Walzwerken und Hüt:;
ten) bezogen wird. Hierfür erhält der direkte Bezieher
d. h. der Werkshandel oder der eisenverarbeitende Be;
trieb, der direkt vom Walzwerk oder von der Gießerei
beliefert wird, ein Kontingent unter der Kontrollnumme:ı
„Lothringen... 1940 ZX“ zugeteilt.
Der weitere Verkauf dieses Materials oder der daraus
hergestellten Erzeugnisse an lothringische Kundschaft
(nachgeordneter Handel, Handwerk, Weiterverarbeitung,
Verbraucher) ist frei, d. h. es ist dem Direktbezieheı
verboten, bei der Abgabe des Materials Kontrollnummern
zu verlangen. .
Lothringische Unternehmen, die hiernach Eisen- und
Stahlmaterial (Walzwerks- und Gießereierzeugnisse) direkt
hei der eisenschaffenden Industrie beziehen, haben den Be;
larf für die nächsten Monate bei dem Beauftragten bei der
Handelskammer Metz zu beantragen. Sie erhalten dort
einen besonderen Antragsvordruck: Muster C, soweit es
sich um eisenverarbeitende Betriebe handelt.
Muster B, soweit es sich um Werkshändler, d.h. direk{
vom Werk beziehende Händler handelt. Soweit der Direktbezieher
ein Handwerker ist, ist der Antrag bei dem Beauftragten
des Chefs der Zivilverwaltung bei der Handwerkskammer
Metz auf einem dort vorliegenden Muster
einzureichen.
I.
Bezug von außerhalb Lothringens.
Des weiteren wird kontingentiert der Bezug von Er:
zeugnissen aus Eisen und Stahl, und zwar sowohl von
Walzwerks- und Gießereierzeugnissen als auch von Fertigerzeugnissen,
die teilweise oder ganz aus Eisen und Stahl
bestehen, soweit diese Erzeugnisse aus anderen Ge:
bieten als Lothringen, also aus dem Reich, Elsaß
Luxemburg oder den hesetzten Gebieten be
zogen werden.
Betriebe, die Erzeugnisse aus Eisen und Stahl (sowoh
Walzwerks- als Gießeretiterzeugnisse als auch Fertigerzeng