Il. Dezember / 45. Jahrgang
Anordnung über die Entlöhnung der im Friseurgewerbe
in Lothringen beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge.
Auf Grund des $ 10 der Verordnung über die Lohnund
Preisgestaltung in: Lothringen vom 9. August 1940 bestimme
ich für die im Friseurgewerbe in Lothringen
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge folgendes:
$ 1.
Ortsklasseneinteilung.
Der Bezirk Lothringen wird in folgende Ortsklassen
eingeteilt:
Ortsklasse I umfaßt die Kantone Metz (einschließlich
Stadtkreis Metz), Großmövern, Hayingen, Fentsch
Kattenhofen, Diedenhofen, Metzerwiese, Busendorf, Bolchen.
Falkenberg, St. Avold, Forbach, Saargemünd,„ Salzburger
und Saarburg.
Ortsklasse II umfaßt alle übrigen Kantone.
82.
Entlohnung.
1. Die Entlohnung erfolgt nach der im $& 3 dieser Anordnung
enthaltenen Lohntabelle. Die Löhne sind nact
Ortsklassen und den Gehilfenjahren nach beendeter Lehr
zeit gestaffelt.
2. Die Löhne sind Mindestwochenlöhne.
8 3.
Lohntabelle. Ortsklasse
I IT
1. Gehilfen: RM RM
A. im 1.u. 2, Gehilfenjahr nach der Lehre 16,— 14,—
B. im3., u. 4. Gehilfenjahr nach der Lehre 18,— 16,—
C. vom 5. Gehilfenjahr ab nach der Lehre 20,— 18,—
D. vom 5. Gehilfenjahr ab nach der Lehre,
die als 1. Kräfte gelten 26,— 24,—
Als erste Kräfte gelten Gehilfen, die sämtliche Facharbeiten
im Herren- oder Damenfach perfekt erledigen
können.
2 Aushilfen erhalten pro Stunde:
In Ortsklasse I- 48 Rpf
” » I 44
3. Für Gehilfinnen erfolgt jeweils ein Abzug von 10% von
den obigen Sätzen.
4. Trinkgelder dürfen auf den Lohn nicht verrechnet
werden. .
5. Für die Gewährung von Kost und Wohnung dürfen
folgende Sätze in Abzug gebracht werden:
Für Kost 80 Rpf pro Tag
„ Wohnung 14 „ 2». »
8 4.
Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt rückwirkend am 1. November
1940 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten alle Bestim
mungen außer Kraft, die dieser Anordnung entgegenstehen.
8 5.
Strafbestimmungen.
Wer den Bestimmungen dieser Anordnung zuwider.
handelt oder Handlungen vornimmt, durch die mittelbar
oder unmittelbar die Vorschriften dieser Anordnung um
gangen werden oder umgangen werden sollen, wird au
Grund des 8 9 der Verordnung über die Lohn- und Preis
gestaltung in Lothringen vom 9. August 1940 mit Ord
nungsstrafen in unbegrenzter Höhe für jeden Fall der Zu
widerhandlung, der Umgehung oder des Umgehungsver
suchs bestraft.
Saarhrücken, den 6. November 1940. -
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
Anordnung über die Entlöhnung im Fleischerhandwerk
in Lothringen. .
über die Lohn-Auf
Grund des $ 10 der Verordnung ü 7
und Preisgestaltung in Lothringen vom 9. ‚Ka 10 1
veröffentlicht im „Verordnungsblatt für Lo ringe 10.840
vom 24, 8. 40 und in der „Deutschen Front“ ha dien
— erlässe ich für das Fleischerhandwerk in Loth
folgende Anordnung:
81.
, Geltungsbereich,
1 Diese Anordnung gilt für alle handwerklichen Betriebe
a Fleischergewerbes in Lothringen und die darin beschäfigten
vcewerhlichen Cefaloschaffsmitgliede-431
S 2.
Mehrarbeit.
Mehrarbeit, d. h. jede über 48 Stunden wöchentlich
hinausgehende Arbeitszeit ist nach den Bestimmungen
meiner Anordnung über die Vergütung der Mehrarbeit
vom 1. 10. 1940 — veröffentlicht in der „Deutschen Front“
vom 23, 10. 1940 — zu vergüten.,
83.
Verwirkung von Ansprüchen.
Ansprüche auf Bezahlung geleisteter Mehrarbeit können
rückwirkend höchstens auf die Dauer von 4 Wochen nach
Entstehung des Anspruchs gelteud gemacht werden.
84,
Löhne.
Die Entlohnung erfolgt nach der angeschlossenen Lohn:
tafel. Die Löhne sind nach Ortsklassen und den Berufsjahren
der Gefolgschaftsmitglieder nach beendeter Lehrzeit
gestaffelt
a) Ortsklasseneinteilung:
Der Bezirk Lothringen wird in zwei Zonen eingeteilt
Zone I umfaßt die Kantone Metz ‚(einschließlich Stadtkreis
Metz), Großmövern, Hayingen, . Fentsch
Kattenhofen, Diedenhofen, Metzerwiese, Busendorf,
Bolchen, Falkenberg, St. Avold, Forbach.
Saargemünd.
Zone II umfaßt alle übrigen Kantone.
b) Lohngruppeneinteilung:
Es werden folgende Lohngruppen festgesetzt:
Lohngruppe A Gehilfen im 1. Berufsjahr und darüber
5 B „ . nach dem vollendeten 2. Berufsiahr
»” C 2» »„ » »”„ 3. ”
% D ws # x “ 4. »
» E ” »„ » „ 5. »”
Die Löhne sind Mindestlöhne und gelten für alle Gefolgschaftsmitglieder,
welche die ihnen zugewiesene Arbeit
nach den fachüblichen Regeln sauber und in angemesseneı
Zeit ausführen können.
Mit nachweislich minderleistungsfähigen Gefolgschaftsmitgliedern
kann ein hiervon abweichender Lohn
vereinbart werden. Die Vereinbarung wird wirksam mit
der Anzeige beim Chef der Zivilverwaltung und muß den
Grund der Minderleistungsfähigkeit und den vom Hundertsatz
der in den Betrieben beschäftigten Minderleistungsfähigen
gegenüber den Volleistungsfähigen enthalten. Die Verein:
barung wird unwirksam, soweit der Chef der Zivilverwaltung
widerspricht und sobald er die Vereinbarung aufhebt.
Eine Ueberschreitung der festgesetzten Lohnsätze bedarf
der Genehmigung des Chefs der Zivilverwaltung, Soweit
bisher höhere Löhne bezahlt wurden, verbleibt es
dabei, jedoch sind diese dem Chef der Zivilverwaltung
anzuzeigen.
Gesellen in leitender Stellung erhalten zu
dem vorgesehenen Bruttolohn einen Zuschlag von mindestens
30 v.H., Gesellen in verantwortlicher
Stellung einen solchen von mindestens 10 v.H. In
leitender Stellung sind Gesellen, die für die Durchführung
der Berufsarbeiten in Betrieben verantwortlich sind
deren Inhaber nicht die Befugnis zum Anlernen von Lehrlingen
haben. In verantwortlicher Stellung sind
die Erstgesellen sowie die Rauch- und Kesselgesellen,
Die Wochenlöhne der gelernten Handwerker,
soweit diese vorwiegend im Geschäftsbetrieb oder für
diesen Arbeit leisten, sind denen der Gesellen gleich:
gestellt.
Hilfsarbeiter erhalten jeweils 85 v. H. der Ge:
sellenlöhne.
Aushilfen erhalten bei nicht länger als 6 Tage
dauernder Beschäftigung einen Aufschlag von 25 v.H.
Für gesetzliche Feiertage dürfen Lohnabzüge nicht
erfolgen.
Die Lohnzahlung erfolgt wöchentlich Freitags, falls
dieser ein Feiertag ist, am vorhergehenden Tage. Jedes
Gefolgschaftsmitglied hat Anspruch auf eine Lohnabrech:
nung, aus der sich der Barlohn, gesetzliche Abzüge und
evtl. Ansprüche aus Mehrarheit oder Leistungszulage er
geben.
85.
Kost und Wohnung.
Gehilfen, denen Kost und Wohnung gewährt wird, er
halten diese für 7 Tage in der Woche. Die Kost muß gu
und ausreichend sein. Die Wohn- und Schlafräume müsser
Aa gesundheitlichen Anforderungen entsnrechen und heiz