Full text : 45.1940 (0045)

436

Für Gefolgschaftsmitglieder, bei denen regelmäßig unc
in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft vorliegt, kanr
die regelmäßeige Arbeitszeit einschließlich der Arbeits:
bereitschaft bis zu 60 Stunden in der Woche, jedoch
höchstens bis zu 10 Stunden am Tage ausgedehnt werden

83.
Mehrarbeit.
Mehrarbeit, d. h. jede über 48 Stunden wöchentlich
hinausgehende Arbeitszeit ist nach dem Bestimmungen
meiner Anordnung über die Vergütung der Mehrarbeit
vom 1. 10. 1940 — veröffentlicht in der „Deutschen Front‘
vom 23. 10. 1940 — zu vergüten,
$ 4.
Löhne.
Mit Wirkung vom 1. 10. 1940 sind folgende Mindestbrutto-Monatslöhne
 zu bezahlen:
Bei einer vereinbarten Arbeitszeit von
8 Std. 10Std. 8 Std. 10 Std.
Zone I Zone II

Kaufmännisches Personal:
DGeschäftsfünrer, bilanzsicherer
 Buchhalter
Sekretäre, alleinstehende
kaufm. Angestellte
Journalführerin, Kassiererin,
 perfekte Stenotypistin

“jelerntes Büropersonal,
Anfänger im 1. Jahr
nach der Lehre
Kochpersonal:
Küchenchef mit miundestens
 4 Köchen
Küchenchef mit mindestens
 2 Köchen
Chefsausier, Chef de partie
Partiekoch
Alleinkoch nach 5jähr.
Gehilfentätigkeit
Kochgehilfe mit über
5jähr. Gehilfentätigkeit
Kochgehilfe mit über
3jähr. Gehilfentätigkeit
Kochgehilfe mit über
1jähr. Gehilfentätigkeit
Kochgehilfe mit unter
1jähr. Gehilfentätigkeit
Küchenmetzger
Kaffeekoch
Alleinköchin nach 3jähr.
Gehilfentätigkeit oder
Lehrzeit
Kaffeeköchin, Beiköchin,
Kaltmamsell
Wirtschafts- und Hilfspersonal:

a) weiblich
Haushälterin ' 93,24 107,10 88,20 100,80
Beschließerin N 81,36 092,25 77,40 387,30
Büfettkassiererin * 93,24 107,10 88,20 100,80
Büfettfräulein, Verkäuferin 81,36 092,25 77,40 387,30
„‚Büfettfräulein, Anfängerin
bis zu 1 Jahr 63,54 72,45 61,20 60,30
Stütze 69,48 77,40 66,60 73,8C
Küchen-, Hausmädchen
über 19 Jahre 63,54 72,45 61,20 69,3C
Küchen-, Hausmädchen
unter 19 Jahre 61,56 67,50 59,40 64,68
Garderobefrau je Stunde —.405 )
Aufwäscherin,
Geschirrspülerin,
Putzfrau
je Stunde neben freier
Anwesenheitskost — 32
b) männlich
Büfettkassierer, seibständ. 117,— 136,80 109,80 127,80
Zapfer u. Weinausgeber 93,24 107,10 88,20 100,80
Kupferputzer 81,36 092,25 77,40 87,30
Silber- u. Messerputzer,
Taellerwacnher — 0 0 >=Saarpfälzische

 Wirtschaftszeitung Nr. 1%

8 Std. 10Std. 8 Std, 10 Sta
Zone I Zone II

männliches Hilfspersonal
über 19 Jahre sowie
Fahrstuhlführer 71,86 80,37 68,76 76,50
männliches Hilfspersonal ;
unter 19 Jahre 69,48 77,40 66,60 73,80
Garderobier
je Stunde 0,50 RM —,45 — 45
Wäschereipersonal:
Wäscherin 81,36 092,25 771,40 387,30
Näherin, Büglerin für
Leibwäsche 77,40 87,30 73,80 82,80
Mangel- und Weißzeugmädchen
 69,48 77,40 66,60 73,80
85.
Kost und Wohnung.
Wird den Gefolgschaftsmitgliedern Kost und Wohnung
oder eines von beiden gewährt, so kann ihnen diese au!
den Bruttolohn in Anrechnung gebracht werden und zwar
Kost je Tag mit einem Betrag von 0,80 RM
Wohnung je Tag mit einem Betrag von 0,20 „
8 6.
Aushilfen. ”
Aushilfen bei nicht länger als 6 Tage dauernder Be
schäftigung erhalten, soweit es sich nicht um Bedienungs:
aushilfen handelt, 1/,; des tariflichen Monatslohnes ihreı
Berufsgruppe zuzüglich eines Zuschlages von 50 v.H. Wird
außerdem Kost gewährt, so kann dafür 0,80 RM für den
Tag in Abzug gebracht werden.
$ 7.
Lohnzahlung.
Die Lohnzahlung hat am Schluß eines Monats zu er
folgen. Auf Verlangen ist dem Lohnempfänger am 15. eines
jeden Monates eine Abschlagszahlung bis zu 40 v.H. des
Nettolohnes zu zahlen. Soweit durch das Inkrafttreten
dieser Anordnung Nachzahlungen zu leisten sind, hat die
Auszahlung der Beträge bis zum 15. November 1940 zu
erfolgen.

$8.
Lohnüberschreitungen.
Eine Ueberschreitung der festgesetzten Lohnsätze be
darf der Genehmigung des Chefs der Zivilverwaltung. So
weit bisher höhere Löhne bezahlt wurden, verbleibt es da
bei, jedoch sind diese dem Chef der Zivilverwaltung anzv
zeigen.

$ 9.
Strafen.
Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt
wird vom Chef der Zivilverwaltung mit Ordnungsstrafer
in unbeschränkter Höhe bestraft,
; Allein oder neben der Ordnungsstrafe kann die völlige
oder teilweise Schließung des Betriebes des Schuldigen ode!
des Betriebes, in dem di2 Zuwiderhandlung begangen wor
den ist, auf Zeit oder Dauer verfügt oder seine Weiter
führung von Auflagen abhängig gemacht werden.
In gleicher Weise kann den schuldigen Personen aut
dem Gebiet, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist; die
Tätigkeit oder Betriebsführung auf Zeit oder Dauer ganz
oder teilweise untersagt oder die weitere Tätigkeit ode’
Betriebsführung von Auflagen abhängig gemacht werden
, 8 10.
* Inkrafttreten.
RE Anordnung tritt rückwirkend ab 1. Oktober 194
raft.
Metz, den 10. Oktober 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen

A +
TA M

”"
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.