Full text : 45.1940 (0045)

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Bezüge der lothringischen Beamlen, Angestellten
und Arbeiter in der öffentlichen Verwaltung.
In Ausführung der Verordnung vom 9. August 1940
über die Lohn- und Preisgestaltung in Lothringen (SWZ
Nr. 8 S. 154) hat der Chef der Zivilverwaltung in Loth:
ringen durch Anordnung vom 21. Oktober 1940 (Verord
nungsblatt für Lothringen Nr. 12 vom 9. 11. 1940 S. 171°
bestimmt, daß die Bezüge der lothringischen Beamten
Angestellten und Arbeiter in der öffentlichen Verwaltung
in Lothringen ab 1. November 1940 durch Erhöhung um
100 v.H. der Altnettobezüge den Preisen angeglichen sind
Diese Lohnangleichung darf jedoch die vergleichbaren. Be
züge nach der Reichsbesoldungsordnung, der TOA., TOB.
ATO. und Sondertarifordnung für Forstarbeiter, die demnächst
 veröffentlicht werden, nicht übersteigen. Der Erlaß
des Chefs der Zivilverwaltung vom 9. September 1940
1/7 P 20/40 gilt sinngemäß. Die Erhöhung ist weder be
der Berechnung der Steuer noch der Versicherungsbeiträge
einzubeziehen.

Anordnung über die Entlohnung der in Betrieben des
Einzelhandels in Lothringen beschäftigten Angestellten.
Auf Grund des $ 10 der Verordnung über die Lohn
und Preisgestaltung in Lothringen vom 9. August 1940 be
stimme ich für die Angestellten (im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes),
 die in Lothringen in Einzelhandels:
betrieben beschäftigt sind, folgendes:

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Gegenstand der Anordnung.
1. Die vorliegende Anordnung setzt für die von ihr erfaßten
 Angestellten Mindestgehälter fest.
2. Die Gehälter sind nach Berufsjahren, Gehaltsgruppen
und Ortsklassen gestaffelt.
3. Die Zählung der Berufsjahre beginnt nach Beendi
gung der Lehre, bei Angestellten ohne kaufmännische Be
rufsausbildung nach 3jähriger Beschäftigung im Betriebe.
Während dieser Zeit beträgt das Gehalt
im 1. Beschäftigungsjahr 70 v.H.
„2. “ 4 80 v.H.
„ 3. „ » 90 v.H.
des Mindestgehaltssatzes des 1. Berufsiahres der Gehaltsgruppe
 A,
4. Zur vorübergehenden Aushilfe Eingestellte erhalten
je Arbeitstag 1/,, des Monatsgehaltes zuzüglich eines Zu
schlages von 10 v.H

$2.
Gehaltstabeile.
A. Ortsklassen.
Der Bezirk Lothringen wird in folgende Ortsklassen
eingeteilt:
Ortsklasse I umfaßt die Kantone Metz (einschließlich
 Stadtkreis Metz), Großmövern, Hayingen, Fentsch,
Kattenhofen, Diedenhofen, Metzerwiese, Busendorf, Bolchen,
Falkenberg, St. Avold, Forbach, Saargemünd.
Ortsklasse II umfaßt alle übrigen Kantone.
B. Gehaltsgruppen.
l. Gehaltsgruppe A: Gefolgschaftsmitglieder nach
ordnungsgemäß beendeter kaufmännischer Lehre oder 3-jähriger
 ununterbrochener Tätigkeit in KEinzelhandelsgeschäften
 mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit oder
solcher mit geringer Selbständigkeit und Verantwortung,
wie 2. Verkaufskräfte, Kassierer, soweit sie nicht unter
Lohnklasse B fallen, Kontoristen, Fakturisten, Buchhalter,
ferner Lageristen, Expedienten, Hilfskräfte für Statistik
Kalkulation und Dekoration.
In Drogerien tätige Angestellte der Ortsgruppe A,
welche die Fachdrogistenprüfung bestanden haben, erhalten
 zu diesen Gehältern einen Zuschlag von 10 v.H.
2, Gehaltsgruppe B: Gefolgschaftsmitglieder mit
höheren Fachkenntnissen, wie unselbständige Filialleiter,
1. Verkaufskräfte, Kassierer mit eigener Verantwortung,
Einkäufer und Statistiker.
3. Gehaltsgruppe C: Gefolgschaftsmitglieder mit
besonderer Verantwortung und besonderen Fachkenntnissen,
wie 1. Buchhalter, 1. Dekorateure, Abteilungsleiter, Filialleiter
 und Reisende.
4. Gehaltsgruppe D: Gefolgschaftsmitglieder in
leitender Stellung, wie Filialleiter mit mehr alc 4 Gefolo-Saarpfälzische

 Wirtschaftszeitung Nr. 1%
schaftsmitgliedern, Bürochefs, Dekorationschefs und Bilanz
buchhalter.
Filialleiter im Sinne der Gehaltsgruppe D ist nur, we
für seine Filiale selbständig kalkuliert und das Einkaufs
und Absatzrisiko selbst zu tragen hat.
C. Gehaltstafel.
Gehaltsgruppe A:
Ortsklasse I
Berufsjahr männlich weiblich
RM
60,—
64,—
58,—
A

Ortsklasse II
männlich weiblich
RM

66,—
70,40
74,80
83,60
02,40
101.20
U —
114,40
123,20
127,60
132,—
136,40 124,-Gehaltsgruppe
 B:
Ortsklasse I Ortsklasse II
Berufsjahr männlich weiblich männlich weiblich
RM RM
92,40 84,— 88,— 88 ,—
101,20 U— 92,40 84,—
1°0,— . 101,20 92,—
18,80 ‘10,— 100,
7,60 118,80 108,—
1,4 127,60 116,—
165.2 136,40 124,-154,—
 14U,— 145,20 132--Gehaltsgruppe
 C:
Ortsklasse I Ortsklasse II
männlich weiblich männlich weiblich
RM RM
127,60 116,— 118,80 108,—
136,40 I4,— 127,60 116,—
145,20 Dr 136,40 124 ,—
154,— ‘40, ‘45,20 132,—
167,20 18% Ad — 140,—
180,40 164,— 162,80 148.-Gehaltsgruppe
 D:
Kaufmännische Gefolgschaftsmitglieder der Gruppe L
erhalten mindestens 20 v.H. ınehr als die der Gruppe C

61,60 56,—
66,— 60,—
70,40 64,-79,20
 W
88, — 80,—
96,80 88,
105,60 96,-10:—
 100,
118,80 108,—
123,20 112-127,60
 116,-132.
 — 120,—

8 3.
Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt rückwirkend am 1. Novembeı
1940 in Kraft, Mit diesem Zeitpunkt tretem alle Bestim
mungen außer Kraft, die dieser Anordnung entgegenstehen
In Zweifelsfällen entscheiden der Chef der Zivilverwaltung
oder die von ihm beauftragten Stellen.

. 8 4.
Strafbestimmungen.
Wer den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt
 oder Handlungen vornimmt, durch die mittelbaı
oder unmittelbar die Vorschriften dieser Anordnung um;
gangen werden oder umgangen werden sollen, wird auf
Grund des $ 9 der Verordnung über die Lohn- und Preis:
gestaltung in Lothringen vom 9. August 1940 mit Ordnungsstrafen
 in unbegrenzter Höhe für jeden Fall der Zu
widerhandlung, der Umgehung oder des Umgehungsver
suchs bestraft. .
Saarbrücken, den 6. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen

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