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Geschäftsreisen nach Lothringen.
Von dem Chef der Zivilverwaltung in Lothringer
werden uns folgende Ausführungen zur Verfügung ge
stellt:
„Nachdem die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen
dem Reichsgebiet und Lothringen sich mehr und mehr
ausgeglichen haben, hat der Chef der Zivilverwaltunng in
Lothringen die lothringischen Kreispolizelibehörden
beauftragt, die Erlaubnis zur Einreise aus
dem Reichsgebiet nach Lothringen in begründeten Fällen
zu erteilen. Kreispolizeibehörden sind die Landkommissare
in Metz, Saarburg, Saargemünd, Salzburgen, Diedenhofen.
Bolchen und Forbach (für die beiden letzteren Bezirke
ab 1. 12. 1940 der Landkommissar in St. Avold) und für
den Stadtkreis Metz der Polizeipräsident in Metz. Kauf
jeute oder deren Vertreter, die zur Aufnahme von Ge:
schäftsbeziehungen nach Lothringen reisen wollen, haber
sich daher künftig an die Kreispolizeibehörden des Ziel
ortes ihrer Reise zu wenden. Zur Ausstellung der Er
laubnisscheine haben die Antragsteller Angaben zu macher
über Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz, Geburtsort unc
„datum, Reisedauer (ein- oder mehrmaliger Grenzübertritt,
und Reisezweck. Die Antragsteller haben sich ferner beir
Grenzübertritt durch einen amtlichen Lichtbildausweis übeı
ihre Staatsangehörigkeit auszuweisen. Der Passierschein
kann in Ausnahmefällen auch durch den Chef der Zivil
verwaltung (Polizeiabteilung) in Saarbrücken, Neues Finanz
amt, Hindenburgstraße, ausgestellt werden.
Die Erteilung der Einreiseerlaubnis wird wie bishe:
auf solche Fälle beschränkt, in denen die Einreise einen
Bedürfnis der lothringischen Wirtschaf,:
entspricht. In ihrem eigenen Interesse werden daher die
Antragsteller in ihrem Gesuch auch Angaben über ihre
Geschäftspläne, ihre früheren Geschäftsverbindungen nach
Lothringen, deren Wiederaufnahme sie beabsichtigen, so
wie andere Angaben über den Reisezweck machen müssen
Die Kreispolizeibehörden lassen sich bei ihrer Entscheidung
ausschließlich von dem Grundsatz leiten, daß nur der:
jenige einreisen darf, dessen Einreise der lothringischen
Wirtschaft nutzt. Es wird daher dringend davor gewarnt, in
Lothringen Absatz für solche Waren zu suchen, die ir
Reichsgebiet nicht unterzubringen sind. Jeder Kaufmann
der nach Lothringen reist, muß sich bewußt sein, daß eı
dort an einer politischen und wirtschaftlichen Aufgabe der
Reiches mitzuarbeiten hat. Das gilt auch ganz besonders
für die Einhaltung. der lothringischen Preisvorschriften, au!
die die zuständigen Stellen schärfstens achten werden. Weı
gegen Preisvorschriften verstößt, hat nicht nur strenge Bestrafung
zu gewärtigen, sondern wird auch vom Geschäftsverkehr
nach Lothringen durch Entziehung der Einreise
erlaubnis ausgescnlossen.
Es wird schließlich noch darauf hingewiesen, daß jede
Neueröffnung und jede Uebernahme eines Geschäftes, eines
Zweiggeschäftes, eines Auslieferungslagers und dergleicheı
ın Lothringen einer besonderen Genehmigung des Chefs
der Zivilverwaltung bedarf. Darüber ergeht demnächst eine
besondere Verlautbarung.‘“
Beendigung der Aus- und Umsiedlung in Lothringen.
Aufruf des Gauleiters Bürckel an die lothringische
Bevölkerung.
Gauleiter Bürckel hat am 22. November 1940
folgenden Aufruf erlassen:
„Ich habe in meiner Melzer Rede die Beseitigung
der sogenannten Sprachgrenze über den Weg eine}:
Aus- bzw. Umsiedlungsaktion angekündigt. Diese Aus:
und Umsiedlungsaktion nach Frankreich ist mit dem
heutigen Tage endgültig abgeschlossen.
Gleichzeitig gebe ich bekannt, daß — nach der Beseitignng:
der hicheridgen Snracharenze nunmahr
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 1%
auch eine Umsiedlung nach dem Osten des Reiche:
nicht mehr in Frage kommt.
Daraus ergibt sich, daß alle Einwohner Lothringens
die nunmehr als Deutsche anerkannt sind und die sich
als Deutsche fühlen und bekennen, die gleichen Rechte
und Pflichten haben wie alle übrigen Reichshürge:
des Gaues Saarpfalz-Lothringen.‘‘
Sozialwirtschaft — Arbeitseinsatz
Berufsausbildung
Anordnung über die Gehäliler der kaufmännischen und
technischen Angestellien in Lothringen.
Auf Grund des 8 10 der Verordnung über die Lohr
und Preisbildung in Lothringen bestimme ich folgendes:
$ 1.
Geltungsbereich. ,
Diese Anordnung gilt, soweit nicht Sonderregelungeı
bestehen öder noch getroffen werden:
1. Räumlich: Für den Bezirk Lothringen.
2. Fachlich: Für alle Betriebe der Industrie, des Groß
handels; der Handelshilfsgewerbe, des pri
vaten Verkehrsgewerbes und des Verlags
gewerbes.
Die Anordnung gilt nicht für den Steinkohlenberg
bau und Erzbergbau, die lothringischen Eisenhüttenwerke
die lothringische Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
das Baugewerbe und die Baunebengewerbe,
ı Persönlich: Für alle kaufmännischen, technischer
und Büroangestellten.
Angestellte im Sinne dieser Anordnung sind alle Ar
beitnehmer (und Aushilfskräfte), welche unter das Ange
stelltenversicherungsgesetz fallen.
82.
Gegenstand der Anordnung.
1. Die vorliegende Anordnung setzt für die von ih'
erfaßten Angestellten Mindestgehälter fest.
2. Die Gehälter sind. nach Ortsklassen, Gehaltsgrupper
und Berufs- bzw. Meisterjahren gestaffelt.
3, Die Zählung der Berufsjahre beginnt nach Beendi
gung der Lehrzeit. Für Angestellte ohne Lehre beginnt dit
Zählung der Berufsjahre nach 3jähriger Beschäftigungszet
im Berufe. Während dieser Zeit beträgt das Gehalt im
im 1, Beschäftigungsjahr 70 v.H.
„ 2 » 80 v.H.
„3. » » 90 v.H.
des für die jeweilige Ortsklasse geltenden Satzes der Ge
haltsgruppe B 1.
4, Für weibliche Angestellte werden die Gehaltssät7‘
um 10 v.H. gekürzt.
83.
Gehaltsordnung.
A. Ortsklassen.
Der Bezirk Lothringen wird in folgende Ortsklasser
eingeteilt:
Ortsklasse I umfaßt die Kantone Metz (einschließ
lich Stadtkreis Metz), Großmövern, Hayingen, Fentsch
Kattenhofen, Diedenhofen, Metzerwiese, Busendorf, Bolchen
Falkenberg, St. Avold, Forbach, Saargemünd.
Ortsklasse II umfaßt alle übrigen Kantone.
B. Gehaltsgruppen.
Es bestehen folgende Gehaltsgruppen:
Gehaltsgruppe B.
Büro- und Lademangestellte.
B 1 mit überwiegend mechanischer Tätigkeit, Fachausbil
dung nicht erforderlich;
z. B. Maschinenschreiber, Stenotypisten, Hilfskräfte
für Registratur, Statistik, Expedition, Kalkulation
Lagerverwaltung, Fabrikbetrieb. .
B 2 Gefolgschaftsmitglieder mit Ausbildung und Tätigkei‘
wie B 1, die sich durch ihre Kenntnisse aus de
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