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iß aufzugeben und einen andern Ort zum Mittelpunkt feiner
Vebensbeziehungen zu madjen, ift das Fahrzeug umzufdhreiben.
Werden Zulafflungsttellen mit Kraftfahrzeugen Gzu-[afungspflidhtiaen
Anhängern) NRückgeführter befaßt, 70
haben fie zu prüfen, ob die Anzeige gemäß $ 27 Abf. 2 Halbja
2 SBZO. erftaftet worden it, gegebenenfalls haben fie
deren alsbaldiae NMachholunag zu veranlatten.‘‘
fherausgabe von Tarif-Nachrichten.
Am 1. Mai 1940 hat der Reihs-Kraftwagen-Betriebhsyerband
einen neuen Meichskraftwagentarif herausgegeben.
Diefer Tarif enthält fämtlidhe im gewerbliden SGüterfern:
yerfehr geltenden Tarifvorfchriften, ausgenommen den Ent.
jernungszeiger und den Wortlaut der Ausnahmetarife. Der
Zarif Fann zu einem Preife von RM. 2.50 von den Dienit:
tellen des RKB. bezogen werden.
Ergänzungen und Yenderungen des MNMeichskraftwagen:
tarifg gibt der RKB. ab 20. Mai 1940 durdy Tarif-Nad):
cichten bekannt, Die Tarif-Nachrichten erftrecfen fich aut
YXenderungen und Ergänzungen der folgenden Zarifvorfchrif.
;en und Tarife:
I. Vorfchriften für die Fractberechnung,
‘I. DVBerzeidhnig der Ladungsgüter, die ohne den BVedecfungszufdhlag
befördert werden,
{II. Ausnabmetarife,
IV. Ausnahmetarif für Sammelgut in Ladungen,
V, Webhrmachttarif für Oftpreußen,
V', NMebengebührentarif,
VII. Straßenentfernungen,
VE SFrachtfaßzeiger und Frachttafeln,
Verzeichnis der fperrigen Süter, ;
Berzeichnig der Süter der Ladungsklaffen B—G,
Außerdem werden in den Tarif-Nachrichten des NRNKB.
Ergänzungen und Yenderungen des Enffernungszeiger$ und
der im gewerblihen Suüterfernverfehr geltenden Ausnahme
‚arife der Deutfdhen Reichsbahn bekanntgegeben. Es kann
alfo mit den Tarif-Nachrichten das gefamte, im gewerblichen
Süterfernverfehr aeltende Tarifwerk auf dem Maufenden ae:
halten werden.
Die Tarif-Nachridhten des NK. find für alle Berfracfer,
Spediteure und Unternehmer des gewerblichen
Hüterfernverfehrs die befte Unterlage für ein gefhloffenes
Tarifwerk diefes Berkehrszweiges. Sie müffen deshalb für
die am gewerblihen Süterfernverfehr intereffierten Kreife
alg unentbebhrlid) bezseidhnet werden.
Die Tarif-Nachricdhten des RKB. erfdheinen zum erften
Male am 20. Mai 1940 und find durch die Poft zu einem
Preife von 3.— NMM., ausfchließlidH Zurtelgebühr, viertel:
jährlich zu beziehen; fie erfheinen nad) Bedarf, mindejtens
jebody wöchentlidy einmal. Ab 1. Mai 1940 eingetretene
Ergänzungen und Yenderungen des Tarifwerkes des gewerb:
lichen Süterfernverfehrs werden in den Tarif-Nachrichten
befanntaeachen.
Erteilung von Genehmigungen für den
Güterfernverkehr nadı der Einfdjränkungsverordnung.
Der Herr NReichsverkehrsminifter hat neue Richtlinien
für die Erteilung von Genehmigungen für den Guüterfernverfehr
herausgegeben, die im Neidhs- Verkehrs:
Blatt NXYuggabe B vom 31. Mai 1940 Nr. 26
auf Seite 205/206 zum Abdruck gebracht find.
Die Genehmigungen für den Werkfernverfehr follen nur
dann nod) erteilt werden, wenn das Fernverfehrsgewerbe
nicht in der Lane it, folche ZIransvyorte zu ubernehmen.
Saarpfähzifdhe Wirtfhafts-Zeitung Nr, 3/4
Wichtig it dabei auch, daß die Meihsbahn diefen Srundäßen
Necdhnung fragen und insbhefondere Feine Kraftwagen:
frangporte im Fernverkehr übernehmen wird, die anderer
Berkehrsirägern abaelehnt werden müßten.
Verordnung über den Nachrichtenverkehr
vom 2. April 1940,
Sm NReichsgefegblatt Teil I Nr. 95 vom 1. Yuni 1940
it vorgenannte Verordnung des Minifterrats für die
Neichsverteidigung veröffentlidht worden, die am 7. Tage
nach ihrer Berkündung in Kraft getreten ift. Sie umfaßt
jewobhl den NMachrichtenverkehr mit dem feindlidhen und dem
4ichtfeindlidjen Ausland alg aud) den Ynlandsnacdrichten:
verkehr, wobei unter NMachrichtenverkehr im Sinne diefe
Verordnung gilt:
A, Der Poftverfebhr,
a) Brieffendungen, (Briefe, Poftfarten, Drukfachen.
MWarenproben, Sefhäftspapiere, Mifdfendungen,
Zeitungen, Maternbriefe, Poftanweifungen, Briefe
vom und zum Poftidhedamt, Päckchen),
b) Paketfendungen,
B. der Fernmeldeverfehr (Fernfprech-, Fernichreibs, Tele
gramm-, Funk, Fernfeh-, Bildtelegraphieverkehr),
TC. der Güter: und Frachtenverfehr,
D. der Brieftaubenverfehr,
E. jeder Verkehr mit optifden, akuftifldhen und allen andern
Arbeiten von VBerftändigungsmitteln zum ZJwede der
Nackrichtenübermittlung.
Gfeichzeitig wurde hierzu eine „Erfte Durdhführungs:
serordnung‘ vom 13, Mai 1940 veröffentlidht. Da der
unmiffelbare und der mittelbare Nachrichtenverfehr mit dem
feindlichen Ausland ganz verboten ift (Ausnahmen genehmigt
dag Dberfemmando der Wehrmacht), enthält dıe
Durchführungsverordnung vornehmlid Beftimmungen über
den Verfehr mit dem nicht feindlihen Ausland. Soweil
diefe Beftimmungen für Befriebe der gewerbliden Wirktichakfi
von NYutereffe find, geben wir Ne nachitehend auszugsweilt
wieder.
Sm Poftverfehr nach dem nichtfeindlidhen Ausland if
sie BVBerfendung von Anfichtspoftfarten aller Art, von auf
zgeFlebten Photographien, Blindenfhriftfendungen, Schad
aufgaben, Kreuzwort- und anderen Mätjeln, ferner der Se.
brauch von SGebheimtinten, Seheimichriften, Kunftfprachen
(3. BB. Efveranto) und Geheimfpracdhen, [ewie von hebräifchen
Schriftzeiden verboten. Ebenfo Ht die Anwendung vor
Kurz’chriff und die Benußung von acfütterten Brief
umfcbläacn verboten.
Sebr.Willerfnn
Kiesbaqaerei -Kalksandsteinfabrik- Tiefbau
Ludwigshafen : Dppau
Fernsprecher 69008