Full text : 45.1940 (0045)

1. Dezember / 45. Jahrgang

Posiverkehr mit Belgien.
Am 15. November 1940 hat der Reichspostminister mit
geteilt, daß im Verkehr zwischen Belgien und Deutschland
 sowie zwischen Belgien und dem neutralen Ausland
gewöhnliche und eingeschriebene Päckchen zu den Gebühremsätzen
 und Versendungsbedingungen des Weltpost
vereins ınit sofortiger Wirkung in beiden Richtungen zu
gelassen sind. Die Päckchen werden wie die übrigen Briefsendungen
 aus und nach Belgien dem zuständigen Auslandsbriefprüfstellen
 zur Prüfung zugeführt.
Der Reichspostminister hat unter dem 30. Oktober
1940 darauf hingewiesen, daß Sendungen aus und nach
Belgien fortan mit Ausnahme der in der ersten Durchführungsverordnung
 zur Verordnung über den Nachrichtenverkehr
 vom 13, Mai 1940 $ 2 A 1b aufgeführten Sprachen
und Schriftzeichen in allen Sprachen abgefaßt sein
dürfen.

Postdienst mit dem neutralen Ausland.
Zwischen Luxemburg und dem neutralen Ausland (auch
den besetzten Ländern) sind jetzt Briefe, Postkarten, Drucksachen,
 Warenproben, Geschäftspapiere und Mischsendungen
 (gewöhnliche und eingeschriebene) in beiden Richtungen
 zugelassen.

Posidienst mit den Sozialistischen Sowjet-Republiken
Ukraine, Weißrußland sowie mit der Nordbukowina
und Bessarabien.
Nach den ehemals polnischen, nunmehr den Sozia:
listischen Sowjet-Republiken Ukraine und Weißrußland angegliederten
 Gebieten, ferner nach der Nordbukowina und
Bessarabien sind jetzt außer gewöhnlichen und eingeschrie:
benen Briefsendungen (ohne Päckchen) auch Luftpostbriefe,
Briefe mit Wertangabe und Postpakete zugelassen. Dabei
gelten dieselben Versand- und Behandlungsvorschriften und
dieselben Gebühren wie bei gleichartigen Sendungen nach
dem übrigen europäischen Teil der Union der Sozialistischen
Sowiet-Renubliken.

Briefsendungen nach dem Ausland.
Erfahrungsgemäß werden vor Weihnachten und Neu:
jahr nach dem Ausland viele unvorschriftsmäßige Briefsendungen
 aufgeliefert. Die Deutsche Reichspost bittet des:
halb die Absender, Briefsendungen nach dem Ausland der
langen Beförderungsweg entsprechend in gute und haltbare
 Umhüllungen zu verpacken. Dabei macht sie darau!
aufmerksam, daß Warenprobensendungen nur 500 Gramm
schwer sein dürfen und nach vielen Ländern keine bestellten
 Waren oder Geschenke enthalten dürfen, die
Handelswert besitzen und zollpflichtig sind. Auch in
Mischsendungen dürfen die Warenprobenteile nicht das
Gewicht von: 500 Gramm überschreiten. Die Postdienststellen
 sind angewiesen, solche unzulässigen Sendungen
von der Beförderung auszuschließen, damit sie nicht zum
Schaden des Absenders oder Empfängers im Ausland beanstandet
 und mit hohen Gehühren belegt werden.

Postizahlungsdienst nach dem Generalgouvernement,.
Nach dem Generalgouvernement können durch die Pos
(mit Postanweisung zu Inlandsgebühren oder mit ge
bührenfreier Postüberweisung) verschiedentlich Zahlunger
mit und ohne Devisengenehmigung geleistet werden. Zı
den Postanweisungen müssen Formblätter des Auslands;
Hienstes verwendet werden. Der Betrag muß auf Zloty
auten.

Postpakete nach spanischen Besitzungen und Kolonien,
_ Vom 15, November 1940 an können nach den Kana:
rischen Inseln, Marokko (spanische Zone), den spanischer
Kolonien im Busen von Guinea und den spanischen Nieder
lassungen in Nordafrika Postpakete ohne Wertangabe bis
zum Gewicht von 20 kg versandt werden. Während deı
Beförderung der Pakete nach dem Verlassen des spanischen
 Hafens ist fteindlicher Zugriff möglich.

Fernsprechdienst mit Amerika.
Vom 1. November 1940 an können Gespräche mit
Amerika über die Funkverbindung Berlin—New York unwnterhrachen
 Tar und Nacht szeführt werder

427

SO

Errichtung des Oberfinanzbezirks Saarbrücken.
Der Oberfinanzpräsident Saarbrücken hat in den saarpfälzischen
 Tageszeitungen vom 30. November 1940 nachstehende
 Bekanntmachung desselben Tages veröffentlicht:
„Durch Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen
vom 4. Oktober 1940, © 1700—351 VI, ist mit Wirkung
vom 1. November 1940 ein Oberfinanzbezirk Saarbrücken
 gebildet. Der Oberfinanzbezirk Saarbrücken
umfaßt das Gebiet der Regierungsbezirke Pfalz und Saar.
Mit Wirkung vom 30. November 1940 scheiden diese Gebiete
 aus der Verwaltung des Oberfinanzpräsidenten Würz-5urg
 aus. Ab 1. Dezember 1940 übernimmt der Obernanzpräsident
 Saarbrücken die Dienstgeschäfte. Er hat
seinen Sitz im Finanzamtsgebäude Saarbrücken, Hinden-5urgstraße
 21—23 und ist unter Fernsprechnummer 209321
zu erreichen. Die Abteilung Zoll des Oberfinanzpräsidiums
Saarbrücken ist vorläufig im Gebäude des Hauptzollamtes
Saarbrücken, Vorstadtstr. 63, untergebracht und ist unter
Fernsprechhummer 24382 zu erreichen.
Ab 1. Dezember 1940 ändern die Devisenstellen Saarbrücken
 und Ludwigshafen a. Rh. ihre Bezeichnungen in:
Der Oberfinanzpräsident Saarbrücken — Devisenstelle, und
Der Oberfinanzpräsident Saarbrücken — Devisenstelle Lud:
wigshafen a. Rh.“

Kirchensteuer im Freifachungsgebiet der Saarpfalz
(Seite 416).

Wehrsteuer.

Durch die Einberufungen zum Heeresdienst sind hinsichtlich
 der Wehrsteuerpflicht verschiedentlich Zweifel
aufgetreten, Zu ihrer Behebung hat der Reichsminister der
Finanzen den geltenden Rechtszustand für Einberufene in
ainem Runderlaß klargestellt (Runderlaß vom 15. Oktober
1940 — S 2720 — 29 HI —, abgedruckt im Reichssteuer-‘latt
 1940, Seite 908).
Wir bringen nachfolgend einen Auszug mit den wich:
tigsten Bestimmungen dieses Runderlasses:
1. Kriegsmusterungsentscheidungen und Wehrsteuerveranlagung.

Die Wehrsteuerpflicht beginnt 8 1 Absatz 2 WehrStG.,
8 1 der Ersten WehrStDVO. gemäß am Anfang des Kajenderjahres,
 das auf den Stichtag der Personenstandsauf-1ahme
 folgt, an dem die endgültige Entscheidung über die
Einberufung zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienst-»flicht
 vorliegt. Seit Beginn des Krieges treffen die zuständigen
 Wehrmachtstellen Musterungsentscheidungen, die
zum Teil von solchen endgültigen Entscheidungen abweichen
 (sogenannte Kriegsmusterungsentscheidungen). Solche
Kriegsmusterungsentscheidungen führen nur dann zur Wehr:
steuerpflicht, wenn sie wie folgt lauten:
g.v. Heimat — garnisonverwendungsfähig in der
Heimat — Ersatzreserve II,
a.v. (a.v. Heimat, a.v. Feld) — arbeitsverwendungsfähig
 — Ersatzreserve II,
a.v.ll. — arbeitsverwendungsunfähig — Ausmusterung
 als kriegsunbrauchbar.
Andere Kriegsmusterungsentscheidungen führen nicht
zur Wehrsteuerpflicht.
2. Einberufungen Wehrsteuerpflichtiger zum Wehrdienst
nach Beginn des Krieges.
a) Veranlagte Wehrsteuerpflichtige, die nach Beginn
des Krieges zum Wehrdienst einberufen worden sind, haben
bis zum Empfang des Wehrsteuerbescheids für das Ka:
jenderjahr 1939 weitere Vorauszahlungen auf die Wehrsteuer
 nicht mehr zu entrichten. .
Die Wehrsteuerveranlagung für 1939 dieser Steueroflichtigen
 ist bisher meist zurückgestellt worden.
Diesen Wehrsteuerpflichtigen wird zunächst ein Freistellungsbescheid
 erteilt. Der Freistellungsbescheid enthält
außer der Mitteilung, daß Wehrsteuer für 1939 vorläufig
nicht zu entrichten ist, die weitere Mitteilung, daß zunächst
 auch keine Vorauszahlungen zu leisten sind. Der
Freistellungsbescheid erwächst nicht in Rechtskraft. Es
kann also, trotz des Freistellungsbescheids, eine Steuer
näter festgesetzt werden. Auf diese nur varläufige Wir
            
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