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d’organisation du commerce des produits siderurgiques
seinerseits erfaßt die kommerzielle Tätigkeit, soweit sie
den Verkauf von Eisenerzeugnissen durch darim spezialisierte
Händler, die über Lager verfügen, betreffen. Grenzfälle
werden auch hier durch den Minister für industrielle
Erzeugung entschieden. Präsident des Ausschusses ist
Hardy-Tortuaux, dem Baguenault de Puchesse
und Escande zur Seite stehen,
ist nach Ansicht von Eisenindustriellen. bei dem Organisationsausschuß
der Eisenindustrie über Aubrun bereits
eine gewisse Verbindung zum Schneiderkonzern
gegeben, so ist diese bei dem Organisationsausschuß
für die Kohlenindustrie mit ihrem Präsidenten
Lepercq noch deutlicher, Es ist der Generaldirektor der
Union Europeenne Industrielle et Fimanciere, deren Verwaltungsratsvorsitzender
Eugen Schneider ist. Mitglied des
Organisationsausschusses sind Martere und Bucher.
(BBZ 555/23/11.)
Zahlungsverkehr in Frankreich.
{in Frankreich dürfen nach einem im Journal Officiel
erschienenen Dekret Gehälter, Löhne und Mieten, ferner
Transporte, Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten be‘
Beträgen von mehr als 2000 Fr. — mit gewissen Aus:
nahmen — nur noch mit Verrechnungsscheck oder durch
UVeberweisung gezahlt werden. Zweck dieser Maßnahme
ist, den zu honen Geldumlauf einzuschränken, Ueber die
Begleichung der Zahlungsverpflichtungen des Staates, deı
öffentlichen Körperschaften und der Konzessionsbetriebe
ist ein besonderes Dekret erschienen, wonach diese Aus
lagen zum Teil mit Wechseln beglichen werden können
die an Unterlieferanten weitergegeben werden dürfen. Auch
bereits vergebene Staatsaufträge können durch Wechse:
bezahlt werden, und zwar bei Arbeiten für den 50000 Fr
übersteigenden Betrag, bei Warenlieferungen bei einem
Betrag von mehr als 200000 Fr. Im übrigen ist die Begleichung
durch Wechsel bis zur Hälfte der dem einzelnen
Gläubiger geschuldeten Summe obligatorisch.‘ Der
durch Wechsel zu begleichende Anteil kann durch freie
Vereinharung noch erhöht werden.
[talien.
Erleichterungen bei der Einfuhr von Eisen und Stahl
aus Deutschland.
Mit Rundschreiben Nr. 306 vom 10. 9. 1940 sind die
Zollstellen ermächtigt worden, bei der Einfuhr von Eisen
und Stahl für Staatszwecke aus Deutschland
1. auch beim Fehlen der Zollpapiere in die Zollabfertigung
einzutreten, wenn angenommen werden kann, daß die
Papiere zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht wer
den und dadurch keine Ausfälle arı Abgaben eintreten,
die Einfuhrlizenzen für Eisen und Stahl in Brammen
und Platinen (Tarif-Nr. 285) auch für die Einfuhr von
rohen oder bearbeiteten Barren (Tarif-Nr. 286 und 2090)
als gültig anzusehen und
vorbehaltlich der Zahlung im Verrechnungswege aul
Lizenzen, die auf Deuschland ausgestellt sind, Einfuhrer
aus den von deutschen Truppen besetzten Gebieter
(Belgien, Niederlande, Luxemburg, fr. Polen usw.) zu
zulassen a
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Jugoslawien.
Zuständigkeit für Anträge auf Zollbefreiung
oder Zollermäßigung.
In Zukunft werden Anträge auf Zollermäßigungen oder
Zollbefreiungen bei der Einfuhr nur noch von der Direktior
für den Außenhandel, Abteilung Einfuhrhandel IV. 5, ir
Belgrad erledigt. Die Gesuche müssen mit einer Taxenmarke
von 10 Dinar und mit einer weiteren Taxenmarke
von 20 Dinar für die Entscheidung versehen sein. Außerdem
müssen weitere Taxenmarken von 4 Dinar beigefügt
werden. Untaxierte Anträge werden nicht in Bearbeitung
genommen. Den Anträgen auf Zollermäßigung oder Zoll.
befreiung müssen beigefügt sein: die. Originalfaktura, eine
beglaubigte Uebersetzung der Faktura, eine Zeichnung, eir
gedruckter Prospekt oder ein Lichtbild des Gegenstande‘
der Finfuhr in zweifacher Aunucführunge IT a
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 15
Spanien.
Wieder Ursprungszeugnisse.
Neuerdings sind wieder, wie vor dem spanischer
Bürgerkrieg, für die im spanischen Zolltarif (Hand.Arch
1932 S, 2947) mit einem „C‘“ bezeichneten Waren (Posi.
tionen), sofern für sie die Verzollung nach dem 2. Tarij
(Minimaltarifl) in Anspruch genommen wird, konsularisck
beglaubigte Ursprungszeugnisse deutscher Handelskammerr.
in deutscher oder spanischer Sprache nach vorgeschrie
benem Muster (Hand.Arch. 1926 S. 1101; 1934 S» 3581
1935 S. 1647) beizubringen. Die Formblätter können vor
den Industrie- und Handelskammern bezogen werden. Für
Postpakete sind Ursprungszeugnisse nicht vorgeschrieben
soferm das Rohgewicht eines jeden Paketes nicht mehı
als 20 kg beträgt und die Sendung aus nicht mehr als
5 Paketen ‚besteht, die von einem Absender an einer
Empfänger gesandt werden und das Gesamtgewicht vor
25 kg nicht überschreitet. Ha
Geschäftsreisen zwischen Deutschland und Ungarn.
Wer eine Geschäftsreise von Deutschland nach Ungarr
vornehmen will, muß auf seinem Paß den, Ausreise
sichtvermerk der zuständigen Kreispolizeibehörde
bzw. des zuständigen Polizeipräsidenten anbringen lassen
der auf Grund einer Befürwortung durch die zuständig
Industrie- und Handelskammer erteilt wird.
Das ungarische Einreisevisum ist bei der
für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen unga:
tischen Konsulat zu beantragen. Für das Saarland is!
zuständig das ungarische Generalkonsulat, Köln, Hohen:
zollernring 79, für die Pfalz das ungarische General
konsulat, München, Fürstenstraße 1. Der bei diesen Konsu:
laten eingereichte Antrag wird an die zuständigen Steller
in Budapest weitergeleitet. Die Erteilung des Einreisevisum:
ımmt etwa 4—8 Wochen in Anspruch. Bei besonders
Äringlichen Reisen kann der Antragsteller bei dem zustän:
digen ungarischen Konsulat beantragen, daß die Geneh:
migung der Budapester Stellen telegraphisch eingehol
wird, Er erhält dann das Visum in etwa 3—4 Tagen. Eine
Beschleunigung ist im übrigen möglich, wenn die deutsche
Firma ihrem ungarischen Vertreter von dem beantragter
Visum Kenntnis gibt und den genauen Namen sowie Ge:
burtsdatum und Geburtsort mitteilt. Mit diesen Angaber
kann der ungarische Vertreter dann beim Budapesteı
Fremdenverkehrs-Kontrollamt, Budapest IX, Fövam-ter 8
zwecks Beschleunigung vorsprechen. Es empfiehlt sich
hierbei, ein Befürwortungsschreiben der deutsch-ungarischer
Handelskammer, Budapest VI, Andrassy-ut 25, vorzulegen
Die Gebühr für die Erteilung einer Befürwortung beträg
für Nichtmitglieder der Kammer 3 Pengö, für Mitgliede‘
entstehen in diesem Falle keine Kosten.
TI
Mitteilungen über Lothringen (Seite 431 ff.)
Keine Schiffahrtsahgaben auf der Saar
während des Krieges.
Nach einem Erlaß des Reichsverkehrsministers sind
für die Dauer des Krieges sowohl auf der kanalisierter
Saar als auch auf dem Saarkohlenkanal Schiffahrts
abgahen nicht zu erheben. (DVN. Nr. 253.)
Denkt an die
Sonutags-Be- und Entladung
der einachenden Sütertuaagen!