1. Dezember / 45. Jahrgang
Erleichterungen
jür den deutsch-niederländischen Zahlungsverkehr.
Die Fassung des Runderlasses 89/40 D.St. vom 30. Oktober
1940, den wir in SWZ. Nr. 14 vom 15. 11. 1940
S. 3094 veröffentlichten, hat Anlaß zu einer Reihe von
Zweifelsfragen gegeben. Die inzwischen geklärten Zweifelsfragen
hat die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe in
ihrem Rundschreiben Nr. 185 vom 14. November 1940 wie
folgt zusammengefaßt:
„a) Zu I: Niederländische Zahlungsmittel können jetzt
auch bei Devisenbanken gegen Eintragung in einem zum
Grenzübertritt berechtigten Ausweis genehmigungsfrei
erworben werden. Die Vorschriften des Rd.Erl
39/40 II 2b betreffend Beschränkung der Abgabe auf
Reichsbankanstalten usw. sind damit überholt.
b) Zu HM 1: Zinsen, Erträgnisse, Mietzinsen und dergl
brauchen nicht immer sogleich nach. den Niederlanden über
wiesen zu werden, Vielmehr ist es zulässig, derartige Eingänge
einem besonderen Konto gutzuschreiben umd erst
nach Ansammlung eines größeren Betrages nach den Niederlanden
zu überweisen.
c) Zu II 3: Die Freigrenze von 5000 RM kann auch
für höhere Verbindlichkeiten ausgenutzt werden, indem
monatlich der Freibetrag solange überwiesem wird, bis die
Verbindlichkeit getilgt ist.
d) Zu IE3: Innerhalb der monatlichen Freigrenze
können in den Niederlanden deutsche Wertpapiere zum dor:
tigen Kurse erworben werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
daß die niederländischen Verkäufer zur Zeit noch
einer Genehmigung des niederländischen Deviseninstituts
bedürfen. Bei der Verbringung der Wertpapiere ins Inland
sind die Bestimmungen über .die Nummernüberwachung
zu beachten.
e) Zu II 4: Da alle Sperrguthaben in einheitlicher Weise
behandelt werden sollen, können die Kreditinstitute zur
Vereinfachung ihrer Buchführung alle Sperrguthaben des:
selben niederländischen Gläubigers in einem einheitlichen
Konto zusammenfassen. Zu Lasten dieses Kontos können
dann Beträge auf das entsprecheude Konto eines anderen
Niederländers übertragen werden.
f) Zu IL4: Die Freigrenze von 5000 RM kann auch
zur Ueberweisung von Beträgen aus Sperrguthaben und
Sonderguthaben nach den Niederlanden im Anspruch genommen
werden.
g) Zu II 4: Die in Absatz 2 letzter Satz ausgesprochene
Verfügungsmöglichkeit über Kredite, Sperrforderungen usw.
gestattet nicht, Ueberweisungen nach den Niederlanden vorzunehmen.
Die erwähnte Vorschrift ist vielmehr dahin zu
lesen, daß über „... im Imlande genehmigungsfrei verfügt
werden kann‘“‘“.
h) Zu Il 4: Infolge der Aufhebung der Vorschriften,
die die Verwendung von Guthaben der Niederländer im
Inlande einschränken, sind auch die Vorschriften gegen:
standslos geworden, nach denen der Erwerb von Aktien aus
diesen Guthaben im Inland an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft ist (RE. 22/39). Danach kann der Niederländer zv
Lasten seines Sammelsperrguthabens Aktien erwerben, ohne
daß geprüft werden müßte, daß das Guthaben aus der
Veräußerung von Aktien entstanden ist. Es braucht auch
nicht darauf geachtet zu werden, daß die letzte ordentliche
Hauptversammlung nicht länger als ein halbes Jahr
zurückliegt,
i) Zu 114: Bei Erwerb von festverzinslichen Werten
ist die ’aurch Richtl. IV 51 (1) vorgeschriebene Abrechnung
über den nächstfälligen oder die schon fälligen Zinsscheine
entbehrlich. Es braucht keim Kursmakler odeı
freier Makler zwecks Ausstellung eines Schlußscheines
eingeschaltet zu werden.
k) Zu IL5: Der Niederländer kann Wertpapiere genehmigungsfrei
durch Devisenbanken an Inländer veräußern
und über den Erlös genehmigungsfrei im Inlande
verfügen. Daraus ergibt sich, daß er einer Devisenbank
genehmigungsfrei auch dem Auftrag erteilen kann, die
Wertpapiere an einen Inländer herauszugeben.
) Zu 115: Die Bestimmung des RE. 130/39 in seiner
neuen Fassung im Abschnitt II Ziffer 6 betreffend die
Erklärung über Nichtfeindeseigentum ist auch bei Wertpapieren
von Niederländern noch zu beachten, Auch der
Niederländer muß mithin die Erklärung über Nichtfeindes
eigentum ahoahen Fa
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Neuerungen im Reichsbankgiroverkehr.
Die Inhaber der Reichsbankgirokonten sind im Oktober
1940 von ihren Reichsbankanstalten durch eine besondere
Mitteilung von einer Reihe bevorstehender Neuerungen im
Zeichsbankgiroverkehr unterrichtet worden, für deren Ein:
führung der 4. bzw. 18. November 1940 vorgesehen war.
Im Zusammenhang hiermit sind Aenderungen in den Be:
stimmungen über den Giroverkehr der Deutschen Reichs:
bank erforderlich geworden. Zur Erleichterung der Uebersicht
hat das Reichsbankdirektorium in einer Bekanntmachung
vom 18. November 1940 (DRA. Nr. 275 vom
22. 11. 1940) die Bestimmungen in neuer Fassung
veröffentlicht.
LAND ANEAE
Frankreich,
Deutsch-französischer Verrechnungsverkehr (S. 423)
Organisation der französischen Schwerindustrie.
Bildung von Ausschüssen.
Das ComiteE€ des Forges de France und das
Comite€ central des Houilleres de France
ind aufgelöst worden, sie mußten mit dem Tage der
Bekanntgabe dieser Auflösung, das heißt am 12. November
1940, ihre Tätigkeit einstellen. Die meue Organisation
der Eisen- und Kohlenindustrie wird zunächst von Organisationsausschüssen
übernommen, die die Beignisse
des Artikels 2 des \Gesetzes vom 16. August
1940 ausüben. Die auf Grunmd dieses Gesetzes errichteten
Ausschüsse haben vorläufigen Charakter. Sie üben ihre
Tätigkeit bis zur endgültigen Festlegung des neuen Rahmens
der beruflichen Organisation aus.
Die für einzelne Wirtschaftszweige gebildeten Organizationsausschüsse
haben die Aufgabe, Zählungen der Betriebe,
der Erzeugungsmittel, der Vorräte und der Belegschaften
vorzunehmen, Erzeugungs- und Herstellungs!-programme
aufzustellen, die Organistaion des Erwerbs und
der Zuteilung von Rohstoffen und sonstiger für die Faarikation
notwendigen Erzeugnissen durchzuführen, all
zemeine Bedingungen für die Tätigkeit der Betriebe festzulegen,
sich um die Güte der Erzeugung, die Verwendung
der Arbeitskraft, die Regelung des Güteraustausches und
des Wettbewerbs zu bemühen; sie haben den zuständigen
Behörden Vorschläge hinsichtlich der Preise zu machen
sich mit der Gründung von Korporationen zu befassen,
die ein besseres Arbeiten der Betriebe im glemeinsamen
Interesse der Betriebe und der Belegschaften sichern sollen
Für jeden Ausschuß wird ein Regierungskommissar
bestellt. Ueberhaupt ist der Einfluß des Staates
bei der neuen Organisation der Wirtschaft, wie sie augenblicklich
in Vorbereitung ist, recht stark. Die Befugnisse
des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. 8 1940 üben
für die Eisenindustrie das Comite d’organisation
delasiderurgie, für den Eisenhandel das Comite
d’organisation du commerce des produits
sidErurgiques, für die Kohlenindustrie das Comit(€
d’organisationde ”’industie des combustibles
mine&raux solides , für den inländischen Koh:
lenhandel das Comite& d’organisation du commerce
des combustibles mingraux solides
und für die Kohleneinfuhr das Comite€ d’organisation
de l’importation char bon niere aus.
Das Comite d’organistaion de la siderurgie erfaßt die
industrielle und kommerzielle Tätigkeit der Eisenindustrie
(Roheisen, gewöhnlichen sowie Sonderstahl) und die Verarbeiter
(Walzwerke), soweit größere Mengen verarbeite{
werden. Die Angliederung von Unternehmen, die Grenz
fälle darstellen oder deren Tätigkeit über den beschriebe:
nen Kreis hinausgeht, wird von dem Minister für indu
strielle Tätigkeiit jeweils bestimmt. Der Organisations:
ausschuß für die Eisenindustrie setzt sich aus einem Präsidenten
und drei Mitgliedern zusammen. Präsident is!
Jules Aubrun, der Mitglied zahlreicher Verwaltungs:
räte ist, so auch bei der Societ€ de 1’Ouenza, der Compagnie
Generale de Construction de Jocomotives und be
Citro@&n. Die drei Ausschußmitglieder sind LE&on Daum
Ilean Dunuvis md -Fugene: Rov. Das Camite