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Deutsche Verrechnungskasse die ihr vom Office de Compensation,
Paris, angewiesenen Reichsmarkbeträge sofort an
die Begünstigten auszahlen. Die Auszahlungen erfolgen
also in beiden Ländern olıne Rücksicht auf den Stand der
Verrechnungskonten.
IN. Umrechnungskurs.
Bei der Umrechnung von Verbindlichkeiten deutscher
Schuldner in französischer Währung und bei der Umrechnung
von Verbindlichkeiten französischer Schuldner in
deutscher Währung wird das Kursverhältnis 1 Reichsmark
gleich 20 französische Franken angewendet.
Lauten Verpflichtungen französischer Schuldner auf
eine andere Währung als auf Reichsmark oder französische
Franken, so erfolgt die Umrechnung in französische Franker
über den Reichsmarkkurs von 1 RM = 20 ffrs zum Mittelkurs
der betreffenden Währung, der an der Berliner Börse
an dem der Zahlung vorhergehenden Börsentage notiert
wurde, Lauten Verpflichtungen deutscher Schuldner aut
eine andere Währung als Reichsmark oder französische
Franken, so hat die Einzahlung bei der Deutschen Ver
rechnungskasse in Reichsmark zum Mittelkurs der betreffenden
Währung zu erfolgen, der an der Berliner Börse
an dem der Zahlung vorhergehenden Börsentag notiert
wurde,
Zugunsten deutscher Gläubiger bestimmter Forderungen
aus der Zeit vor Abschluß des Waffenstillstandsvertrages
gilt folgende Sonderregelung:
1. Zahlungen französischer Schuldner an das Office de
Compensation auf Verbindlichkeiten der unter Ziffer !
Nr. 2a bis d genannten Art in französischer Wäh
rung werden in Deutschland zum Kurse von 1 RM
gleich 16,27 rs zur Auszahlung gebracht, wenn die
Verbindlichkeiten vor dem 25. Juni 1940 entstan
den sind. Der gleiche Auszahlungskurs gilt für Zahlungen
französischer Schuldner an das Office de
Compensation auf Verbindlichkeiten der in Ziffer ‘
Nr. 2e bis g genannten Art in französischer Wäh:-rung,
die vor dem 25. Juni 1940 fällig geworden
sind.
Zahlungen französischer Schuldner auf Verbindlich:
keiten der in Ziffer I Nr. 2a bis d genannten Art in
englischer- Währung werden in Deutschland zum Kurse
von 1 Pfund = 10,77 RM ausgezahlt, wenn die Ver
bindlichkeiten vor dem 25. Juni 1940 entstander
sind. Der gleiche Auszahlungskurs gilt für Zahlunger
Französischer Schuldner an das Office de Compensation
auf Verbindlichkeiten der in Ziffer I Nr. 2e
bis g genannten Art in englischer Währung, die vor
dem 25. Juni 1940 fällig geworden sind.
Das Office de Compensation wird in den Auszahlungsanweisungen,
die es der Deutschen Verrechnungskasse
übersendet, den jeweils auszuzahlenden Reichsmarkbetrag
unter Angabe des zugrunde gelegten Umrechnungskurses
einsetzen. Entspricht die Berechnung des Office de Compen:
sation nach Auffassung des deutschen Gläubigers nicht der.
vorstehend mitgeteilten Bestimmungen, so hat er dies
unter eingehender Darlegung seiner Rechtsauffassung unc
unter Beifügung etwaiger Unterlagen über die für ihn zu
ständige Reichsbankanstalt der Deutschen Verrechnungs
kasse mitzuteilen.
IV. Verzugszinsen.
Bei Zahlung französischer Schuldner auf Verbindlich:
keiten, die vor dem 25. Juni 1940 fällig geworden sind
werden 4009 Zinsen jährlich vom Fälligkeitstage, frühestens
vom 3, September 1939 ab, zu Lasten des Office de Compen:
sation dem Schuldbetrag zugerechnet. Die hiernach der
deutschen Gläubigern zusätzlich zukommenden Zinsbeträge
werden ebenfalls vom Office de Compensation der Deut
schen Verrechnungskasse in Reichsmark mitgeteilt, Bean;
standungen der vom Office de Compensation aufgestellter
Berechnungen sind ebenfalls über die zuständige Reichs
bankanstalt bei der Deutschen Verrechnungskasse vorzu
bringen.
V. Schadensersatzansprüche deutscher Gläubiger.
‚Die in der Verrechnungsregelung getroffenen Bestim:
mungen über die Kursumrechnung bei bestimmten Schuldverhältnissen
aus der Zeit vor Abschluß des Waffenstillstandsvertrages
über die Zahlung von Verzugszinsen sinc
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt vereinbart worden
44R die Maltendmachunegm: weitergoehendar: vertraclicher arlaı
Saarptälzische Wirtschaftszeitung Nr. 1'
gesetzlicher = Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes, Verzuges usw. unberührt bleibt.
VL. Erlös sequestrierter deutscher Waren.
Im Wege der Verrechnungsregelung ist von Frank:
reich nach Deutschland auch der Verkaufserlös solche:
Waren zu überweisen, der vor Eröffnung der Feindseligkeiten
entweder in Konsignation oder von französischer
Tochtergesellschaften deutscher Firmen von Deufschlanc
nach Frankreich eingeführt und in Frankreich auf Grunc
der französischen Verordnung vom 1. September 1939 be:
treffend die Anmeldung und Sequstrierung von Gütern, die
im Eigentum von Feinden stehen, sequestriert worden sind
Wenn die Waren nach Eröffnung der Feindseligkeiter
Jurch die Sequesterverwaltung verkauft worden sind
sollen die entsprechenden Einzahlungen auf Anordnung deı
deutschen Berechtigten in dem Augenblick erfolgen, ir
dein diese von den Sequesterverwaltern die Rückgabe
ihrer Werte verlangen werden. Die deutschen Berechtigter
werden infolgedessen die ihnen zustehenden Reichsmark
beträge in Deutschland nach der durch das Abkommer
für die Zahlungen zugunsten der deutschen Exporteure
festgelegten allgemeinen Regelung ausbezahlt erhalten.
Wenn die Waren nicht verkauft worden sind, soll ih!
Wert bei dem Office de Compensation, Paris, in dem
Augenblick angemeldet werden, in dem die Rückgabe ar
die deutschen Berechtigten erfolgt. Die entsprechender
Zahlungen an das Office de Compensation sollen erfolgen
wenn die Waren verkauft sind. Das Recht der Eigentümer
die Waren nach Deutschland oder dritten Ländern wiede
auszuführen, bleibt unberührt,
Durch Ueberweisung des Erlöses der sequestrierter
Waren nach Deutschland bleiben etwaige Schadensersatz
ansprüche der deutschen Gläubiger (etwa wegen Verschleu
derung der Waren) unberührt.
VII. Genehmigungserteilung.
Einzahlungen auf die beiden bei der Deutschen Ver
rechnungskasse geführten Reichsmarkkonten „Frankreich‘
dürfen nur auf Grund von Devisengenehmigungen odeı
Devisenbescheinigungen erfolgen, die von den zuständiger
Stellen erteilt worden sind.
„Vor Genehmigung von Ueberweisungen in Härtefäller
(Ziffer I Nr. 1e) haben die Devisenstellen meine Ent:
scheidung einzuholen, wenn sie Zahlungen von mehr al
1000 RM. im Einzelfall genehmigen wollen.
. ‚Für die Ueberweisung von Lohnersparnissen franzö
sischer Arbeiter in Deutschland (Ziffer 1 Nr. 1f) verbleib
es bei dem im Runderlaß 71/40 D.St. festgelegten Ver
fahren.
VII. Deutsch-französisches Transferabkommen.
_ Vermögenserträgnisse sind zugunsten von Giläubigert
in Frankreich weiterhin bei der Konversionskasse fü
deutsche Auslandsschulden einzuzahlen. Ueberweisunger
nach Frankreich finden auf Grund der Einzahlungen be
der Konversionskasse nicht statt.
IX. Private Verrechnungsgeschäfte, Gegenseitigkeitsgeschäfte,
Aski- und ähnliche Sonderkonten.
Private Verrechnungsgeschäfte und Gegenseitigkeits
geschäfte sind unzulässig. Genehmigungen zur Errichtung
von Ausländersonderkonten für Inlandzahlungen, Ausländer
inkassokonten für Inlandzahlungen, Ausländerinkassokonte
und ähnliche Konten werden nicht erteilt werden.
X. Ausnahmen von dem Zahlungsverbot an Feinde
im Ausland.
Die für Zahlungen an Feinde im Ausland gemäß $”"
Abs, 2 der Verordnung über die Behandlung feindlicher
Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. I S, 191) erforder
liche Ausnahmebewilligung gilt mit der Ausstellung eine
Devisengenehmigung oder Devisenbescheinigung als erteilt
XI. Aufhebung alter Erlasse.
Es werden aufgehoben:
Runderlaß 17/37 D.St.— 9/37 Ue.St.; 110/37 D.St.
37/37 Ue.St.; 122/37 D.St. — 40/37 Ue.St.; 90/38 D.St.
46/38 Ue.St. und 152/38 D.St. — 78/38 Ue.St.
Allgemeiner Erlaß (Vertraulich) 131/38 D.St.; 139/38 D.S
10/39 D.St.: 57/39 D.St.: 61/39 D.St. und 124/40 D.S+