Full text : 45.1940 (0045)

1. Dezember / 45. Jahrgang

Für Reifen, deren Gebrauchswert unterhalb der vor
stehend genannten Mindestgrenze liegt oder die überhaup!
nicht mehr gebrauchsfähig sind, sind 50 v.H. der in der
Anordnung Nr. 54 der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest
(Höchstpreise für Gummiabfall und Altgummi) vom 15. Apri'
1940 (DRA. Nr. 89 vom 16. 4. 1940) festgesetzten Höchstpreise
 zu zahlen. Entschädigungsbeträge unter 1,— RM
brauchen nicht ausgezahlt zu werden.
Die den Händlern und Fahrzeugherstellern zustehenden
Entschädigungen erhöhen sich um die von ihnen für die
Ablieferung zu zahlende Umsatzsteuer. Die Händler
und Fahrzeughersteller haben den Vomhundertbetrag der
von ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Ablieferung
anzugeben. Die Feststellung des Gebrauchswertes der ab
gelieferten Reifen erfolgt nach den Weisungen der Reichsstelle
 für Kautschuk und Asbest.

Absatzregelung für Düngekalk.
- Unter Außerkraftsetzung für verschiedene Verordnungen
 hat der Reichskommissar für die Preisbildung durch
Verordnung vom 23. Oktober 1940 (RGBi. I Nr. 186 vom
29. 10. 1940 S. 1401) den Absatz für Düngekalk neu geregelt
 und dabei Verbraucherpreise für Kalkmergel, Stückkalk,
 Löschkalk, gemahlenen Brandkalk, Mischkalk und
Kalkasche festgesetzt.

Preisbildung für Fleisch, Wurst sowie Wild
und Wildgeflügel.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat durch
eine Verordnung vom 21. Oktober 1940 (RGE I Nr. 186
vom 29. 10. 1940 S. 1399) die Verordnung über Fleisch
und Wurstpreise mit Wirkung ab 23. Sentember 10940
geändert.
Durch Verordnung vom 23. Oktober 1940 (ROBIL I
Nr. 186 vom 29. 10. 1940 S. 1399) hat der Reichskommissar
für die Preisbildung Höchstpreise für in- und ausländisches
Wild und Wildeeflügel festgesetzt

Die Verordnung über die Preisbildung für Rohholz
im Forstwirtschaftsjahr 1941
vom 25. Oktober 1940 ist im RGOBI..I Nr. 187 vom 30
10. 1940 erschienen.

Preisbildung für Schuhwaren im Einzelhandel.
Das Preisgruppenverzeichnis, das als Anlage zu deı
Verordnung über die Preisbildung für Schuhwaren ir
Einzelhandel vom 12. Oktober 1940 beigefügt ist (SWZ.
Nr. 13 S. 331) ist im RGBI. I Nr. 195 vom 18. 11. 1940
S. 1940 in berichtigter Form veröffentlicht.

Preisbestimmungsen in Lothringen ‘Seite 444

‘gevisenbestimmungen und Zahlungsverkehr

Verrechnungsverkehr
zwischen Deutschland und Frankreich.
Rımnderlaß des Reichswirtschaftsministers
Nr. 95/49 D.St.—35,40 R.St. v. 20. 11. 1940 betr
Frankreich, französische Kolonien, Protektorate
und Mandatsgebiete (einschließlich Syrien.
Libanon) I 1, 3, 4, 5, 8; II 1, 2; HF 1.2
V 4, 7; Verrechnungsverkehr,
Zwischen der deutschen und der französischen Regierung
 ist am 14. November 1940 eine Vereinbarung getroffen
worden, auf Grund deren zwischen dem Deutschen Reich einschließlich
 der eingegliederten Ostgebiete, Danzig, der Gebiete
 von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie des Protektorats
 Böhmen und Mähren einerseits und dem besetzten
und dem unbesetzten Frankreich einschließlich der französischen
 Kolonien, Protektorate und afrikanischen Mandatsgebiete
 sowie Syrien und Libanon andererseits die in der
nachstehenden Ziffer 1 aufgeführten Zahlungen im Verrechmungsverk
 ehr oyelaietet werden können

423

I. Verpflichtungen, die im Verrechnungsverkehr erfülit
werden können.
Soweit nicht für einzelne Zahlungen etwas anderes be:
‚timmt wird, sind im Verrechnungsverkehr zu überweisen
1. Von Deutschland nach Frankreich:
a) Zahlungen für die Einfuhr von französischen Waren
aus Frankreich nach Deutschland,
b) Zahlungen für Nebenkosten des Waren- und Durch:
fuhrverkehrs;
Entgelte für Dienstleistungen;
Zahlungen für ideelle Leistungen, z.B. Patente, Lizenzen,
 Urheberrechte und Filmmieten;
Sozialversicherungsleistungen; ferner Unterstützunger
und ähnliche Leistungen, soweit ein dringlicher Härtefall
 vorliegt;
Lohnersparnisse französischer Arbeiter und franzö:
sischer Kriegsgefangener in Deutschland;
Zahlungen im Versicherungsverkehr (einschl. Rück
versicherungsverkehr).
Soweit die Verpflichtungen auf eine andere Währung
 lauten als Reichsmark oder französische Franker
und aie Vertragspartner ihre Verpflichtungen durch
effektive Zahlung in der dritten Währung zu erfüllen
haben, sind die Verpflichtungen in dieser Währung
effektiv auszugleichen.
Zahlungen, die besonders vom Reichswirtschafts:
minister gewährt werden.
Von Frankreich nach Deutschland:
a) Zahlungen für die Einfuhr von deutschen Waren aus
Deutschland nach Frankreich;
b) Zahlungen für Nebenkosten des Waren- und Durchfuhrverkehrs;

Entgelte für Dienstleistungen;
Zahlungen für ideelle Leistungen, z.B. Patente, Lizenzen,
 Urheberrechte und Filmmieten;
Rückzahlungen auf Kredite, Anleihen, Beteiligunger
ınd sonstige Vermögensanlagen, ferner Vermögenserträgnisse
 jeder Art (Zinsen, Dividenden, Miet- und
Pachtzinsen usw.);
Sozialversicherungsleistungen, ferner Unterstützunger
und ähnliche Leistungen, soweit ein dringender Härte
fall vorliegt;
Zahlungen im Versicherungsverkehr (einschl. Rück
versicherungsverkehr).
Soweit die Verpflichtungen auf eine andere Währung
 lauten als Reichsmark oder französische Franken
und die Vertragspartner ihre Verpflichtungen durch
effektive Zahlung in der dritten Währung zu erfüllen
haben, sind die Verpflichtungen in dieser Währung
effektiv auszugleichen.
h) Zahlungen, die besonders vom französischen Finanz:
ministerium (Ministere des Finances) genehmigt wer
den. v
Dem Verrechnungsverkehr unterliegen auch Verbindlich
keiten, die vor Inkrafttreten des Abkommens fällig ge
worden sind. Insbesendere können also auch Verbind:
lichkeiten aus Warenlieferungen, die vor der Kriegserklä
rung Frankreichs an Deutschland erfolgt sind, im Ver
rechnungswege bezahlt werden
IL. Zahlungsweg.
Die Einzahlungen deutscher Schuldner erfolgen in
Deutschland in Reichsmark auf das Reichsmarkkonto
„Frankreich A“ des Office de Compensation, Paris, bei
der Deutschen Verrechnungskasse, Berlin (Nr. 10218), für
Zahlungsempfänger in dem von deutschen Truppen besetzten
 Teil Frankreichs und auf das Reichsmarkkonto
„Frankreich B‘“ des Office de Compensation, Paris, bei der
Deutschen Verrechnungskasse, Berlin (10219), für Zah:
‚.ungsempfänger in dem unbesetzten Teil Frankreichs sowie
 den französischen Kolonien, Pratektaraten und Man:
datsgebieten.
Zahlungen nach Deutschland wird das Office de Compenzation,
 Paris, bei Zahlungen aus dem besetzten Teil Frank:
‚eichs durch Verfügung über sein Guthaben auf dem Reichsmarkkonto
 „Frankreich A“ bei der Deutschen Verrechıungskasse,
 Berlin, und bei Zahlungen aus dem unbesetzter
Teil Frankreichs durch Verfügung über sein Guthaben auf
diem Reichsmarkkonto „Frankreich B‘“ bei der Dentscher
Verrechnungskasse durchführen.
Das Office de Compensation, Paris, wird in Höhe der
bei der Deutschen Verrechnungskasse eingezahlten Reichs:
narkbeträge sofort nach Erhalt der Gutschriftsaufgaber
Auszahlungen in Frankreich vanrnehmen Fhensa wird die

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