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Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr.
Kaviar und Kaviarersatzstoffe, Austern, Austernsetzlinge
Mies- und anaere Seemuscheln, Schnecken, Froschkeulen
Schildkröten, Süßwasser- und Seckrebse, Hummern, Lan:
gusten, Krabben, Taschenkrebse, Fischeier, Sardinen. Von
der Reichsstelle Für Getreide, Futtermittel und sonstige
Jandwirtschaftliche Erzeugnisse ist die Zuständigkeit für
Fischabfälle usw. auf die Reichsstelle für Fische übergegangen.
Reichsstelle für Tabak.
Mengenkontingentierung für die Verarbeitung
von holländischen Kolonial- und Brasiltabaken.
Durch Anordnung Nr. 31 betreffend die Mengenkontin
gentierung für die Verarbeitung von holländischen Kolonial:
tabaken zu Zigarren, Zigarillos und Stumpen vom 20. No
vember 1940 (DRA. Nr. 273 vom 20. 11. 1940) sind die An
ordnungen Nr. 9, 11, 14, 17, 18 und 19 aufgehoben worden
Dem Inhalt der neuen Anordnung entsprechend sind An:
ordnung 10, 16, 22, 23 und 30 geändert worden. Nach der
neuen Vorschriften dürfen Betriebe, die Zigarren, Zigarillos
und Stumpen herstellen, monatlich innerhalb der Gesamt
verarbeitungsmenge nur diejenigen Mengen an hollän
dischen Kolonialtabaken und Brasiltabaken verarbeiten, dir
ihnen von der Reichnsstelle für Tabak zur Verarbeitung frei
gegeben werden. Die Verarbeitung weiterer Mengen diese
Tabake ist auch dann verboten, wenn sie aus vorhandener
Lägern genommen werden können, Vorgriffe sind nicht zu
lässig. Die freigegebenen monatlichen Verarbeitungsmenger
an holländischen Kolonialtabaken werden in einem Hundert
satz der Mengen festgesetzt, die von den Betrieben nachweis
lich im Monatsdurchschnitt in der Zeit vom 1. April 1939 bis
30. September 1930 verarbeitet wurden. Für Brasiltabake
ist die Vergleichszeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. September
1938 (Monatsdurchschnitt) festgesetzt wordem Die
Hundertsätze werden jeweils durch Rundschreiben der
Reichsstelle bekanntgegeben. Die übrigen Bestimmungen
der Verordnung erstrecken sich auf die Verwendung der
unausgenutzten Mengen. Die Anordnung ist rückwirkend
ab 1. Oktober 1940 in Kraft getreten.
Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. ;
Verpackung von Lederfelt.
Bekanntmachung 3 vom 18. November 1940 (DRA
Nr. 278 vom 26. 11. 1940) zu Anordnung Vp 4 bestimmt,
daß die Hersteller von Lederfett die Gesamterzeugung an
Lederfett in Behälter zu füllen haben, die aus Pappe oder
kombinierten Behältern, Boden und Deckel Schwarzbiech,
Rumpf Pappe oder aus Holzspanschachteln bestehen. Die
Kontrolle der Einhaltung der Verwendungsanordnung erfolgt
durch die Fachgruppe Schuh-, Leder- und Fußboden:
pflegemittel. Alle bisher erteiiten Ausnahmegenehmigungen
von der Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung Vp 4 verlieren
ab 30. November 1940 ihre Gültigkeit, wie überhaupt
mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung Nr. 3
die ganze Anordnung Nr. 2 ihre Gültigkeit verloren hat.
Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. bh
Die Anordnung über Lieferung und Verarbeitung
von bestickten Geweben
(SWZ. Nr. 14 S. 394) ist im DRA. Nr. 274 vom 21, 11. 1940
berichtigt warden
Abgabe von Wintermänleln.
Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft be
stimmt in der 8. Durchführungsanordnung vom 23. No
vember 1940 (DRA. Nr. 278 vom 26. 11. 1940) zur Ver:
ordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren
daß Wintermäntel auf die 2. Reichskleiderkarte für Männeı
vom vollendeten 15. Lebensjahr an bis aus weiteres nicht
abgegeben oder bezogen werden dürfen. Die Anordnung
ist am 26. November 1940 in Kraft getreten.
Kartensysiem für Lebensmittel ;
für die 18. Zuteilungsperiode.
Der Erlaß betr. Durchführung des Kartensystems für
Lebensmittel für die 18. Zuteilungsperiode vom 16. Dezembe:
1940 bis zum 12. Januar 1941 vom 14. November 1940 is
im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 273 vom 19. Novembe:
1940 veröffentlicht.
Verbrauchsregelungs- und Bewirtschaftsanordnungen
in Lothringen (Seite 443).
Entschädigung .
für abgelieferte Fahrzeug-Kautschuk-Bereifung.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat arm
19. November 1940 die 2. Anordnung zur Regelung de
Entschädigung für abgelieferte Fahrzeug-Kautschuk-Berei
fungen (DRA. Nr. 276. vom 23. 11. 1940) erlassen, die am
23. November 1940 in Kraft getreten ist. Danach sind für
vollwertige (fabrikneue) Reifen zu zahlen an:
A. einen Verbraucher der Bruttopreis nach der Preisliste deı
Wirtschaftsstelle für Kraftfahrzeugreifen (WIKRAFA.)
G.m.b.H., vom 1, September 1938 abzüglich 10 v.H.
einen Händler der Händlernettopreis nach der Händler:
preisliste der WIKRAFA. vom 1. September 10938,
einen Fahrzeughersteller der von ihm tatsächlich ge
zahlte, für Fahrzeughersteller geltende Preis.
Für nicht mehr vollwertige, aber noch gebrauchsfähigt
Reifen sind ohne Rücksicht darauf, ob der Ablieferer eir
Verbraucher, Händler oder Fahrzeughersteller ist, zı
zahlen:
lLfürrunderneuerteunbenutzte Decken, di
in der Anordnung über Höchstpreise für die Runderneue
rung von Kraftfahrzeugdecken vom 5. August 1939 fest
gesetzten Höchstpreise;
2.füranderenicht mehr vollwertige Decker
einschließlich der runderneuerten ge
brauchten Decken:
a) wenn der Gebrauchswert mindestens 90 v.H. des
vollen Gebrauchswertes einer fabrikneuen Decke be
ee der oben unter A genannte Preis abzüglich
v.H.,,
wenn der Gebrauchswert mindestens 75 v.H., abeı
nicht mehr als 89 v.H. des vollen Gebrauchswerte:
einer fabrikneuen Decke beträgt, der‘ oben unter %
genannte Preis abzüglich 25 v.H.,
wenn der Gebrauchswert mindestens 60 v.H., abeı
nicht mehr als 74 v.H. des vollen Gebrauchswerte:
einer fabrikneuen Decke beträgt, der oben unter *
Herstellung von Kraflfahrzeugen aus Ersaizteilen. genannte Preis abzüglich 60 v.H.,
Wie der Reichsverkehrsminister mitteilt, ist festgestellt wenn der Gebrauchswert mindestens 35 v.H., abe:
worden, daß Reparaturwerkstäiten und Kraftfahrzeughändle: nicht Pc als 49 vH. des vollen Gebrauchswertes
in Einzelfällen Kraftfahrzeuge aus Ersatzteilen verschiedene: Sehne di rikneuen Decke beträgt oder die Decke aucl
Industriefirmen zusammenbauen. Dieses Verfahren ist um fühle ist. 10 Gebrauchswert noch runderneuerungs
erwünscht. Die Zulassungsstellen für Kraftfahrzeuge wer Bi EN ist, 10 vH. des vollen oben unter A genannter
den angewiesen, die Betriebserlaubnis für aus Ersatzteilen f ru} She ae . “
hergestellte Kraftfahrzeuge den Herstellern zu versagen ür nicht me hr vollwertige Schläuche,
und diese Fälle den Bevollmächtigten für den Nahverkehr a} Sohle der Gebrauchswert mindestens 90 v.H. de‘
unverzüglich zu melden. Die Bevollmächtigten werden an- VOTE EDS WEIS eines fabrikneuen Schlauche
gewiesen, solche Kraftfahrzeuge beschleunigt zu beordern. in er er oben unter A genannte Preis ahzüglict
Auf Grund der Beorderung haben die Zulassungsstellen die VD . ;
Betriehserlaubnis zu erteilen. (BR7Z. 553/22/11.) wenn der Gebrauchswert mindestens 50 v.H., abe:
nicht Pa als © SE des vollen Gebrauchswerte‘
. . x "—_-. = eines fabrikneuen Schlauches beträgt, der oben unter
Die Nerstelungsbeschränkung für Kunstdärme ] genannte Preis abzüglich 60 v. a
ist durch Anordnung vom 21. November 1940 (DRA.Nr.276 4 für nicht mehr vollständige Wulst- un(
vom 23. 11. 1940) bis zum 31, Dezemher 1047 ver- Felgenbänder der oben unter A genannte Prei
längert auvardlan ah7zig ieh. AD u 47
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