i. Dezember / 45. Jahrgang
Lohnstop und betrichliche Altersfürsorge.
In seinem gleichnamigen Erlaß III b 6247/40 vom
26. März 1940 (RABI. 10/40, Seite I 126) hat der Reichsarbeitsminister
darauf hingewiesen, daß der Ausbau der
betrieblichen Altersfürsorge nach den zweiten Durchführungsbestimmungen
zum Abschnitt III der Kriegswirtschaftsverordnung
und nach der dazu ergangenen Verwaltungsanordnung
vom 7. November 1939 immer dann
die Zustimmung des zuständigen Reichstreuhänders der
Arbeit bedarf, wenn es sich inicht um eine- reim fürsargliche
Leistung des Betriebes handelt, sonderm damit viel
mehr unmittelbar oder mittelbar Lohnerhöhungen verbunı
den sind. In dem Erlaß heißt es sodann wörtllich:
„Eine Verbesserung der Lohnbedingungen wird hie
immer dann anzunehmen sein, wenn die der betrieblichen
Altersfürsorge dienende Einrichtung einem Rechtsanspruch
auf ihre Leistungen gewährt und der Untermehmer ganiz
oder teilweise die Beiträge für die Gefolgschaft übernimmt:
Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Beiträge zu einer
betrieblichen Pensionskasse, zur Höchstversicherung bei
der Invaliden- oder Angestelltenversicherung oder um
Prämien zu einer zusätzlichen Gefolgschaftsversicherung
handelt. ;
Anträgen auf solche Ausnahmen vom allgemeinen
Lohnstop wird auf Grund des 8 1 Abs. 3 der Zweiten
Durchführungsbestimmungen im allgemeinen dann zu ent
sprechen sein, wenn die Einrichtungen der Altersversorgung
nicht nur bestimmten, sondern. grundsätzlich allen
Gefolgschaftsmitgliedern offenstehen und wenn sicherge;
stellt ist, daß der Betrieb die hierfür erforderlichen Beträge
ohne Preiserhöhung tragen und auch voraussichtlich in
Zukunft übernehmen kann. Wird dagegem die Altersversorgung
nur zugunsten einer beschränkten Zahl von Gefolgschaftsmitgliedern
eingeführt oder steht zu erwarten,
daß der Betrieb schon in absehbarer Zeit die Leistung für
eine solche Versorgung nicht mehr wird aufbringen köntien
so. wird die Zustimmung in der Regel, zu versagen sein.“
VI
Eintragung der Kenntnisse in Kurzschrift
und Maschinenschreiben im Arbeitsbuch,
Auf eine von der Reichswirtschaftskammer gegebene
Anregung, für die Eintragungen in das Arbeitsbuch hinsichtlich
der Kurzschrift- und Maschinenschreibkenntnisse
sich des Prüfungszeugnisses zu bedienen, hat der Reichsarbeitsminister
wie folgt geantwortet:
„Die Arbeitsämter sind bereits durch Rd.-Erl. vom
15. August 1938 angewiesen, Kurzschriftkenntnisse bei
nachgewiesener Schreibgeschwindigkeit vom mindestens 12C
Silben je Minute und Maschimenschreiben bei einer Min
destleistung von 3 Tastenanschlägen im der Sekunde in
das Arbeitsbuch auf Seite 3 Feld ‚oo einzutragen. Nach
dieser Anweisung können auch die Prüfungszeugnisse deı
Indüustrie- und Handelskammern bei dem Arbeitsämtern
vorgelegt werden, damit die entsprechenden Eintragungen
dieser Kenntnisse im die Arbeitsblücher erfolgen.“ VI
Zurückhaltung des Arbeitsbuches
bei Beendigupg des Arbeitsverhällnisses.
Der Reichsarbeitsminister weist in einem an die Landesarbeitsämter
und Arbeitsämter gerichteten Rd.Erl. vom
26. September 1940 (RABI. I S. 404) darauf hin, daß das
Reichsarbeitsgericht in einem Urteil vom 21. Mai 1940 —
RAG. 268/1939 — folgenden Grundsatz aufgestellt hat:
„Der Unternehmer muß das Arbeitsbuch nach $ 19
der Verordnung über das Arbeitsbuch vom 22, April 1939
dem Arbeiter, Angestellten oder Familienangehörigen be:
der Beendigung der Beschäftigung unverzüglich zurückgeben.
Unter „Beendigung der Beschäftigung‘ ist nicht
die rechtliche, sondern die tatsächliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu verstehen.
Ein Zurückhaltungsrecht bezügl. des Arbeitsbuches
steht dem Unternehmer lediglich in den durch die 7. Anordnung
zur Durchführung des Vierjahresplans über die
Verhinderung rechtswidriger Lösung von Arbeitsverhältnissen
vom 22. Dezember 1936 geregelten Fällen zu. Hiernach
kann der Unternehmer in der Eisen- und Metallwirtschaft,
im Baugewerbe, in der Ziegelindustrie und in
der Landwirtschaft im Falle einer unberechtigten vorzeitigen
Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter
oder Angestellten das Arbeitsbuch bis zu dem Zeitpunkt
zurückhehnaiten. in dem die Beschäftigung im Falle einer
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ordnungsmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses enden
würde, In der Aufgabe der Arbeit ohne Zustimmung des
Arbeitsamtes ist eine „unberechtigte vorzeitige Lösung des
Arbeitsverhältnisses‘‘ im Sinne der Siebenten Anordnung
vom 22. Dezember 1936 zu erblicken. In diesen Fäller
darf deshalb das Arbeitsbuch zurückbehalten werden.‘‘ VI
AA
Reichsstelle für Metalle.
Verwendungsverbote für Meialle im Warenverkehr
mit bestimmten Ländern.
Am 1. Dezember 1940 tritt die obige Anordnung Nr. 5C
vom 16. November 1940 (DRA. Nr. 275 vom 22. 11. 1940)
in Kraft, die für den Warenverkehr mit bestimmten Län
dern gilt, die von der Reichsstelle für Metalle bekanntgegeben
werden.
Reichsstelle für Eisen und Stahl,
Gültigkeit und Umtausch der S-Saar-Kontrollhnummern
des IV. Quartals 1940 (Seite 416).
Reichsstelle- für technische Erzeugnisse.
Verteilung von Haushaltsnähmaschinen.
Nach Anordnung 9 der RtE. vom 26. November 1940
(DRA. Nr. 279 vom 27. 11. 1940) dürfen Haushaltsnähmaschinen
von Herstellern und Großhändlern an Einzel.
händier nur gegen Einkaufscheine ausgeliefert und
von ihnen gegen vorherige Abgabe dieser Einkaufscheine
bezogen werden. Einzelhändler im Sinne dieser Anordnung
sind auch die einem Innungsverband im Reichsstand des
Deutschen Handwerks angehörenden Gewerbetreibenden
Die Einkaufscheine werden im Auftrag und nach Weisung
der Reichsstelle ausgegeben:
a) Für die den Wirtschaftsgruppen der Reichsgruppe
Handel angehörenden Einzelhändler von, dem Ge:
schäftsführer der Fachabteilung Nähmaschinen deı
Fachgruppe Maschinen in der Wirtschaftsgruppe
Einzelhandel, Berlin W. 50, Marhburgerstraße 3 -
Schäfer —.
Für die Mitglieder des Handwerks von dem Ge
schäftsführer des Reichsinnungsverbandes des Mecha:
nikerhandwerks, Berlin NW. 7, Mittelstraße 25
Teutenberg —.
Die Einzelhändler haben die Einkaufscheine vor Abyabe
an den Hersteller oder Großhändler mit dem Aufdruck
ihres Firmenstempels zu versehen. Die Großhändleı
geben die belieferten Einkaufscheine kurzfristig an die Her:
steller weiter, die sie drei Jahre ordnungsgemäß zu ver:
wahren haben, so daß bei einer Nachprüfung jede Lieferung
auf Einkaufschein einwandfrei nachgewiesen werden
kann. Ausnahmen sind möglich. Die Anordnung ist am
28. November 1940 in Kraft getreten.
Reichsstelle für Fische. ‘
Errichtung.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
hat durch Verordnung vom 18. November 1940 (RGBIl. I
Nr. 197 vom 22. 11. 1940 S. 1517) bestimmt, daß zur Regelung
und Ueberwachung des Verkehrs mit Fischen und
Fischwaren eine Reichsstelle für Fische mit dem Sitz in
Berlin errichtet wird. Die Waren, für deren Bewirtschaftung
die Reichsstelle zuständig ist, werden durch hesondere
Bekanntmachung bestimmt.
Zuständigkeitsbereich.
In der 17. Bekanntmachung über die Aenderung der
Zuständigkeit von Reichsstellen vom 25. November 1940
(DRA. Nr. 278 vom 26. 11. 1940) werden diejenigen Erzeugnisse
aufgeführt, für die nicht mehr die Reichsstelle
für Tiere und tierische Erzeugnisse als Ueberwachungs:
stelle, sondern die Reichsstelle für Fische zuständig ist
Es handelt sich dabei um Karpfen, Aale, Schleien, Felchen,
Lachse, Forellen, Saiblinge, Meer- und Seefische, Heringe.
Breitlinge, Sardellen, Stockfisch, Klippfisch, Bücklinge
Sprotten, Fischmehl, Fischwurst, Fischmilch (ausgenommer
Hderingemilch). zum feineren Tafeigenuß zuhereitete Fische