Full text : 45.1940 (0045)

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kann. Die Einführung von Wegegeldern oder deren Erhöhung
 kann nicht zugestanden werden, wenn zu befürchten
 ist, daß dadurch der Lohnstand in den ländlichen
Gemeinden der weiteren Umgebung erschüttert werden
kann. Der allgemeine Lohnstop des Krieges gebietet alsc
eine vorsichtige Handhabung des $ 1 Abs. 3 der Zweiten
Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt II der Kriegs:
wirtschaftsverordnung, daß eine Zustimmung zur Ausschüttung
 von Wegegeldern in Betriebenn zu dem seltenen
Ausnahmen gehören sollte. Ich bitte, diese Richtlinien
einzuhalten.“ VI

Krankenversicherung für die bei größeren Bauvorhaben
der öffentlichen Hand Beschäftigten,
Der Geueralbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft
 bestimmt in Anordnung 19 vom 15. November
1940 (DRA. Nr. 273 vom 20. 11. 1940) auf Grund einer
Anordnung des Reichsarbeitsministers, wonach die Kranken:
versicherung für die versicherungspflichtigen Beschäftigten
größerer Bauvorhaben der öffentlichen Hand abweichend
von den allgemeinen Vorschriften der Reichsversicherungs:
ordnung auf Antrag des Generalbevollmächtigten für die
Regelung der Bauwirtschaft durch eine vom Reichsarbeits
minister bestimmte Allgemeine Ortskrankenkasse durch
geführt werden kann, daß begründete Anträge auf Errich
tung von Krankenkassen-Sektionen nur über den General
bevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft, Ber
lin W. 8, an das Reichsarbeitsministerium zu richten sind
Die Errichtung von Sektionen ist bei größeren Bauvorhaben
möglich, bei denen mehr als 1000 Versicherungspflichtige
beschäftigt werden.
Zur Vereinfachung der Lohnbuchhaltung und zur Er
leichterung des Abzugs der Versicherungsanteile vom Ent
gelt ist eine der 19. Anordnung beigefügte Berechnungs
tabelle aufgestellt worden, die für Betriebsführer, Gefolg
schaftsmitglieder, Träger der Reichsversicherung und der
Reichsstock für Arbeitseinsatz für verbindlich erklärt wor:
den ist. Die Berechnungstabelle kann bei der Industrie- und
Handelskammer zu Saarbrücken eingesehen werden.

Halbtagsbeschäfligung von Frauen,
Der Reichsarbeitsminister hat sich mit dem nachstehenden
 Erlaß betreffend die „Halbtagsbeschäftigung von
Frauen‘ an. die Gewerbeaufsichtsämter gewandt, sich für
einen stärkeren Einsatz von Frauen in Betriebem bei Halb
tagsbeschäftigung einzusetzen. Wir empfehlen diese Ausführungen
 der besonderem Beachtung. In dem Erlaß heißt
es:
IlIa 14039 vom 19. September 10940,
Betrifft: Halbtagsbeschäftigung von Frauen.
„In vielen Betrieben können Ueberstunden dadurch vermieden
 werden, daß Frauen, die bisher nicht erwerbstätig
waren, in Halbtagsschichten beschäftigt werden. Ein großes
Werk in Mitteldeutschland berichtet über die Erfahrunger
mit der Halbtagsbeschäftigung folgendes:
„Die Frühschicht der Frauen beginnt morgens um
6 Uhr und läuft von Montag bis Freitag bis 11.24 Uhr
und am Samstag bis 12.45 Uhr, Die Nachmittagsschicht
beginnt bereits um 11.06 Uhr, so daß sich die beider
Schichten täglich um 1% Stunde überschneiden. In ‘diese:
1, Stunde erfolgt die Uebergabe der Arbeit, so daß diest
überhaupt keine Unterbrechung erfährt. Die zur Nach
mittagsschicht eingeteilten Frauen erreichen bereits vor
von Montag bis Freitag die angesetzte Wochenarbeitszeit
 von 303, Stunden und haben daher am Samstag ganz
frei. Die Frauen der Frühschicht wechseln mit denen
der Nachmittagsschicht von Woche zu Woche.
Die hauptsächlichen Gründe für die Einführung von
Halbtagsarbeit bei Frauen sind folgende: .
l. die Rücksicht auf die körnerliche Leistungsfähigkeit
der Frau,
2. die Absicht, die Frau ihrem eigentlichen. Beruf
als Hausfrau und Mutter nicht zw entziehen,
3 die Tatsache, daß für die ganztägige Beschäftigung
nicht ausreichend viel geeignete Frauen geworben
werden konnten,
die Gewinnung einer Arbeitsreserve für alle Fälle
hesonderer Arbeitsanhäufung.
Der Erfolg der eingeführten Halbtagsarbeit
 ist ein 100% iger.
Auf Grund der Halbtagsarbeit bleibt den Frauen
nicht nur zeitlich, sondern auch kräftemäßig die Mög-Nchkeit
 in ihrem eigenen der aAlterlichen Haushalt AG

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 1:

ihnen dort noch obliegenden Arbeiten zu erledigen, Eint
Arbeitsreserve stellt die Halbtagsbeschäftigung vo
Frauen insofern dar, als diese unter Umständen doppel
lange;” also ganztägig mit wirtschaftlichem Erfolg ar
beiten können. Vornehmlich sind es verheiratete Frauen
darunter viele Frauen von Gefolgschaftsmitgliedern, die
von der gebotenen Möglichkeit, Halbtagsarbeit in deı
Werkstätten zu leisten, Gebrauch gemacht haben.
Für die Halbtagsbeschäftigung kommen nur be.
stimmte Arbeiten im Fabrikationsbetrieb, Arbeiten ar
der Werkbank und an der Maschine, und zwar durchweg
solche Arbeiten in Frage, die im Akkord verrichte:
werden können. In der Kontrollabteilung, im der Tiermim
verfolgung, in der Kantine, in den Reinigungskolonnen
wie überhaupt alle in Unkostenabteilungenm beschäftigter
Frauen arbeiten 48 Wochenstunden, Diesen Frauen is
aher die Möglichkeit geboten worden, die Anlernung
zur Halbtagsbeschäftigung in der Produktion, also zu
Akkordarbeit durchzumachen.
Für die halbtags beschäftigten Frauen ist eine be
sondere Lohnklasse geschaffen worden, derem Grund:
löhne bzw. Akkordbasen so festgelegt sind, daß es der
Frauen möglich ist, in halbtägiger Akkordarbeit einer
gleichen und gar einen noch höheren Wochenverdienst zı
erzielen als die ganztägig (48 Wochenstunden) beschäftig
ten Frauen in Nebenabteilungen des Werkes.“
Auch in anderen Fällen, in denen Frauen im Halbtagsschichten
 von 4 oder 5 Stunden beschäftigt wurden, sinc
mit der Halbtagsarbeit gute Erfahrungen gemacht worden
Ich bitte, der Frage der Halbtagsbeschäftigung von Frauer
erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und insbesondere be
Anträgen auf Zulassung von Ausmahmen von dem Be
schäftigungsbeschränkungen für die Frauen, bei Beschwer
den und dgl., auf die Betriebe im Sinne der Einführungs
von Halbtagsarbeit einzuwirken.‘“ VI

Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen.
Die im Deutschen Staatsanzeiger Nr. 259 vom 4. No
vember 1940 veröffentlichte „Anordnung über die Beschäf
tigung von Frauen auf Fahrzeugen‘ vom 30. Oktober 1940
die am 15. November 1940 in Kraft getreten ist, bestimm
u. a., daß weibliche Gefolgschaftsmitglieder als Führerinnet
von Lastkraftfahrzeugen mit mehr als 1,5 Tonner
Nutzlast nicht beschäftigt werden dürfen. Die Beschäftigung
auf mechanisch angetriebenen Beförderungsmitteln ist für
weibliche Gefolgschaftsmitglieder unter 18 Jahren nur zu
lässig, wenn diese Beschäftigung im Verhältnis zu ihre:
Gesamttätigkeit als geringfügig angesehen werden kann
Die Arbeitszeit der Frauen über 18 Jahre darf nicht meh:
als 9 Stunden täglich betragen. Schwangere dürfen nich
über den dritten Monat der Schwangerschaft hinaus au
Beförderungsmitteln des öffentlichen Verkehrs und de:
gewerblichen Betriebe beschäftigt werden. Schwangere, dit
hiernach aus ihrer Tätigkeit ausscheiden müssen und nich
an anderen geeigneten Arbeitsplätzen des Betriebes weiter
beschäftigt werden können, sind möglichst frühzeitig den
Arbeitsamt zu benennen; sie sind bevorzugt in eine ander:
geeignete Arbeitsstelle zu vermitteln. VI
Einsalz ausländischer Arbeilskräfle; hier: Kosten d21
Rückbeförderung bei Erkrankung usw., Krankenhauskosten
 und Ueberführungskosten bei Todesiällen.
Im RABI. Nr. 31 S. I 528 ist ein Erlaß des Reichs
arbeitsministers Va 5510/30 betreffend den „Einsatz aus
ländischer Arbeitskräfte; hier: Kosten der Rückbeförderung
bei Erkrankung usw., Krankenhauskosten und Ueberfüh
rungskosten bei Todesfällen‘“ vom 22. Oktober 1940 ver
Öffentlicht. Unter Aufhebung der bisher nur bestimmter
Gruppen ausländischer Arbeitskräfte gegebenen Weisunger
zur Frage der Kostenübernahme bei vorzeitiger Rückkeh:
in die‘ Heimat infolge Erkrankung usw. ist in dem Erlaf
in Anlehnung an die mit den „Richtlinien zur Förderung
der Arbeitsaufnahme‘“ (RABI 1938 S, I 128) für inländischt
Arbeiter getroffene Regelung mit sofortiger Wirkung u. a
angeordnet worden, daß die in dem Erlaß vom 22. Oktobe:
1940 vorgesehene Regelung grundsätzlich Anwendung finde
auf alle durch die Dienststellen der Arbeitseinsatzverwal
tung im Reichsgebiet angesetzten ausländischen — sowoh
landwirtschaftlichen als auch gewerblichen — Arbeitskräft‘
(einschließlich Protektoratsangehörige und der aus den ein
gegliederten Ostgebieten und dem Generalgouvernemer
ı1ereingehalten ehemaligen nalnischen Staatsangehärigen
            
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