Full text : 45.1940 (0045)

1. Dezember / 45. Jahrgang

eines Wochenlohnes oder eines halben Monatseinkommens
ausgeschüttet worden, so verstößt es nach den Darlegunger
von Dr. Knolle nicht gegen die Anordnung de@ RAM,.,
wenn das Weihnachtsgeld 1940 im Vergleich zu Ro deswegen
 im absoluten erhöht wird, weil inzwischen der
Wochen- oder Monatsverdienst gestiegen ist. Voraussetzung
allerdings ist immer, daß tatsächlich schon 1939 eine klar
erkennbare Bindung der Gratifikation an einen Wochen:
und Monatsverdienst vorgelegen hat,
Der Reichsminister der Finanzem hat nunmehr den
obigen Erlaß des Reichsarbeitsministers zum Anlaß genommen,
 seinem Rd,-Erl. vom 18. November 1939 aufzuheben
 und somit die uneingeschränkte Abzugsfähigkei‘
der Weihnachtsgratifikation als Betriebsausgaben wieder:
herzustellen. Dies ist durch Rd.-Erl. des RdF. vom 11. November
 1940 (S 2174 — 150 III) geschehen. Der neue
Erlaß hat folgenden Wortlaut:
„Ich hatte in meinem Rd.-Erl. vom 18. November 1930
— S 2174—12 III — (RStBL. 39 S. 1120) u. a. bestimmt,
daß Zuwendungen von Unternehmern an ihre Gefolgschaftsmitglieder
 aus Anlaß des Weihnachtsfestes, des
Geschäftsabschlusses oder aus einem ähnlichen Anlaß nur
insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig sein sollten, als
der Empfänger auf die Zuwendung nach dem Stand vom
1. Oktober 1939 einen Rechtsanspruch ‘hatte. Der Rd.-Erl.
vom 18. November 1939 — S 2174 — 12 HI — wird hierdurch
 aufgehoben.“
Die Aufhebung des Rd.-Erl. des RdF. vom 18. November
 1940 hat zur Folge, daß Weihnachts- und Abschlußgratifikationen
 in jedem Falle und im vollem Umfange
 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind,
auch wenn ein Rechtsanspruch der Gefolgschaftsmitglieder
auf diese Zuwendung nicht besteht.
Ueber die Besteuerung der Weihnachtsgratifika:
tion hat der Reichsfinanzminister durch RdErl. vom 24. 11
1940 — S 2174 — 140 — besondere Bestimmungen erlassen.
VI

Trennungszulagen für gewerbliche Gefolgschaftsmitglieder
 in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie und
in der Chemischen Industrie im Gebiet des Deutschen
Reiches.

Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
 Hessen hat als Sondertreuhänder für die Regelung
der Trennungszulagen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
 sowie in der Chemischen Industrie durch eine
Anordnung vom 26, September 1940, die am 1. Oktober
1940 in Kraft getreten ist, folgendes bestimmt:

8 1.
ij. An verheiratete Gefolgschaftsmitglieder sowie an
verwitwete und geschiedene Gefolgschaftsmitglieder, die
mit ihren minderjährigen Kindern einen gemeinsamen Haus:
halt führen, die von ihrem Wohnort so weit entferni
arbeiten, daß sie nicht täglich nach Hause
zurückkehren können, kann während der Dauer
des Krieges ein Trennungsgeld (Verpflegungszuschuß) bis
zur Höhe von 1 RM und ein Uebernachtungsgeld von
0,50 RM je Kalendertag vom Betrieb auch dann gezahlt
werden, wenn die Zahlung eines Trennungsgeldes im Betrieb
 bisher nicht erfolgt ist.
2. Als Wohnort gilt der Ort der gemeinsamen Haushaltsführung.

3. Ein Trennungsgeld kann für alle Kalendertage, an
denen das Geflolgschaftsmitglied aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses
 zur getrennten Haushaltsführung gezwungen
ist, gezahlt werden. Es kann auch für Reisetage gezahlt
werden, es sei denn, daß das Gefolgschaftsmitglied sich
weniger als 6 Stunden des Tages außerhalb seines Waohnortes
 befindet.
Ein Trennungsgeld darf nicht gezahlt werden:
|. Für dje Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied schuldhaft
 die Arbeit ganz oder teilweise versäumt.
Für Sonn- und Feiertage, wenn das Gefolgschaftsmitglied
 entweder vor oder nach diesen Tagen die Arheit
ganz oder teilweise versäumt.
Bei Aufnahme eines Gefolgschaftsmitgliedes ins Krankenhaus
 mit dem auf die Einlieferung folgenden Tage.
Wird dem Gefolgschaftsmitglied vom Betrieb Verpflegung
 gewährt, so ist ihm hierfür ein angemessener Satz
in Anrechnung zu bringen. Bei Gewährung von Unterkunft
 darf ein Uehernachtungsgeld nicht gezahlt werden

419

$ 2.
{n Betrieben, in denen mit ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des zuständigen Reichstreuhänders der Arbeit
ein höheres Trennungsgeid als es in $ 1 festgesetzt ist, an
Gefoigschaftsmitglieder gezahlt wird, können die höheren
Sätze beibehalten werden,
8 3.
Die Bestimmungen des $ 5 Ziffer 6 (Trennungsgeld
für Montagezeitarbeiter) der Reichstarifordnung für die
besonderen Arbeitsbedingungen der Montagestamm- und
Zeitarbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
vom 7. November 1939 / 15. April 1940 bleiben uaberührt
I

Sonderzulagen an Lebensmitteln für Gefolgschafismitglieder
 in kriegswichtigen Betrieben.
In SWZ. Nr. 12 Seite 284 hatten wir den Erlaß des
Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft (II C
11/745) vom 14. August 1940 betreffend Sonderzulagen für
Gefolgschaftsmitglieder in kriegswichtigen Betrieben bekannt
 gegeben bzw. besprochen. Nachstehend geben wir
ijen Wortlaut des gleichnamigen Erlasses des Reichsministers
 für Ernährung und Landwirtschaft (II C 111386)
vom 4. November 1940 bekannt, in dem es heißt:
„Die Geltungsdauer meines Erlasses vom 14. August
1940 — II C 117745 — betreffend Soanderzulagen für Gefolgschaftsmitglieder
 in kriegswichtigen Betrieben verlängjere
 ich auf die Monate November und Dezember ds. Js.
sowie auf den Monat Januar 1941, jedoch mit der Maßgabe,
 daß Zuweisungen an Sojafarim künffig zu entfallen
haben.“ VI

Gewährung von Wegegeldern an Gefolgschaftsmilglieder
der nicht dem Baugewerbe unterfallenden Betriebe.
Nachstehend bringen wir den Runderlaß des Reichsarbeitsministers
 an die Reichstreuhänder der Arbeit (HIb
21 737/40) vom 8. November 1940 über die Einführung und
Erhöhung von Wegegeldern unter den Vorschriften über
den allgemeinen Lohnstop zur Kenntnis:
„Die Einführung oder die Erhöhung von Wegegeldern
und Ähnlichen Entschädigungen im Betriebe unterliegt als
eine geldliche Leistung des Betriebes an seine Gefolgschaft
den Vorschriften über den allgemeinen Lohnstop. Ohne
die an sich gemäß $ 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmungen
 zum Abschnitt III der Kriegswirtschaftsverordnung
 vom 12. Oktober 19 mögliche vorherige Zustimmung
 des Reichstreuhänders der Arbeit ist also eine
Erhöhung oder eine erstmalige Ausschüttung von Wegegeldern
 im Betrieb verboten. Anträgen auf Zustimmung zur
Gewährung oder Erhöhung derartiger Entschädigungen ist
nur nach genauester Prüfung und bei Vorliegen der nach:
folgenden Bedingungen stattzugeben:
1. Bei der Genehmigung von Wegegeldern oder Fahrgeldvergütungen
 ist davon auszugehen, daß die Gefolgschaftsmitglieder
 bei einem Wochenverdienst von in der
Regel über 25 RM einen wöchentlichen Aufwand von 2 RM.
bei einem Wochenverdienst von 25 RM und weniger einen
Aufwand von 1,50 RM für den Weg von der Wohnung bis
zu ihrer Arbeitsstelle selbst übernehmen können. Nur der
hierüber hinausgehende Betrag darf unter den in Ziffer 2
wiedergegebenen Bedingungen vom Betrieb ganz oder zum
Teil in Form von Wegegeldern oder Fahrgeldentschädizungen
 dem Gefolgschaftsmitglied ersetzt werden. Hierbe:
st jedoch eine pauschale Abgeltung dieser Beträge in
Form eines einheitlichen Wegegeldes zulässig.
2. Die Einführung eines neuen oder die Erhöhung
ajnes im Betrieb bereits üblichen Wegegeldes (Fahrgeldantschädigung)
 ist auch nur dann in dem unter Ziffer 1]
genannten Ausmaß zu gestatten, wenn seinerzeit bei der
Festsetzung der im Betrieb geltenden Löhne und Gehälter
von einer überwiegend am Orte ansässigen Gefolgschaft
ausgegangen ist und nunmehr unter dem Zwang deı
kriegswirtschaftlichen Verhältnisse erhebliche Teile der Ge:
folgschaft aus entfernteren Gemeinden zur Arbeit heran:
gezogen werden müssen. Diesen Gefolgschaftsmitgliedern
können Wegegelder dann gegeben werden, wenn nicht be:
reits deren Löhne, Gehälter oder sonstige Zulagen unteı
dem Gesichtspunkte einer erheblichen Entfernung der Wohnung
 von der Arbeitsstätte erhöht wurden oder wenn Sie
nicht bereits so hoch sind, daß die Uebernahme der
Fahrtkosten in Berücksichtigung des vielleicht erheblich
Liedrigeren Laohnstandes im Heimatort zugemutet werder
            
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