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Wir bitten die Industrieabteilungen der Wirtschafts:
kammern, den Betrieben von dem Inhalt dieses Rund:
schreibens und von dem Erlaß des Herrn Reichsarbeits:
ministers Kenntnis zu geben mit der Aufforderung,
nur in begründeten und dringende Fällen Beurlaubungen
zu Weihnachten /Neujahr 194041 vorzunehmen 1uNnc
gegebenenfalls nach den hierfür aufgestellten. Grundsätzer
zu verfahren.“
Anlage.
Erlaß des Reichsarbeitsministers
Va 51421 vom 16. November 1940. |
Der zu Weihnachten Neujahr sonst übliche Reisever
kehr stellt die Deutsche Reichsbahn in diesem Jahr vor
besonders große Aufgaben. Um den unbedingt notwen
digen Reiseverkehr bewältigen zu können, wurde in einet
Besprechung aller beteiligten Stellen beim Reichsverkehrsminister
und Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn
zunächst folgendes festgelegt:
1. Die ausländischen iandwirtschaftlichen Arbeiter aus
Italien, Ungarn, Jugoslawien, Slowakei und Holland — ..
— werden ab Mitte November bis Mitte Dezember in ihre
Heimat zurückbefördert, Es verbleiben im Reich dann
noch .... polnische landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die
für einen Rücktransport in ihre Heimatgebiete nur in ge:
ringem Umfange und für einem Urlauberverkehr in diesem
Jahre nicht in Frage kommen,
2. Die nichtlandwirtschaftlichen Betriebe werden mil
Rücksicht auf die Dringlichkeit ihrer Arbeiten die Zahl
der zu Weihnachten zu beurlaubenden Arbeiter auf ein
möglichst kleines Maß beschränken,
a) Diejenigen ausländischen gewerblichem Arbeiter, die
auf eine Heimfahrt zu Weihnachten bestehen, sind nach
Heimatgebieten zusammenzufassen. Für sie sind die entsprechenden
Sonderzüge bei den Reichsbahndirektionen zt
beantragen. Die Heimfahrt muß möglichst in der Zeil
zwischen dem 10. und 17. 12. 1940, allerspätestens aber
vor dem 20. 12. 1940 beendet sein und die Rückfahrt nach
Möglichkeit auf die Zeit nach Neujahr gelegt werden.
Für diejenigen ausländischen gewerblichen Arbeiter, die
heimfahren wollen, aber nicht für so lange Zeit entbehrt
werden können, soll eine Heimfahrt in zwei Wellen vorgesehen
werden, etwa derart, daß die erste Welle vor dem
20. 12. 1940 abfährt und etwa am 27. 12. 1940 zurückkehrt,
während die zweite Welle am 23. oder 28. 12. 194(
abfährt und nach Neujahr zurückkehrt. Auch bei dieser
Arbeitern ist möglichst eine Zusammenfassung nach Hei
matgebieten vorzunehmen, damit die Reichsbahn nötigenfalls
Sonderzüge einsetzen kann.
b) Bei den inländischen gewerblichen Arbeitern, die
von ihrer Familie getrennt arbeiten, ist gleichfalls
möglichst eine Zusammenfassung in Sonderzügen nach
Ziffer 2a anzustreben. Wo das nicht möglich ist und sich
eine Zurückhaltung insbesondere.der ledigenm Arbeiter über
Weihnachten nicht durchführen 1äßt, sind die Hinfahrter
auf zwei oder drei Wellen zu verteilen.
Erste Welle Hinfahrt etwa am 20. oder 21. 12. 1940
Rückfahrt am 27. 12. 1940,
Zweite Welle Hinfahrt am 23. 12. 1940, Rückfahr!
am 30. 12. 1940,
Dritte Welle Hinfahrt am 28. 12. 1940, Rückfahrt
etwa am 2. oder 3..1. 1941.
3. Den Betrieben ist anzuempfehlen,, zu prüfen, ot
denjenigen Arbeitern, die noch Anspruch auf Resturlaut
haben, dieser im Anschluß an eine ihnen zustehende
Familienheimfahrt zu Weihnachten gegeben werden kann
um dadurch die Hin- und Rückfahrten zur Entlastung des
Reichsbahnverkehrs auf eine möglichst große Anzahl von
Tagen zu verteilen.
4. Von den Gefolgschaftsmitgliedern, die nicht von
ihrer Familie getrennt arbeiten, wird erwartet, daß Sie
einen ihnen noch zustehenden Urlaub nicht zu Reisen
in der Weihnachtszeit benutzen. Es wird sichergestel}
werden, daß der Urlaub des Jahres 1940 noch im ersten
Halbjahr 1941 genommen werden kann. Im übrigen wire
die gesamte Bevölkerung durch die Presse aufgeforder!
werden, jede vermeidbare Reise während der Weihnachts.
zeit zu unterlassen.
5. Die Reichsgruppe Industrie wird die in Frage kom:
menden Betriebe .... entsprechend unterrichten.
Die Deutsche Arbeitsfront, Amt für Arbeitseinsatz,
wird die Gauobmänner im Reich anweisen, daß sie die
Betriebsobmänner der einzelnen Betriehe im Sinne dex
varstehenden Varschlägce verständigen
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 1.
Der Bevollmächtigte des Reichsluftfahrtministerium:
für das Luftfahrtindustriepersonal, ferner das Oberkom:
mando der Wehrmacht für die Rüstungsbetriebe und das
Oberkommando der Marine werden im gleichen Sinne au
die ihnen nachgeordneten Betriebe einwirken.
Im Auftrag:
gez. Dr. Beisiegel
Weihnachts- und Abschlußgralifikation 1940,
Nachstehend geben wir Kenntnis vom dem FErlaß de:
Reichsarbeitsministers vom 9. September 1940 (IIlb 2287 40
betreffend „Weihnachts- und Abschlußgratifikationen; 1940“
der im RABI. Heft 32 S,1 551 veröffentlicht ist:
„Die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ebenso wie
im vergangenen Winter, keime unbegremzte Ausschüttung
von Weihnachts- und Abschlußgratifikationem, So seh!
es zu begrüßen ist, wenn der einzelne Unternehmer dem
Gefolgsmann in Anerkennung treuer und erfolgreicher Mit
arbeit gerade zum Weihnachtsfest eine Sondervergütung
zukommen JlJassen möchte, so zwingend sind doch die
Gründe, die die Ausschüttung höherer Gratifikationenm al:
im vergangenen Jahre verbieten. Infolgedessen könner
Weihnachts- oder Abschlußgratifikationen im Jahre 19X
nur im Rahmen der folgenden Bedingungen als zulässig
anerkannt werden:
Sofern die Weihnachts- oder Abschlußgratifikationer
bei Stunden-, Tage- oder Wochenlohnempfängern meh!
als den letzten Wochenverdienst, bei Monatslohnempfän
gern mehr als 1/, des letzten Monatsverdienstes beträgt
unterliegt sie dem allgemeinen Verbot vom Lohnerhöhunger
und darf für das Jahr 1940 höchstens in der Höhe gewähr‘
werden, in der sie für die gleiche Tätigkeit im Betrieb’
bereits im Jahre 1939 gegeben worden ist.
Weihnachts- oder Abschlußgratifikationen dürfen in
Vergleich zum Vorjahre auch nicht gesenkt werden, wenr
in bezug auf die vorjährige Höhe bereits ein Rechtsamn
spruch besteht öder wenn der vorjährige Betrag bereits
mehrfach gewährt ist. Es wird jedoch auch erwartet
daß nicht ohne besonders begründeten Anlaß — wie z. B
schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebes, ordnungs
widriges Verhalten des Gefolgschaftsmitgliedes im Betrieb«
- Weihnachts- oder Abschlußgratifikationen abgebaut wer
den, für die in der vorjährigen Höhe kein Rechtsanspruct
gegeben ist.
Der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Aı
beit kann Ausnahmen zulasserm,
Diese Regelung gilt nur für Betriebe der privater
Wirtschaft. Die Verordnung über die Gewährung vor
Weihnachtszuwendungen im Öffentlichen Dienst und ar
Soldaten der Wehrmacht vom 16. Dezember 1939 (RGBIl.
S. 2425) wird durch diese Regelung nicht berührt.
Der Erlaß gilt zugleich als Anordnung im Sinne de:
$ 5 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmungen zum
Abschnitt III der Kriegswirtschaftsverordnung vom 12
Oktober 1939 (RGBI. I $S. 2028).“
Hierzu sei moch folgendes bemerkt:
Nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers dürfen di
Weihnachtsgelder in diesem Jahr nur in der Höhe de:
Bruttobetrages gegeben werden, in dem sie für die gleicht
Tätigkeit im Betrieb im Vorjahre ausgeschüttet wurden
Demnach wird die Bindung des Lohnstops an die Persoi
des Gefolgschaftsmitgliedes vermieden und dadurch di
Zahlung eines erhöhten Weihnachtsgeldes an ein Gefolg
schaftsmitglied ermöglicht, das im Laufe des Jahres 104
z. B. vom einfachen Arbeiter zum Vorarbeiter aufgerück
‚sf. Um die hierfür übliche Gratifikation zu berücksich
tigen, muß allerdings dieser Wechsel in der Tätigkeit tat
sächlich , und von Dauer sein. Nach dem Wortlaut de:
Erlasses konnten diejenigen Fälle Anlaß zu Zweifeln geben
in denen zwar die Tätigkeit des Gefolgschaftsmitgliedes
die gleiche geblieben, jedoch die Entlohnung inzwischer
gestiegen ist. Nach den Ausführungen, die Regierungsra
Dr. Knolle, Referent im Reichsarbeitsministerium, in
RABI. 32/40 V 559 in seinem Aufsatz „Weihnachts- un«
Abschlußgratifikationen. im Jahre 1940“ gemacht hat, ist be
gleicher Tätigkeit des Gefolgschaftsmitgliedes, das in
zwischen eine erhöhte Entlohnung bekommt, grundsätzlicl
nur die gleiche Gratifikation wie 1930 statthaft, so daf
das Weihnachtsgeld nicht im Verhältnis der Lohnsteigung
erhöht werden darf.
‚ War jedoch die Gratifikation schon 1939 an einen be
stimmten Teil des Arbeitseinkommens gebunden, war z. P
sin Weihnachtsgeld in Hähe einee Manateoehaltee arle