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bereits zugegangen ist — wird gleichzeilig festgestehlt,
daß Schuldner, die mit der Bank am 1. September
1939 im Konlokorrentverhältnis standen, die bis zum
30. November 1940 nach der Zinsstaffel aufgelaufenen
Zinsen auch dann erselzt bekommen können, wenn
nach dem 1. September 1939 weitere Kredite in der
laufenden Rechnung in Anspruch genommen wurden,
z. B. wenn in Ermangelung der normalen Einkünfte
der Kontokorrenikredit in Anspruch genommen wurde
um Lieferantenschulden zu bezahlen.
Ebenso kann der Zinszuschuß auch dann geforder!
werden, wenn ein Darlehen erst nach der Freimachung
gegeben wurde, um einen Zwischenkredit abzulösen.
den der Schuldner bereits vor der Freimachung erhalten
hatte, IlTa
Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft;
bereits geleistete Vorauszahlungen.
Mit Rundschreiben Nr. 18/40 Ziffer 1 hatte die Wirtschaftskammer
Saarpfalz darauf hingewiesen, daß der Leiter
der Reichswirtschaftskammer mit Anordnung vom 19, November
1940 die in seinerzeit geräumten und inzwischen
wieder besetzten westlichen Gebieten ansässigen Unternehmen
von @er Leistung von Vorauszahlungen zur Ge:
meinschaftshilfeumlage im Umlagejahr 1940/41 befreit hat
In Ergänzung hierzu muß darauf hingewiesen werden
daß Unternehmen aus geräumten Gebieten, welche die Vor
auszahlung bereits geleistet haben, auf Antrag die Voraus
zahlung erstattet erhalten können, wenn mit Sicherheit an:
zunchmen ist, daß bei der Festsetzung der endgültigen Umlage
eine Umlagepflicht nicht besteht. Im allgemeinen soll
eine Rückzahlung der ersten Vorauszahlung bis zur endgültigen
Festsetzung der Umlage aufgeschoben werden. VI
Urlaubsgewährung
an rückgeführte Gefolgschaftsmitglieder 1940.
Die Reichswirtschaftskammer hat im Auftrage des
Reichsarbeitsministers davon Kenntnis gegeben, daß sich
die Bergungsbetriebe an der Gewährung des Urlaubes für
das Urlaubsjahr 1940, der durch die in den geräumt ge
wesenen Gebieten befindlichen Betriebe gegeben wird
anteilmäßig bete iligen solen, falls in den Bergungsbetrieben
die Wartezeit für den Urlaub noch nicht
erfüllt gewesen ist und daher der Bergungsbetrieb einen
Urlaub nicht erteilt hat. Gegen eine derartige anteilmäßige
Beteiligung bestehen von seiten des Lohnstops keine Bet
denken. Die Reichswirtschaftskammer hat deshalb ihre
Mitglieder gebeten, den ihnen. angeschlossenen Bergungst
firmen zu empfehlen, sich in allen in Betracht kommenden
Fällen an der Erfüllung des Urlaubsanspruches im Verhältnis
zu der dorf abgeleisteten Arbeitszeit zu beteiligen. Um
Mißverständnisse zu vermeiden, sei nochmals ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß es sich hierbei um den Urlaub
für das faufende Urlaubsjahr handelt.
Mit dieser Empfehlung des Reichsarbeitsministers wird
einer Änregung Rechnung getragen, die die Industrieabteilung
der Wirtschaftskammer Saarpfalz seinerzeit übe!
die Reichsgrunpne Industrie in Vorschlag gebracht hat WW
Kirchensteuer im Freimachungsgebiet der Saarpfalz.
Der Obertinanzpräsident Würzburg hat der Industrieund
Handelskammer zu Saarbrücken durch Schreiber:
S 2270 — 66 St. 1b vom 23. November 1940 mitgeteilt,
daß der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzer
durch Erlaß vom 28. Oktoher 1940 u. a. das folgende an.
geordnet hat:
“ Bei den in die Heimatwohnsitze zurückgekehrten Steuerpflichtigen,
die außerhalb des Saarlandes oder außerhalt
der Pfalz untergebracht waren, ist für die Heranziehung
zur Kirchensteuer mit der Heimkehr und zwar mit dem
gemäß dem Runderlaß des Herrn Reichsministers des
Innern vom 30. September 1940 — RMBIiV Nr. 41, SWZ
Nr. 13 S. 327 -— bestimmten Stichtage, frühestens aber
ab 1. Oktober 1940 wieder das Recht des Heimatortes
anzuwenden.
Den in die Heimatwohnsitze zurückgekehrten Steuer
+flichtigen werden die nach Adem 7eitnmnunkt Anr Fre
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. ı;
machung bis zum 1. Oktober 1940 fällig gewordener
Raten auch der Kirchensteuern 1940 allgemein ohne An
trag erlassen. Dies gilt für die durch Lohnabzüge wit
für durch Veranlagung zu erhebende Kirchensteuer. So:
weit jedoch in den Unterbringungsorten die Kirchen:
steuer im Ahzugsverfahren einbehalten ist, hat es dabe
sein Bewenden. Soweit in den Unterbringungsgemeinder
Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer 1940 geleiste‘
sind, gilt das gleiche.
Der gemäß 8 3 Absatz 2 der Kirchensteuerverordnung
für das Saarland vom 20. Dezember 1935 — RGBI.
S. 1527 — vorzunehmende Kirchensteuerabzug ist nact
Möglichkeit von den im Saarland wohnenden Arbeit
nehmern auch dann vorzunehmen, wenn in der Steuer
karte für 1940 der Wohnsitz einer nicht im Saarland ge
legenen Unterbringungsgemeinde eingetragen ist,
Zu Ziffer 1 bemerkt der Oberfinanzpräsident Würzburg
n seinem Schreiben vom 23. November 1940 folgendes
‚Gemäß dem Runderlaß des Herrn Reichsministers des
innern vom 30. September 1940 — RMBIiV. Nr. 41, SWZ
Nr. 13 S. 327 — erfolgt die Bestimmung der Stichtage, zı
jenen die einzelnen ehemals freigemachten Ortschafter
bzw. Gemeindeteile in den westlichen Grenzgebieten als
wiederbesiedelt gelten, durch die Landräte bzw. Ober
jürgermeister nach Weisung der höheren Verwaltungs
sehörden (Bad.MdI., Reichskommissar für die Saarpfalz
Reg.-Präs. in Trier). Die festgesetzten Stichtage werdeı
im RMBIiV Abschnitt II, Unterabteilung „Verschiedenes‘
mit der Ueberschrift „Stichtage für die Beendigung de!
Wiederbesiedlung freigemachter Gemeinden im Westen‘
veröffentlicht.“
Gültigkeit und Umtausch der S-Saar-Kontrollnammeri
des IV. Quartals 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl hat durcf
Anweisung vom 4, Oktober 1940 — eb/ba 85/40 — ver.
fügt, daß Aufträge aut Lieferung von „Eisen- und Stahl.
material‘ mit Kontrollnummern des IV. Quartals 1940 vor
den Werken und Verkaufsverbändenm Eiseim Schaffender
una Gießerei-Industrie sowie vom Eisen- ıthd Stahlhande
zur Lieferung ab Lager bis zum 5. Dezember 194(
ınd vom Eisen- und Stahlhandel zur "Lieferung ir
Streckengeschäft bis zum 1. Dezember 1940 an
genommen werden dürfen.
Diese Regelung gilt auch für die S-Saar-Kon
trollnummern des IV. Quartals,
Um Nachteile zu vermeiden, wird darauf hingewiesen.
daß mit einer Verlängerung dieser Kontroilnummern in das
Il. Quartal 1941 nicht gerechnet werden kann.
Die Industrieabteilung der Wirtschaftskammer Saarpfalz
bzw. Industrie- und Handelskammer zu Saarbrücken bitten
'hnen Anträge auf Umtausch von Kontrollnummern des IV
Quartals, die von ihnen ausgegeben wurden, bis spätestens
10. Dezember, 1940 einzureichen. Später eingehende
Anträge werden voraussichtlich nicht mehr bearbeitet wier
den können
Stichtage für die Beendigung der Wiederbesiedlung
freigemachter Gemeinden im Westen.
RdErl. d. RMdl. vom 7. 11. 1940 — I Ra 3418/40 — 130
(RMBIiV. Nr. 46 vom 13. 11. 1940 S. 2084 i.)
Unter Hinweis auf den RdErl. v. 30.9. 1940 (RMBLV
S. 1905) gebe ich nachstehende Stichtage für die Wieder
besiedlung freigemachter Gemeinden im Westen bekannt
Saarpfalz.
Landkreis Zweibrücken:
Gemeinde Contwig
Gemeinde Stambach
Gemeinde Dellfeld
Gemeinde Rieschweiler
Gemeinde Rimweiler
Gemeinde Mittelbach
Gemeinde Hengstbach
Stadtkreis Zweibrücken:
Sämtliche Stadtteile
Landkreis Pirmasens:
Gemeinde Erlenbrunn
Gemeinde Rodalben
Ortschaften Petersberg und
Staffelhof
Piameinde Nüncchuwe‘ --1.
9. 1940
+9. 1940
9, 1940
9. 1940
. 10. 1940
1, 10. 1940
1. 10, 1940
1. 10. 1940
1. 9. 1940
1. 9. 104