Full text : 45.1940 (0045)

1. Dezember / 45. Jahrgang

Kredite dazu, die durch Räumung und Kriegsereignisse
betroffene Wirtschaft mit Ausnahme der Land- und
Forstwirtschaft, aber einschließlich des Reichsnährstandsgewerbes
 wiederzubelecben, den Geldverkehr wieder
 in Gang zu bringen und die Anpassung der Wirtschaft
 an die des Reichs zu fördern.
Die reichsverbürgten Kredite können gewährt werden
 ;
a) als Inveslilionskredite, um beispielsweise kriegsgeschädigle
 Betriebe wieder aufzubauen und die
ordnungsgemäße Fortführung von Betrieben sicherzustellen,
 .
als Betriebsmittelkredite zur Finanzierung der
Betriebsaufnahme.
Es kann in diesem Zusammenhang davon abge:
sehen werden, die Richtlinien im einzelnen wiederzu
geben, zumal sie von den in solchen. Fällen üblichen
Bestimmungen kaum wesentlich abweichen. Uebe:
Anträge bis zu 5000 RM. entscheidet der Landkommis
sar bzw. Stadtkommissar nach Anhörung. eines be‘
ihm gebildeten Bezirkskreditausschusses. Für Anträge
von mehr als 5000 RM. ist der Chef der Zivilverwallung
 zuständig, bei dem gleichfalls ein Kreditausschuß
(Zeniral-Kreditausschuß) gebildet worden ist. Sowohl
im Bezirkskreditausschuß als im Zentralkreditausschuß
sind Industrie, Handel und Handwerk und Kreditgewerbe
 vertreten. Für Zinszahlungen und Tilgung kann
bei Krediten an kriegsgeschädigte Betriebe, die diese
Beträge vorerst nicht aufbringen können, für die erforderliche
 Zeit — zunächst bis zum 31. 3. 1941 —
der Kredit um die auflaufenden Zinsen erhöht und die

DD)

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Tilgung ausgeseizt werden. Die große Zahl der ein
gegangenen Kreditanträge beweist, daß die Kreditaktior
einem dringenden Bedürfnis enrtgegenkam und zur Wie
derankurbelung der Wirtschaft in Lothringen entscheischeidend
 beitragen wird. Die Erfahrung der nächsten
Zeit wird lehren, ob der bewilligte Betrag ausreich!
oder einer Aufsilockung bedarf.

Mit dem vorslehend geschilderten Neubau dürfte
unter Vermeidung der Gefahr einer Vebersetzung für
eine ausreichende Vertretung aller Sparten des Kreditwesens,
 und zwar in gesunder Mischung von Groß- und
Privatbanken, öffentlich-rechtlichen Instituten und Genossenschaften
 Sorge getragen und ein Kreditapparail
geschaffen worden sein, der der lothringischen Wirt.
schaft nicht nur in der Periode ihres Wiederaufbaues
eine starke Stütze sein wird, sondern der auch aller
zukünftigen Aufgaben gewachsen ist.
Einsatzfreudigkeit und Tüchligkeit der Träger des
deutschen Bankgewerbes und aller seiner Glieder wer
den ihm rasch das Verirauen der gesamten lothrin
gischen Wirtschaft sichern, Dazu kommt die gerade
auf diesem Gebiet wesentliche Tatsache, daß die Zeil
der Trennung weniger als ein Menschenalter gedaueri
hat und daß noch hüben und drüben der auf ewig verschwundenen
 widernatürlichen Grenze Männer tätig
sind, die sich aus früherer Zusammenarbeit gegenseitig
Vertrauen entgegenbringen. Und so darf eine für alle
Teile gedeihliche Entwicklung des neuerstandenen und
in allen seinen Teilen nun wirklich deutschen Kredit
wesens in Lothringen mit Zuversicht erwarlet werden

GA

Zinszuschüsse im freigemachten Gebiet,
In Nr. 8 der „Saarpfälzischen Wirtschaftszeitung‘
S. 142 gaben wir den Erlaß des Reichswirtschaftsministers
 vom 26. Juli 1940 betr. „Zahlung von Zinszuschüssen
 in den freigemachten Gebieten‘ bekannt
Durch einen neuen Erlaß vom 9. November 1940 sind
einige für die Wirtschaftsehr wichtige Aenderungen
 und Klarstellungen erfolgt. Diese
beziehen sich im wesenilichen auf folgendes:
1. Die amtlichen Antragsvordrucke für die
Zinszuschüsse, denen die neuen Richtlinien beigefügt
sind, liegen jetzt vor und können nunmehr bei der
Industrie- und Handelskammer zu Saarbrücken sowie
hei den Feststellungsbehörden angefordert werden.
Infolge der späten Bereitstellung dieser Vordrucke
sind die Antragstermine entsprechend verlänger{i
worden, und zwar die Termine gemäß Ziffer 7 Abs, 1
und 2a auf den 31. Januar 1941 bzw. 28. Februar
 1941, sodaß der Gläubiger den Antrag bis zum
31. Januar 1941 stellen kann und der Schuldner an:
Lragsberechtigt ist, falls er bis zum 28. Februar 1941
keine Nachricht über die Stellung des Antrages durch
den Gläubiger erhält.
2. Die für die Wirtschaft so wichtige Frage, ob
auch für die normalen Kontokorrentforderungen,
 insbesondere Lieferantenforderungen
usw., Zinszuschüsse beantragt werden können, ist nun
mehr nach antenrachenden Verhandlungen der Wirt:

schaftskammer Saarpfalz in bejahendem Sinne klargestellt
 worden. Die neuen Antragsvordrucke geben die
notwendigen Klarstellungen über den Begriff
 „Verzugszinsen“, die nach dem Erlaß vom
26. Juli 1940 nicht erstaltet werden, dahin, daß unter
die Verzugszinsen nicht zu rechnen sind, diejenigen
Zinsen, die entweder vereinbart waren, oder aul
Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften auch
dann geschuldet werden, wenn der Schuldner nicht in
Verzug ist. Solche besonderen Vorschriften. enthält sowohl
 das Handelsgesetzbuch, z. B. in $ 353 Satz 1
nach dem Kaufleute untereinander berech:
tigt sind, für ihre Forderungen aus beiderseitigen
Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zin
zen zu fordern, als auch das Bürgerliche Gesetz
buch, z. B. für Forderungen aus Kaufverträgen
 gemäß 8 452, der besagt, daß der Käufer
verpflichtet ist, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an
zu verzinsen, von welchem ab ihm die Nutzung des
gekauften Gegenstandes gebührt, sofern nicht der Kaufpreis
 gestundet ist. Weiterhin sind derarlige gesetzliche
Zinsvorschriften niedergelegt u. a. in dem 8 641 BGB
(Werkverträge), 8 256 BGB. (Verzinsung von Aufwen
dungen), $ 291 BGB. (Prozeßzinsen). Alle diese Zins
ansprüche sind also zuschußfähig, Der gesetzliche Zins
satz beirägt 4%,
3. In einem Schnellbrief vom 9. November 1941
an die Reichsgruppe Banken und die Reichsgruppe
VYarsichernnosen -_ der diesen Tnstitnten im Ahdrnek
            
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