Full text : 45.1940 (0045)

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vorräten, Einstellung des Betriebes auf Grund eines Sill
legungsbescheides des Bezirkswirtschaftsamtes, Sinken deı
Wirtschaftlichkeit unter ein tragbares Maß usw.) die Er
zeugung eines Betriebes eingestellt worden ist, So sprich!
eine Vermutung dafür, daß eine Einstellung des Betriebes
mit der Folge des Erlöschens der Gewerbesteuerpflich
vorliegt. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Ange
legenheit auf etwa 3 bis 6 Monate zurückzustellen unc
erst dann nach erneuter Prüfung der Sachlage zu ent:
scheiden. Bei Kapitalgesellschaften dagegen er
lischt die Gewerbesteuerpflicht erst dann, wenn die Ge
sellschaft in ihrer Rechtsform nicht mehr besteht unc
wenn eine Tätigkeit irgendwelcher Art nicht mehr aus
geübt wird.
b) Billigkeitsmaßnahmen: Billigkeitsmaß
nahmen können u. U, in Betracht kommen, wenn Unter
nehmen ihre Betriebsverhältnisse infolge von Kriegsmaß
nahmen in einem so erheblichen Umfange einschränker
müssen, daß der normale Gewerbeertrag weit
gehend heravogemindert wird, oder wenn Kapitalgesellschaften
 ihren Betrieb stillgelegt
 haben, ohne daß daraus eine Beendigung der Gewerbesteuerpflicht
 folgt. Dem wirtschaftspolitischen Ziel
die stillgelegten oder unterbeschäftigten Unternehmen mög
lichst bald nach Kriegsende wieder voll aufleben zu lassen
widerspricht es, wenn durch die Heranziehung «des Be:
triebes zur Gewerbesteuer die Wiederaufnahme nach Kriegsende
 in Frage gestellt werden würde. Dies wird in der
Regel zu befürchten sein, wenn den stillgelegten Betrieben
Unterstützungen aus der Gemeinschaftshilfe
 der Wirtschaft gewährt werden. Es sind daher
 in solchen Fällen Billigkeitsmaßnahmen in dem erforderlichen
 Umfange zu gewähren.
c) Form der Billigkeitsmaßnahmen: Äls
Billigkeitsmaßnahme wird auf Antrag zunächst grundsätzlich
 eine zinslose Stundung der Gewerbesteuer für
die Dauer der Stillegung zu gewähren sein. Nach deı
Wiederaufnahme des Betriebes werden die Gemeinden zı
prüfen haben, inwieweit dem Steuerpflichtigen eine all.
mähliche Abtragung der gestundeten Steuern aus den
neuen Betriebseinnahmen zugemutet werden kann. INS

Einkommensieuer bei Einmalprämie.
Der Reichsfinanzhof hat in einem Urteil vom 22. 8.
1940 unter ausdrücklicher Zustimmung des Reichswirtschaftsministers
 entschieden, daß Einmalprämien, die vom
Arbeitgeber zur Altersversorgung eines Gefolgschaftsmitgliedes
 an ein Lebensversicherungsunternehmen geleistet
werden, für das betreffende Gefolgschaftsmitglied als außerordentliche
 Einkünfte im Sinne des 8 34 Einkommensteuergesetz
 anzusehen sind. Damit werden also auf Antrag des
Arbeitnehmers auf Einmalprämien die niedrigeren Steuersitze
 des 8 34 EStG. angewandt HS

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. ı

Pauschalzuwendungen an Pensions- und
Untersiützungskassen.
Bekanntlich sind rechtsfähige Pensions-, Witwen-Waisen-,
 Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskassen un«
sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not ode:
Arbeitslosigkeit von der Körperschaft-, Vermögenssteue:
und Aufbringungsumlage sowie auch Gewerbesteuer be
freit, wenn
a) die Kassen für Zugehörige oder frühere Zugehörigt
eines Betriebes bestimmt sind,
b) sichergestellt ist, daß das Kassenvermögen bei Auf
lösung entweder den Leistungsempfängern zu a) ode:
gemeinnützigen Zwecken zugewendet wird,
hinsichtlich der sonstigen Kassenverfassung, insbeson
dere der Beitragspflicht bzw. -freiheit sowie der be
ratenden Mitwirkung von Leistungsempfängern bei de:
Verwaltung im einzelnen die Bestimmungen des Reichs
finanzministers hierzu erfüllt sind.
Zuwendungen eines Betriebes an seine dementspre
:hend organisierte selbständige Kasse sind für ihn abzugs:
jähige Betriebsausgaben, wenn sie 20 v. H. seiner jährlicher
Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen.
Während in vorstehender Hinsicht die Belange eineı
solchen Sozialeinrichtung eindeutig steuerlich geschützt wa.
ren, hatte sich durch die Neufassung der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen
 1939 ($ 2, Absatz 3, Ziffer 2) er
geben, daß Ausgaben, die ein Arbeitgeber für die Zu:
kunftssicherung seiner Arbeitnehmer leistete, auch dann
zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der versicherten (bzw
gesicherten) Arbeitnehmer gehörten, wenn die Ausgaben in
Form von Pauschalzuwendungen an eine solche
steuerlich selbständige Pensions- oder Unterstützungskasse
geleistet wurden. Zur Angleichung dieser abweichenden
lohnsteuerlichen Rechtslage an die begünstigte Lage be
der Körperschafts-, Gewerbe-, Vermögenssteuer und Auf
bringungsumlage hat nunmehr der Reichsminister der Fi
aanzen unter dem 14. Oktober 19i0 (S 2176 — 44 III, abgedruckt
 im Reichssteuerblatt 1940, Seite 897) das folgende
bestimmt:
„Pauschalzuwendungen des Arbeitgebers an Pensions
und Unterstützungskassen seines Betriebes. sind insoweit
nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer
zu rechnen, als die Pensions- und Unterstützungskassen
von der Körperschaftssteuer, von der Vermögenssteuer unc
von der Aufbringungsumlage befreit sind und die Pauschal
zuwendungen bei der Ermittlung des Gewinns des Arbeit
gebers als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Pauschalzuwendungen, bei denen die beiden bezeich
neten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind steuer
pflichtiger Arbeitslohn. Die Oberfinanzpräsidenten können
in diesem Fall auf Antrag des Arbeitgebers anordnen, daß
von einer Versteuerung der Beträge bei den einzelnen
Arbeitnehmern abgesehen und statt dessen die Lohnsteueı
nach einem Hundertsatz berechnet wird, der von der

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