15. November / 45. Jahrgang
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‚a OA
Lothringen,
Seite 384—386.
Frankreich,
Französische Devisenbewirlschaftung. —
Ein- und ÄAusfahrverbote.
ım Zuge der Aenderung der französischen Devisenbewirtschaftung
sind in den letzten Wochen bedeutsame
Bestimmungen getroffen worden. Vor allem gilt dies für
die Umgestaltung des unmittelbar nach Kriegsausbruch errichteten
Devisenamtes (Office de Change), das neben
dem Verrechnungsamt (Office de Compensation)
bestand. Das neue Devisenamt, das seine Tätigkeit am
1. Dezember 1940 aufnimmt, soll sowohl die Funktionen
des alten Devisenamtes als auch des Verrechnungsamtes
in sich vereinigen und dürite dadurch zu einer der wichtigsten
Kontrollstellen der französischen Außenwirtschaft
werden. Nach einer im französischen Handelsamtsblatt veröffentlichten
Verfügung (BBZ. vom 8. 11, 1940) werden die
Ein- und Ausfuhrverbote für direkt über Frankreich
geleitete Durchfuhrwaren, die für Deutschland
bestimmt siud oder aus Deutschland stamimmen, mit
sofortiger Wirkung aufgehoben.
Verkehrswesen a
Fernsprechdienst im Elsaß, in Lolhringen
nd Luxemburg mit dem Ausland.
Jetzt können im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg
Ferngespräche mit dem nichtfeindlichen Ausland über
deutsche‘ Vermittlungsstellen geführt werden. Ueber die
Gebühren geben die Vermittlungsämter Auskunft,
Postdienst mit dem neutralen Ausland.
Zwischen Luxemburg und dem neutralen Ausland (auch
den besetzten Ländern) sind jetzt Briefe, Postkarten,
Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere und Mischsendungen
(gewöhnliche und eingeschriebene) in beiden
Richtungen zugelassen. Die Verordnung vom 2. April über
den Nachrichtenverkehr muß heachtet werden.
Postverkehr mil Spanien.
Unter dem 1. November 1940 teilte der‘ Reichspostminister
mit, daß die Einfuhr von Zeitschriften, Zeitungen
und Büchern nach Spanien nur gestattet werden kann,
wenn der Empfänger im Besitze einer Einfuhrgenehmigung
für diese Sendungen ist. Bücher und Drucksachen
jeder Art unterliegen außerdem größtenteils dem Zoll.
Unvorschriftsmäßige Postsendungen werden vom den Spanischen
Diensstellen an die Absender zurückgesandt. Ila
397
ALT
Verordnung über die Nichtbesteuerung
der Mehrarbeitszuschläge, Seite 390.
Weihnachtsgralifikalion.
Wegen der steuerlichen Behandlung der Weihnachts:
gratifikationen 1940 schweben, wie wir hören, z.Zt. Verhandlungen
der dafür zuständigen Stellen. Danach dürfte
in allernächster Zeit eine Kiarstellung dieser Frage zu er:
warten sein, und zwar sowohl hinsichtlich der einzubehaltenden
Lohnsteuer als auch bezüglich der im vorigen
Jahr durch den Runderlaß des Reichsfinanzministers in
Frage gestellten Abzugsfähigkeit der Weihnachtsgratifi
kation als Betriebsausgabe. HIS
Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse .
bei der Gewerbesleuer.
Der Reichsminister des Innern hat, im Einvernehmen
mit dem Reichsminister der Finanzen, unter dem H. Ok-:;ober
1910 einen Runderlaß zu obiger Frage gegeben
(Aktenzeichen V St 107140 — 5620, abgedruckt im Deut:
schen Reichsanzeiger 1940 Nr. 250 und im Reichssteuer
blatt 1940, Seite 931). Einleitend bemerkt er hinzu:
„Der gegenwärtige Krieg hat zu Veränderungen in den
betrieblichen Verhältnissen vieler Gewerbitneibender geführt,
Soweit dem im einzelnen Fall bei der Gewerbesteuer
nicht bereits aus Rechtsgründen Rechnung getragen
‘st, kann ein Entgegenkommen im Billigkeitsweg in Be:
tracht kommen, Die Gemeinden haben Anträge auf Gewährung
von Billigkeitsmaßnahmen sorgfältig und mil
dem gebotenen wirtschaftlichen Verständnis zu prüfen und
die durch den Krieg eingetretene Verschlechterung der
Verhältnisse des Steuerschuldners in angemessenem Umang
dann zu berücksichtigen, wenn die Einziehung der
vollen Steuer für den Steuerschuldner eine besondere
Härte bedeuten würde. Auf der anderen Seite darf nicht
verkannt werden, daß der Krieg auch die finanzielle Lage
der Gemeinden weitgehend beeinflußt hat. Es muß daher
von den Steuerschuldnern erwartet werden, daß sie ihren
steuerlichen Verpflichtungen pünktlich und gewissenhafi
1achkommen, und daß sie Verschlechterungen in ihren
Verhältnissen, die unter Berücksichtigung ihrer wirtschaft-.ichen
Lage Bei Anlegung eines strengen Maßstabes noch
als tragbar angesehen werden können, nicht zum Anlaß
1ehmen, mit Anträgen auf Gewährung von Billigkeitserlaß
Stundung oder Teilzahlungen an die Gemeinden heran:
zutreten.‘“
Aus dem weiteren Inhalt des umfassenden Runderlasses
erwähnen wir auszugsweise folgende wesentlichen Ge:
sichtspunkte:
a) Beendigung der Gewerbesteuerpflicht:
Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften
erlischt die Gewerbesteuer:
pflicht, wenn der „Betrieb‘“ eingestellt ist. Eine Einstel-‘ung
des Betriebes liegt nicht erst dann vor, wenn der
Betrieb für alle Zukunft eingestellt ist, jedoch darf die
Einstellung «nicht von vornherein lediglich als vorübergehend
gedacht sein. Wenn infolge von Kriegsmaßnahmen
”Entziehung von Arbeitskräften, Beschlagnahme von Waren-“ar
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