15. November / 45. Jahrgang
kehrenden Leistungen aus Vermögensanlagen von in dem
besetzten niederländischen Gebieten ansässigen Personen
im Reichsgebiet. Solche Beträge können in valler Höhe
nach den besetzten niederländischen Gebieten überwiesen
werden. Soweit die Verbindlichkeiten unter das Gesetz
über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland
vom 9. Juni 1933 fallen, brauchen die Zahlungen nicht
mehr an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
geleistet zu werden.
2. Ohne Genehmigung können Kredite, die von in den
besetzten niederländischen Gebieten ansässigen Personen
nach den in Ri IV 42 genannten: Stichtagem im Devisem
oder freier Reichsmark Inländern gegeben worden sind
und bei denen die Devisen der Reichsbank zur Verfügung
gestellt worden sind, in voller Höhe überwiesen werden
3. Ohne Genehmigung dürfen Beträge bis zu 5000 RM
je Person und Monat für Zahlungszwecke jeder Art nach
den besetzten niederländischen Gebieten überwiesen und
dort verwandt werden. Im Rahmen dieser Freigrenze sind
auch Zahlungen im Inlande und Verrechnungen zulässig,
Ausgenommen ist die Ueberweisung und Verwendung
durch Inländer
a) zum Bezug von Waren, wenn nach Ziff, III dieses RE
weiter eine Devisenbescheinigung erforderlich ist;
b) für Zahlungen im Versicherungsverkehr (einschließlich
Rückversicherungsverkehr); hier gelten die Bestimmungen
des RE 55/40 D.St. — 19/40 R.St. Ziff. II Abs. 5
weiter.
4. Wirtschaftlich begründeten Anträgen zur Ueberweisung
höherer Beträge kann großzügig entsprochen werden,
Die besonderen Anweisungen an: die Devisenstellen ‘für
die Behandlung von Anträgen auf Genehmigung von Kapitalinvestierungen
in den besetzten niederländischen Gebieten
gelten fort.
Die Ueberweisung von Beträgen aus der Veräußerung
oder Rückzahlung von inländischen Vermögensanlagen
(Krediten, Sperrforderungen, Sperrguthaben, Anteilsrechten,
Grundstücken und Rechten an Grundstücken) nach den besetzten
niederländischen Gebieten ist auf Antrag zu genehmigen,
Voraussetzung ist jedoch, daß die Vermögensanlage
einer in den besetzten niederländischen Gebieten ansässigen
Person am 1. November 1940 zugestanden hat odeı
daß sie nach diesem Zeitpunkt durch Verwertung solcher
Vermögensanlagen oder unter Ueberweisung des Anlagewertes
aus den besetzten niederländischen Gebieten erwor
ben worden ist. Ueber Kredite, Sperrforderungen, Sperrguthaben,
Anteilsrechte, Grundstücke und Rechte an Grund
stücken sowie über deren Erlöse im Inland kann genehmigungsfrei
verfügt werden.
Die Vorschriften des Deutsch-Holländischen Abkommens
über das deutsche Kreditabkommen von 1940 werden durch
die vorstehende Regelung nicht berührt. Die Regelung erfaßt
auch nicht die Tredefina-Kredite, zu deren Abdeckung
weiter eine Genehmigung erforderlich bleibt.
5. Inländische Wertpapiere der in 8 25 DevG. genann:
ten Art und in den besetzten niederländischen Gebieten begebene
deutsche Auslandsbonds, die in den besetzten niederländischen
Gebieten ansässigen Personen am 1. No:
vember 1940 zustanden oder die‘ diese Personen nach
diesem Zeitpunkt durch Verwertung anderer inländische:
Vermögensanlagen (vgl. Nr. 4) oder unter Ueberweisung
des Anlagewertes aus den besetzten niederländischen Gebieten
erworben ‚haben, können durchl Devisenbanken gex
nehmigungsfrei an Inländer veräußert bzw. zur Einlösung
gebracht werden. Ueber ihre Erlöse kann genehmigungsirei
im Inland verfügt werden. Die Ueberweisung der Erlöse
nach den besetzten niederländischen Gebieten ist
auf Antrag stets zu genehmigen.
Wertpapiere ‘von in den niederländischen Gebieten
ansässigen Personen könnem ohne Genehmigung nach ders
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besetzten niederländischen Gebieten übersandt werden, Sofern
die Uebersendung durch eine Devisenbank erfolgt, der
Eigentümer ein Affidavit nach Ri II 64 Abs. 2 in der
Fassung des RE 53 39 D.St. abgibt und die Devisenbank
gemäß Ri II 64 Abs. 3 verfährt.
6. Die vorstehend unter 1, 3, 4 und 5 gewährten Erleichterungen
gelten jedoch nicht für Vermögenswerte von
Auswanderern, die in den besetzten niederländischen Gebieten
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
Genehmigungen gemäß Abs. 5 sind jedoch auf Antrag zu
erteilen, wenn der Auswanderer niederländischer Staatsangehöriger
ist und die niederländische Staatsangehörigkeit
bereits vor dem 1. Januar 1933 besessen hat oder wenn
er, sofern _er deutscher Staatsangehöriger ist, nicht Jude
($ 5 der Ersten VO. zum Reichsbürgergesetz vom 14. No:
vember 1935 — RGBI. I S. 1333 —) ist.
Die Erleichterungen in 1, 3 und 5 gelten ferner nicht
für die Verzinsung, den Erwerb und die Veräußerung von
Dawes-Anleihen, Young-Anleihen, Oesterreichischen Bundesanleihen,
die Anleihen der ehemaligen Tschecho-Slowa:
kischen Republik und der früheren Freien Stadt Danzig.
7. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus den besetzten niederländischen Gebieten in
das Reichsgebiet verlegen, unterliegen mit ihren inländischen
Vermögenswerten nicht der Anbietungspflicht und
können darüber im Inland frei verfügen.
Hl. Warenverkehr.
Einer Genehmigung bedarf est nicht für die Bezahlung
der Wareneinfuhr, soweit es sich nicht um Waren der in
der- Anlage 1 bezeichneten Art handelt. Für die Einfuhr
der in der Anlage-genannten Waren sind wie bisher weiter
Devisenbescheinigungen erforderlich, die im Rahmen der
den Reichsstellen mitgeteilten Zahlungswertgrenzen erteilt
werden. Diese Bestimmungen gelten auch. für in den be:
setzten niederländischen Gebieten lagernde Waren nicht
niederländischen Ursprungs.
IV. Umfang der Erleichterungen.
Die Erleichterungen in Ziff. II und IIT gelten nur für
den Verkehr zwischen Personen, die im Reichsgebiet unc
in den besetzten niederländischen Gebieten ansässig sind:
sie dürfen deshalb ausschließlich für eigene Zwecke solcheı
Personen in Anspruch genommen werden. Es ist unzu
lässig, die Erleichterungen zugunsten von in anderen Län
dern ansässigen Personen auszunutzen.
V. Art der Zahjung.
Sämtliche nach Ziffern II und HI ohne oder mit Ge
nehmigung zulässigen Ueberweisungen sind im Verrech:
mungswege vorzunehmen, und zwar gemäß Ziff, IV des
RE 55/40 D.St. — 19/40 R.St. durch Einzahlung des Reichsmarkbetrages
auf das Reichsmarkkonto des Nederlandsch
Clearing Instituut bei der Deutschen Verrechnungskasse
Nr. 1065 unter Verwendung des Vordrucks Nr. 4135.
Sozialversicherungsleistungen (Ri IV 60) sind weiter aus:
schließlich auf dem Postwege zu überweisen,
Im übrigen gelten die Vorschriften des RE 55/40 D.St.
— 19/40 R.St. weiter, soweit nicht durch diesen Runderlaß
anderes bestimmt ist.
VI. Erfassung von Abwertungsgewinnen.
Das Gesetz über Abwertungsgewinne vom 23. Dezem:
ber 1936 (RGBl. I S. 1126) und seine Durchführungsvorschriften
sind auch anzuwenden, wenm auf Gulden oder
eine ausländische Währung lautende Verbindlichkeiten im
Rahmen von Ziff, II genehmigungsfrei erfüllt werden ımd
dadurch dem Schuldner ein Abwertungsgewinn anfällt, weil
sich die Höhe der Schuldverpflichtungen nach einer abgewerteten
ausländischen Währung bestimmt. Soweit deı
Schuldner für die Erfüllung oder zur Vornahme einer
Amalienstraße 15 KARLSRUHE Fernruf 6220 u. 6221
Gummiplatten, Asbestplatten, Hochdruckplatten, Stopfbüchsenpackungen
Treibriemen jeder Art, Holzriemenscheiben, UÜle, Fette, Putzwolle
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