Full text : 45.1940 (0045)

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Reichstelle für Eisen und Stahl.
Verlängerte Frist für die Ablieferung
beschlagnahmier Bestände.
Vom 5. November 1940.
Die Reichsstelle für Eisen und Stahl hat die 3. Durchführungsanordnung
 zur Anordnung 1 des Generalbevoll.
mächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung vom
11. Mai 1940 betr. Beschlagnahme von Eisen und Stahl
(DRA. Nr. 260 vom 5. 11. 1940) erlassen, wonach die in
& 1 der 2. Durchführungsanordnung zur Anordnung 1 vom
13. September 1940 festgesetzte Frist für die Ablieferung
des 3, Drittels der der Beschlagnahme unterliegenden Bestände
 bis zum 1. März 1941 verlängert wird,

Reichsstelle für Kleider und verwandte Gebiete.
Lieferung von bedruckten und bestickten Geweben.
Wir machen die ehemals freigemachten Betriebe
 darauf aufmerksam, daß sie von den Verpflichtungen
 der Anordnung 1 seinerzeit durch eine allgemeine
Ausnahmegenehmigung des Reichsbeauftragten für Eisen
und Stahl vom 30. 7. 1940 ausgenommen wurden und deshalb
 auch die nunmehr veröffentlichte dritte Durchführungsverordnung
 für sie keine Geltung besitzt.

LIEZEN:

Groß- und Kleinhandelspreise für Weihnachtsbäumt
in der Saarpfalz.
Durch eine Anordnung des Reichskommissars für die
Saarpfalz vom 31. Oktober 1940 (Verordnungs- und Amtsblatt
 Nr. 14 vom 7. 11. 1940 S. 87) sind die Groß- und
Kleinhandelspreise für Weihnachtsbäume in der Saarpfalz
im Jahre 1940 festgesetzt worden. Die Anordnung ist am
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.

Preisgestaltung für Speisen im saarpfälzischen
Gastistättensewerbe.

Die Preisbildungsstelle beim Reichskommissar für die
Saarpfalz hat durch eine Anordnung vom 26. Oktober 1940,
die am 1. November 1940 in Kraft getreten ist, die
Preisbildung für Speisen im saarpfälzischen Gaststättengewerbe
 neu geregelt. Die Anordnung ist im „Verordnungsund
 Amtsblatt des Reichskommissars für die Saarpfalz“
Nr. 14. vom 7. November 19-10 S. Sf veröffentlicht

Veberwachung der Weinpreise in der Saarpfalz.
Da es vorgekommen sein soll, daß die festgesetzten
Erzeugerhöchstpreise für Weine überschritten worden sind.
weist der Reichskomimissar für die Saarpfalz — Preisüberwachungsstelle
 — in einer Bekanntmachung vom 28. Oktober
1940 (Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 14 vom 7. 11. 1940
Seite 838) wiederholt darauf hin, daß jegliche Preisüberschreitungen
 mit den schärfsten Strafen verfolgt werden.
An alle beteiligten Kreise ist die Aufforderung ergangen,
Preisüberschreitungen unverzüglich den zuständigen Behörden
 — Landrat, Preisüberwachungsstelle oder Weinbauwirtschafteverhand
 — 71 melden

Verlängerung der Preise für Tabakrippen.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat durch
eine Anordnung vom 31. Oktober 1940 (DRA. Nr. 262
vom 7. 11. 1940) die Anordnung über die Preisbildung für
Tabakrippen vom 27. 10. 1937 his zum 27. Oktober
1041 verlängert

Preisbildung für Zahmschweinshäulte.
Zur Deckung des Lederbedarfs wird in verstärktem
Maße neuerdings auch Schweinsileder herangezogen. Um
die Enthäutung von Schweinen, die bis vor kurzem nur
in wenigen Gegenden Deutschlands vorgenommen wurde,
im ganzen Reichsgebiet zweckmäßiger zu gestalten, hat deı
Reichskommissar für die Preishildung durch 7wei am

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 1-1.

 November 1940 in Kraft getretene Anordnungen vom
2. November 1940 (DRA. Nr. 260 vom 5. 11. 1940) die
Aufbringung der erforderlichen Mittel geregelt und die
Bestimmungen der 3. Anordnung über Preise für im In.
land anfallende Zahmschweinshäute vom 15. April 194
dem neuen Verfahren angepaßt.

Preise in Lothringen. Svcile 386

[ Devisenbestimmungen und Zahlungsverkehr

Erleichterungen für den Zahlungsverkehr
mit den Niederlanden. .
Runderlaß Nr. 89/40 D.St. — 30/40 R.St. vom 30. Oktober
 1940.
Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs mit den besetzten
 niederländischen Gebieten hat sich der Reichswirt
schaftsminister in dem oben genannten Erlaß unter Auf:
hebung einer Reihe von Erlassen, die bei der Industrieund
 Handelskammer zu Saarbrücken eingesehen werden
können, in Ergänzung des Runderlasses 55:40 D.St, -—
19:10 R.St. damit einverstanden erklärt, daß für folgende
Zahlungsvorgänge vom 1. November: 1940 eine divisen-;echtliche
 Genehmigung nicht mehr erforderlich ist. Im
einzelnen bestimmt der Runderlaß folgendes:
I. Reise- und Grenzverkehr.
Beim Ueberschreiten der Grenze zwischen dem Deutschen
 Reich und den besetzten niederländischen Gebieten
 dürfen ohne Genehmigung aut Reichsmark odeı
holländische Gulden lautende Zahlungsmittel bis zum
Betrage von 1000 RM. oder 750 hfl. je Grenzübertritt
aus dem Deutschen Reich nach den besetzten niederländischen
 Gebieten ausgeführt werden. Zum Zwecke
der Ausfuhr können auf holländische Gulden lautende
Zahlungsmittel bis zum Betrage von 750 hfl. je Reise ohne
Genehmigung gegen Eintragung in einen zum Grenzüber:
‘ritt berechtigenden Ausweis (Reisepaß, Durchlaßschein
Passierschein oder dgl.) erworben werden.
Für den kleinen Grenzverkehr gelten folgende besondere
 Bestimmungen: Grenzbewohner, die die Grenze
zwischen dem Deutschen Reich und den besetzten nieder-Ändischen
 Gebietem auf Grund eines Grenzausweises überschreiten,
 dürfen ohne Genehmigung auf Reichsmark oder
1olländische Gulden lautende Zahlungsmittel bis zum Be-Irage
 von 100 RM. oder 75 hfl. täglich, 'höchstens je
doch 1000 RM. oder 750 hfl. monatlich, aus dem Deut
schen Reicht nach den besetzten niederländischen Ge:
bieten ausführen. Zum Zwecke der Ausfuhr nach der
desetzten niederländischen Gebieten dürfen inländische
renzbewohner auf holländische Gulden lautende Zahungsmittel
 bis zum Beitrage von 750 hfl. monatlich
zegen Eintragung in das Grenzdevisenheft ohne Geizeh
nigung erwerben. Zur Entlöhnung niederländischer Grenz.
zänger (d. s. in den besetzten niederländischen Gebieten
vohnende und in Betrieben des Deutschen Reichs be
;chäftigte Grenzbewohner) in holländischen Gulden dür
en die deutschen Betriebe ohne Genehmigung auf hol
ländische Gulden lautende Zahlungsmittel in dem erfort
derlichen Umfange erwerben und den niederländischer
Grenzgängern aushändigen; soweit die Beträge 75 hfl
übersteigen, dürfen die darüber hinausgehenden Beträge
auf Grund einer Lohnbescheinigung des deutschen Belriebes
 ohne Genehmigung durch die niederländischer
Urenzgänger nach den besetzten niederländischen Ge
bieten ausgeführt werden.
In- und Ausländer, einschließlich in- und ausländischeı
Grenzbewohner, dürfen Zahlungsmittel jeder Art und ir
jeder Höhe ohne Genehmigung aus den besetzten nieder
ländischen Gebieten in das Gehiet des Deutschen Reiches
einführen. .
Ich behalte mir vor, den durch vorstehende Bestimmungen
 teilweise überholten RE 39/40 D.St. demnächs!
entsprechend zu ändern,
1. Kapital- und Dienstleistungsverkehr.
1. Eine Genehmigung ist nicht mehr erforderlich für dit
Veberweisung von Zinsen, Erträgnissen, Gewinnanteilen
Mietzinsen, Pachtzinsen und ähnlicher: regelmäßig wieder
            
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