Full text : 45.1940 (0045)

15. November / 45. Jahrgang

schäden vom 5. Oktober 1940 (Ministerialblatt des Reichsund
 Preußischen Ministeriums des Innern Ausgabe A
Nr. 41 S. 1908) nieht gewährt werden.
Lohnausfälle infolge von Fliegeralarm werden weiterhin
 im Rahmen meines Erlasses vom 19. Juni 1940 (RABI.}
S. 339) und der Durchführungserlasse hierzu von den
Arbeitsämtern erstattet; der Runderlaß des Reichsministere
des Innern vom 5. Oktober 1940 erfaßt diese Lohnausfälle
 nicht. VI

Werksparen, Sparprämien und allgemeiner Lohnslop.
In Ergänzung der in der „Saarpfälzichen Wirtschaftszeitung“
 Nr. 11, S. 272, gebrachten Notiz weisen wir auf
folgendes hin:
Spareinlagen können nach $ 23 des Reichsgesetzes
über ‘das Kreditwesen auch im Rahmen des Werksparens
nur zu den festgesetzten Zinssätzen angenommen werden
Zur Förderung des Sparwillens geben einzelne Unter:
nehmer zusätzlich zu diesen Zinsen Sparprämien. In dem
Erlaß des Reichsarbeitsministers — III b. 15 764/40 —— betr
Werksparen und allgemeiner Lohnstop (s. RABI. I S. 447)
ist zum Ausdruck gebracht worden, daß die Verzinsung deı
Einlagen einschließlich dieser Prämien nicht mehr
als 6 vom Hundert im Jahr betragen dürfe; jede darübeı
hinausgehende Prämiengewährung müsse als eine mittelbare
 Lohnerhöhung angesehen werden und verstoße daher
 gegen den Lonnstop.
Um neue Gefolgschaftsmitglieder für dem Spargedan:
ken zu gewinnen und um beharrliche Sparer zu belohnen.
werden von einigen Betrieben Sparprämien alljährlich —
etwa am Reichsparteitag — durch Verlosung verteilt.
 In diesem Falle entfällt eine Sparprämie nur auf eine
kleine Anzahl von Sparern; dabei ist aber nicht zu vermeiden,
 daß diese wenigen Gefolgschaftsmitglieder eine
so hohe Prämie erhalten, daß sich in dem betreffenden
Jahr eine Spareinlage um mehr als 6 vom Hundert insgesamt
 zu verzinsen scheint. Diese Form der Verteilung
von Sparprämien bildet jedoch gerade einen besonderen
Anreiz für viele Gefolgschaftsmitglieder, sich ein Sparhuch
ausstellen zu lassen.
Der Herr Reichsarbeitsminister hat daher einem Antrag
der Reichsgruppe Industrie entsprechend, in einem an die
Reichstreuhänder der Arbeit gerichteten Erlaß HMI E
21919/40 vom 30. Oktober ds. Js. in obenbezeichneter
Angelegenheit darauf hingewiesen, daß vom Standpunk!
des’ Lohnstops im allgemeinen gegen eine derartige Ausschüttung
 der Prämien keine Bedenken bestehen, went
dadurch im Durchschnitt die gesamten, im Zuge
des Werksparens angesammelten Spargelder der Gefolg:
schaftsmitglieder um nicht mehr als 6 vom Hundert ver
zinst werden. VI

Angestelllenversicherungsmarken.
Die Dienstpostämter Kolmar, Mülhausen 1 und Straß;
burg 1 geben jetzt deutsche Angestelltenversicherungsmarken
 ab. Dadurch wird den Firmen, Banken usw., die
sich mit Gefolgschaft aus dem Altreich im Elsaß nieder:
gelassen haben, der Bezug der Angestelltenversicherungs:
marken erleichtert. Einzelheiten sind aus den Schalter:
aushängen bei den genannten Dienstnostämtern ersichtlich
VtT

Polizeiliche Führungszeugnisse.
Durch den Rd.Erl. des Reichsministers des Innern vom
27. Mai und 3. Juni 1940 ist die Erteilung polizeiliche
Führungszeugnisse reichseinheitlich geordnet und neu ge
regelt worden. Aus dieser Neuregelung hehen wir inshe
sondere folgendes hervor:
„Das Führungszeugnis ist kein Leumundszeugnis, son
dern soll lediglich den Arbeitgeber davor schützen, be
straften Personen in Unkenntnis ihrer Vorstrafen Vertrauensposten
 zu übertragen. Um nicht jedem Vorbestrafter
schlechthin den Weg zu ehrlicher Arbeit zu versperren,
enthält das Führungszeugnis nicht jede Strafe, sondern es
werden dort nur gewisse schwerere Strafen vermerkt. So
werden z.B. in das Führungszeugnis nicht aufgenommen
erste und alleinige Strafen, sofern es sich um eine Gefängnis-
 oder Festungsstrafe von höchstens einem Monat
handelt, eine Haftstrafe oder eine Arreststrafe, eine Geld:
strafe — falls die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens einen
Manat Geafängnie uew heträgt ehensawenig wie Ver-397



merke über den Ausschluß aus der Partei, über die Verbringung
 in ein Schutzhaftlager usw. Auch schwerert
Strafen sind nach Ablauf bestimmter Fristen nicht meh:
in das Führungszeugnis aufzunehmen.‘ VI

Einheits-ABC-Regeln.

Der Reichsauschuß für wirtschaftliche Verwaltung beim
Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit hat soeben eint
Neuauflage der deutschen Einheits-ABC-Regeln zum Preise
von 0,30 RM pro Stück herausgebracht. Während größere
Betriebe sich schon seit Jahren nach diesen Regeln rich:
ten, sollen sie nach Angabe des Reichsausschusses in dei
Schriftablage mittlerer und Kleinerer Betriebe teilweise
wenig Eingang gefunden haben. Nachstehend bringen wir
eine kurze Ausarbeitung, die der Reichsausschuß zur Veröffentlichung
 zur Verfügung gestellt hat. Wir empfehlen
die Ausführungen der Aufmerksamkeit der Betriebsführer
, 100000. Auflage.
Wiederum hat eine der zahlreichen Veröffentlichungen
des Reichskuratoriums für Wirtschaftlichkeit eine Auflagen:
höhe von 100000 erreicht. Mit der 12. Auflage der RKW:
Veröffentlichung Nr. 6 liegen die „Deutschen Einheits:
ABC-Regeln‘“ in 100000 Exemplaren vor. Diese Auflagen:
höhe ist ein Zeugnis dafürg wie stark sich diese im Wege
der Gemeinschaftsarbeit vom Reichsausschuß für wirtschaft
liche Verwaltung (AWV) beim RKW aufgestellten Richtlinien
 in der Verwaltungs-Praxis und der gewerblichen
Wirtschaft durchgesetzt haben. Es ist nicht zuviel gesagt,
wenn die ABC-Regeln als ein Mittel der Arbeitserleichterung
 und -vereinfachung herausgestellt werden, da sie
wesentlich dazu beitragen, bei dem steigenden Anfall von
Schriftgut unnötige Sucharbeit zu vermeiden.
31 Regeln geben eindeutige Richtlinien für jede Art
abc-licher Ördnung. Diese Ablageordnung ist an Hand von
etwa 1000 Namen- und Firmenbezeichnungen unter Bei
fügung von zahlreichen Beispielen festgelegt. Diese ein:
fachen Regeln bringen Klarheit in die Ordnung der Schriftgutanlagen,
 die Anlage von Namensverzeichnissen und die
UÜebersichten von Adreß-und Fernsprechbüchern,
Die neue Auflage hat eine Ergänzung für die Ordnung
von Bahnhofsnamen erfahren, so daß nunmehr auch die
Ordnung der Namensverzeichnisse von Orts-, Bahnhofs:
und Straßennamen einheitlich geregelt ist.
Von besonderer Bedeutung sind diese reichseinheit
lichen Regeln für die Nachwuchsschulung, Alle in die
Verwaltungspraxis eintretenden jungen Kräfte haben ge:
rade im Anfang der Tätigkeit mit der Ordnung von Schrift
wechsel zu tun. Es fehlt dann häufig an einer einheit
lichen Behandlung, die am einfachsten durch die verbind:
liche Verwendung der „Einheits-ABC-Regeln‘“ gewähr
leistet wird. Daher sollte an keiner kaufmännischen Be:
rufs- und Fachschule das kleine Heft als wichtiges Lern
mittel für den Weg in die Praxis fehlen.
Obwohl diese Ördnungsgrundsätze für alle Behörden:
Verwaltungen verbindlich sind und auch in der Wirtschafi
überwiegend nach diesen Regeln gearbeitet wird, sind auch
heute noch Durchbrechungen der Einheits-Regeln zu beobachten.
 Damit wird nicht nur der engere Bereich des
betreffenden Betriebes belastet, sondern alle jene, die
mittel- oder unmittelbar mit ihm zu tun haben. Im Hinblick
 auf den reibungslosen Arbeitsablauf im gegenseitiger
Geschäftsverkehr muß daher auf die Beachtung der „Deut;
schen Einheits-ABC-Regeln‘“ mit Nachdruck hingewieser
werden.
Die Schrift ist im G. A. Gloeckner- Verlag, Leipzig,
erschienen und durch den Buchhandel zum niedrigen
Finzelpreis von 0.30 RM zu heziehen. VI
Sonderberufserziehungsmaßnahmen.
Die Freimachung bzw. Wiederbesiedlung der ehemals
zeräumten Gebiete hat sich nicht zuletzt auf die schulische
Ausbildung des Berufsnachwuchses in Handel und Industrie
nachteilig ausgewirkt. Da diese Feststellung durch die ir
der Zwischenzeit durchgeführten Lehrabschlußprüfunger
ihre Bestätigung fand, sehen sich die für die Berufsausbil.
dung verantwortlichen Organisationen veranlaßt, Sonder
berufserziehungsmaßnahmen zur Durchführung zu bringen
lie in erster Linie dazu bestimmt sind, den Jugendlicher
zu helfen, durch die Rückführung bedingte schulische Aus
“ildungslücken zu schließen. Da die Träger dieser Sonder
Yshildungsmaßnahmen — Deutsche Arhbeitsfront. Industrie
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.