Full text : 45.1940 (0045)

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Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. ı

MEAN

A

Verordnung über die Nichtbesteugrung der Zuschlägt
für Mehrarbeit und für Sonnlags-, Feiertiags- und
Nachlarbeit.
Vom 7. November 1940.
(DRA. Nr. 264 vom 9. 11. 1940 S. 2 und RGBl. I Nr. 19“
vom 11, 11. 1940 S. 1978.)
Ich verordne auf Grund von $ 13 Absatz 1 Ziffer
der Reichsabgabenordnung das Folgende:
' Die Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feier
tags- und Nachtarbeit sind bei der Ermittlung der Ein
künfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu berück
sichtigen.,
Als Zuschläge im Sinne der Ziffer 1 sind die Beträge
anzusehen, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicheı
Bestimmung über den Grundlohn hinaus für Mehrarbeit
oder für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahl‘
werden.
Die Vorschriften in den Ziffern 1 und 2 geiten für die
Zuschläge, die nach dem 1. November 1940 gezahl‘
worden sind oder gezahlt werden.
Berlin, den 7. November 1940.
Der Reichsminister der Finanzen
IL. V.: Reinhardt.

Urlaubsabgeltung — endgültige Sonderregelung für das
ehemals freigemachte Gebiel. Seite 388

Neues Lohnpfändungsrecht. Seite 383.

Bußtag 1940.
Im Reichsgesetzblatt I Nr. 190 S. 1462 ist folgende
Verordnung erschienen:
Verordnung über den Schutz des Bußtages 1940
Vom 3. November 1940.
Auf Grund des $ 7 des Gesetzes über die Feier
{age vom 27. Februar 1934 (RGBI. I S. 129) wird im
Einvernehmen mit den Reichsminister für Volks
aufklärung und Propaganda verordnet:
Der im $ 5 der Verordnung über den Schutz
der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl.
Seite 199) in Verbindung mit $ 1 der Verordnung
über den Schutz der Feiertage vom 28. Oktober 193%
(RGBlI. I S. 1514) vorgesehene Schutz beschränk:
sich für den Bußtag 1940 auf die Zeit von 6 bis
13.30 Uhr.
Berlin, den 3. November 1940.
Der Reichsminister des Innern:
Frick.

Erstattung von Lohnausfällen bei Fliegerangriffen.
Nachstehend bringen wir den Wortlaut der vom Reichs
arbeitsminister (V b 7809/85) vom 22. Oktober ds. Js. er
lassenen „Aenderung der Anordnung über Erstattung vor
Lohnausfällen, die infolge von Beschädigung der Betriebe
durch Luftangriffe‘“ eintreten. Durch diesen Rd.Erl. ist die
Anordnung über die Erstattung von Lohnausfällen, die in
folge von Beschädigung der Betriebe durch Luftangriffe
eintreten, geändert worden zu dem Zweck, den Arbeiterr
etwaige Lohnausfälle abzüglich der ersparten Ausgaber
möglichst voll auszugleichen und die sofortige Auszahlung
der Vergütungen für diese Lohnausfälle sicherzustellen
Die im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innerr
und dem Reichsminister der Finanzen ergangene. Anord
nung des Reichsarbeitsministers lautet wie folgt:

Ss
Durch die im Reichsgesetzblatt I Nr. 192 Seite 1471
erschienene weitere
Verordnung über den Bußtag 1940
vom 31. Oktober 1940
hat der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung mit Zustimmung des
Beauftragten für den Vierjahresplan und des -Oberkom:-mandos
 der Wehrmacht verordnet, daß der auf Mitt
woch, den 20. November, fallende Bußtag
in diesem Jahr auf den 17. November ver
legt wird.
Die weiter oben zum Abdruck gebrachte Verordnung
vom 3. November ds, Js. besagt demnach, daß die füı
den Bußtag geltenden Beschränkungen der $8 2 bis 5 deı
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage
vom 16. März 1934 für Sonntag, den 17. November ds. Js.
gelten. Demnach ist also am 20. November
dieses Jahres in den Betrieben wie an
Werktagen zu arheiten VI

A,
Mit Wirkung vom Beginn der Lohnwoche, in die de
1. Oktober 1940 gefallen ist, erhält der erste Satz vor
Abschnitt 111 der Anordnung über Erstattung von Lohn
ausfällen, die infolge der Beschädigung der Betriebe durcl
Luftangriffe eintreten, vom 6. Juli 1940 (RABI. I S. 355
Folgende Fassung:
„Soweit der Lohnausfall des Arbeiters nicht durch Be
schäftigung der Aufräumungs- und Wiederherstellungsarbei
ten oder durch anderweitigen Arbeitseinsatz während deı
Ausfallzeit vermieden werden kann, hat der Arbeiter geger
den Unternehmer einen Anspruch auf Gewährung eineı
Vergütung, die 90 v,H. seines Lohnausfalles beträgt.“
In der Anlage zu Abschnitt V der Anordnung vom
6. Juli 1940 (RÄBI. I S. 356) sowie in dem Erlaß zu
Durchführung der Anordnung über Erstattung von Lohn:
ausfällen bei Beschädigung durch Luftangriffe vom 2. Sep
tember 1940 (RABI. I S. 472) tritt an die Stelle der Zah
75 jeweils die Zahl 90.
Im übrigen bleiben die Vorschriften der Anordnung
vom 6. Juli 1940 und der Durchführungserlaß unveränder!
in Geltung. Unberührt bleibt insbesondere die Vorschrift
daß das Arbeitsamt dem Unternehmer die an die Arbeite:
des Betriebes gezahlte Vergütung auf Antrag zu erstatten
hat, soweit nach Abschnitt II Abs. 1 der Anordnung vom
6. Juli 1940 an der jetzt geltenden Fassung ein Anspruck
auf diese Vergütung bestand.
I.
Für den gleichen Personenkreis, für den die Lohn
ausfälle nach meiner Anordnung vom 6. Juli 1940 in der
Fassung der heutigen Anordnung erstattet werden, kanr
ein Ersatz für Lohnausfälle nach dem Runderlaß des Reichs
ministers des Innern üher Fnatschädioung hei Flieger

Reichskredithilfe für die aus dem Kriege
zurückkehrenden selbständigen Gewerbetreibenden.
Die zur Entlassung kommenden Soldaten erhalten vor
dem Oberkommando der Wehrmacht ein Merkblatt aus
gehändigt, in dem in Abschnitt D Ziffer 2 folgendes aus
geführt ist;
„Selbständige Gewerbetreibende — sofern sie
der Organisation der gewerblichen Wirtschaft ange:
hören — wenden sich wegen Eröffnung des Betriebes
 und Zuteilung von Betriebskapital und Roh
Stoffen an die zuständige Wirtschaftsgruppe bzw
deren bezirklich-fachliche Untergliederung; Hand
werksmeister an die zuständige Innung.‘“
in der Einleitung zu dem Merkblatt kommt zum Aus:
druck, daß es im Einvernehmen mit den beiteiligten Reichsressorts
 aufgestellt worden ist. Die „Richtlinien
über diese Reichskredithilfe“ können be
der Industrie- und Handelskammer zu Saarbrücken
 eingesehen werden. Die Kreditaktior
erstreckt sich zufolge der Festlegung des Höchstbetrages
auf 5000,— RM im wesentlichen auf kleinere Gewerbetreibende.
 Jedoch sollen auch für größeren Kreditbedarf
Hilfsmaßnahmen in Aussicht genommen sein. Einzelheiten
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