Full text : 45.1940 (0045)

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Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 1:

Vierlel und zusätzliche Urlaubs- und Teuerungsgelder
sowie Weihnachtsgralifikationen bis zur Hälfte der
normalerweise pfändungsfreien Beträge pfändbar. Dem
Schuldner darf jedoch keineswegs mehr verbleiben,
als sich bei einer Pfändung aus einem Nichtunterhaltsanspruch
 als pländungsfrei errechnet,
Länger als ein Jahr vor dem Pfändungsantrag fällig
gewesene Unterhaltsansprüche genießen diesen erhöhten
 Befriedigungsschutz nicht, es sei denn, daß das
Vollstreckungsgericht nach Lage der Verhältnisse der
Veberzeugung ist, der Schuldner habe sich absichtlich
seiner Zahlungspflicht entzogen.
6. Das mittelbare Arbeilseinkommen. des
Schuldners, also Arbeitsentgelt, das vom Arbeitgeber
nicht an den Schuldner, sondern unmittelbar an einen
Dritten gezahlt wird, ist wie der übliche Lohn und
mit diesem zugleich pfändbar. Leistet der Schuldner
ohne oder gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt
Arbeit oder Dienste, die üblicherweise zu vergüter
sind, so gilt zu Gunsten des pfändenden Gläubiger:
eine angemessene, in ihrer Höhe durch etwaige verwandlischaftliche

 oder sonstige Beziehungen des Schuld
ners zum Dienstberechtigten und die übrigen Um
stände des Einzelfalles bestimmte Vergütung als ge
schuldet. Eine besondere Regelung ist für nicht wieder
kehrende zahlbare Arbeits- oder Dienstvergütunger
getroffen (vergl. 8 11).
7. Das neue Lohnpfändungsrecht enthält schließlich
noch nach bewährter nationalsozialistischer Gesetzes
technik eine Härteklausel, die den Vollstreckungs
richter auf Antrag des Schuldners ermächtigt, die
gesetzlich pfändungsfreie Grenze heraufzusetzen, wenr
dies die persönlichen und beruflichen Bedürfnisse odeı
besonders umfangreiche Unterhaltsverpflichtungen de:
Schuldners gebieten und überwiegende Belange des
Gläubigers nicht entgegenstehen.

Die Lohnpfändungs-Verordnung 1940 tritt am 1. De
zember 1940 in Kraft; sie gilt auch für laufende Pfän
dungen, Alte Pfändungsbeschlüsse sind auf Antrag de:
Schuldners oder Gläubigers zu berichtigen.
. Wir werden die Verordnung in unserer nächster
Nummer veröffentlichen.

WENNS:

a.

Anträge auf Zinszuschüsse zur Schuldenabwicklung
der freigemachten Gebiele.
Der Antrag “auf Erstattung von Zinsausfällen aus
Anlaß der Freimachung ist bekanntlich durch die
Gläubiger auf festgelegten Vordrucken bei der unteren
Verwaltungsbehörde einzureichen, und zwar bis läng
stens 30. November 1940. Der amtliche Antragsvor
druck wird jedoch erst bis Mitte dieses Monats zul
Verfügung ‚stenen. Dadurch wird es notwendig werden
den festgesetzten Termin vom 30. November 1940 um
zwei Monate zu verlängern. Ein entsprechender Erlaß
wird in den nächsten Tagen ergehen,
Wir weisen jedoch nochmals darauf hin, daß in
besonderen Fällen auch jetzt schon bei den unteren
Verwaltungshenörden Zinserstattungsanträge ohne da’
an sich vorgeschriebene amtliche Formular einge
reicht und bearbeitet werden können. Wir empfehlen
jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen abzuwarten, bis
die amtlichen Vordrucke vorliegen, sofern nicht ganz
besondere Gründe dacesen snrechen

Stichlage für die Beendigung der Wiederbesiedlung
freigemachter Gemeinden im Westen.
I.
Runderlaß des RMdI. vom 25. 10. 1940 (RMBIiV. Nr. 44
vom 30. 10. 40 S. 2004i).
Saarpfalz.
Landkreis Saarbrücken:
Amtsbezirk Brebach
Gemeinde Bischmisheim 1. 10. 1940
Gemeinde Brebach 1. 10. 1940
Ortsteil Neufechingen der Gemeinde
Fechingen . 1. 10. 1940
Gemeinde Scheidt 16. 9. 1940
Gemeinde Dudweiler
Ortsteile Wilhelmshöhe, Herrensohr
und Jägersfreude
Amtsbezirk Gersweiler .
Gemeinde Gersweiler
Gemeinde Klarenthal
Amtsbezirk Püttlingen
Gemeinde Altenkessel
Gemeinde Püttlingen
\mitisbezirk Riegelsberg
Gemeinde Köllerbach
Ortsteile Engelfangen, Kölln,
Rittenhofen und Sellerbach
Gemeinde Riegelsberg
Ortsteile Von der Heydt mit Seilschacht,
 Kirchheck, Heinrichshaus,
 Steinbach und Pfaffenkopf 1. 9. 1940
Stadtkreis Völklingen: .
Stadt Völklingen . 1. 10. 1940
Stadtkreis Saarlautern:
Stadt Saarlautern (Stadtteil 1 bis 4) 1. 9. 1940
Stadt Saarlautern (Stadtteil 5) . 1. 10. 1940
Stadtkreis Pirmasens:
Stadt Pirmasens ; 1. 10. 1940
Landkreis Saarlautern:
Dillingen 1. 9. 1940
Buß 1. 9. 1940
Schwalbach 1. 9. 1940
Elm ' 9. 1940
Ensdorf 9, 1940
dülzweiler ‚9. 1940
Diefflen „9. 1940
Fremersdor‘ 1. 9. 1940
Rehlingen 16. 9. 1941
Wadoageca- A 2m Nu

Urlaubsabgeltung — endgültige Sonderregelung
für das ehemals freigemachte Gebiet.
Mit Rundschreiben Nr. 21/40 Zilfer 2 vom 10. April
1940 hatte die Wirtschaftskammer Saarpfalz als vorläufiges
Ergebnis .ihrer Bemühungen um eine diesbezügliche Sonder
regelung den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 4. Apri
1940 betreffend „Urlaubsabgeltung; hier: Gefolgschaftsmit
glieder aus dem geräumten Gebiet‘“ mitgeteilt, wonach im
Hinblick auf die besondere Lage der von der Räumung be
troffenen Unternehmen die Abgeltung der Urlaubsansprüche
aus 1939 bis auf weiteres ausgesetzt, ist (aus gegebener
Veranlassung war auf diesen Rechtszustand in SWZ
Nr 11 S. 272 nochmals hingewiesen worden).
Die in der Zwischenzeit stattgefundenen weiteren Verhandlungen
 führten nunmehr dazu, daß das Reichsfinanzministerium
 der Urlaubsabgeltumg über die
Werkerhaltungshilfe zugestimmt hat. (Wegen
der näheren Einzelheiten über die Werkerhaltungshilfe verweisen
 wir auf SWZ. Nr. 5 vom-. 1. Juli 1940 S.60.) Wie wir
von zuständiger Stelle erfahren, ist eine entsprechende Er
gänzung der „Richtlinien des Reichswirtschaftsministers un«
des Reichsfinanzministers über den Einsatz von Reichsmitteln
 zugunsten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
 im ehemals freigemachten Gebiet — Werkerhaltungshilfe‘“
 an den Herrn Reichskommissar für die Saar
nfalz hereite ergangen VT
            
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