15. November / 45. Jahrgang
Assessor Dr. WALTER ZORN, Saarbrücken
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Neues Lohupfändungsrecht.
Mit der am 30. Oktober 1940 erlassenen Verordnung
zur einheitlichen Regelung des fändungsschutzes
für Arbeitseinkommen
(Lohnpfändungs-V. 1940) (RGBl. I S. 1451} ist
der Schlußstein unter eine pfändungsrechlliche Entwicklung
geselzt worden, die gekennzeichnet ist, einerseits
durch das Bedürfnis nach einem auch die neuen
Ostgebiete (einschl. Protektorat Böhmen und Mähren
umfassenden reichseinheitlichen Rechtszu
stand und andererseits durch die Notwendigkeit
Härten und Unzweckmäßigkeiten des bisherigen Rechts
unter dem Gesichtspunkt eines wirklichen sozialen
Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen
beider Pfändungsparteien zu beseitigen. Daneben schafft
die neue Lohnpfändungs-Verordnung auf dem bisher
größtenteils der klärenden und nicht immer einheitlichen
Rechtsprechung überlassenen Fragenbereich der
Pfändbarkeit von Weihnachtsgratifikationen, sozialer
Beihilfen, Trennungsgeldern, Urlaubszuschüssen usw
die gewünschte Rechtssicherheit unter einem ausgesprochenen
sozialen Vorzeichen. Dieser soziale Grundgedanke
ist auch bestimmend gewesen für die — im
übrigen schon seit langen Jahren in der Ostmark bestehende
— Gleichstellung der Beamten und
sonstigen Lohn- bzw. Gehaltsempfänger
und eine Bemessung der pfändungsfreien Beträge, die
dem Schuldner das beläßt, was er für sich und seine
Familie zum angemessenen oder notwendigen Lebensunterhalt
und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflicht braucht, dem Gläubiger dagegen
aber auch eine befriedigende Pfändungsmöglichkeit
gibt. Neu ist auch die Bemessung der pfländungsfreien
Beträge nach dem Netto- statt wie
bisher dem Brutto-Einkommen.
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1. Arbeitseinkommen im Sinne der Lohnpfändungs-Verordnung
1940 sind Arbeits- und Dienstlöhne
Dienst- und Versorgungsbezüge, Ruhegelder und ähn
liche fortlaufende Einkünfte, wie überhaupt Vergütun
gen für Dienstleistungen jeder Art, die die Erwerbs:
tätigkeit des Schuldners vollständig oder zum größter.
Teil in Anspruch nehmen. Unter Arbeitseinkommen
sind neben Naturalbezügen grundsätzlich auch alle
sonstigen Vergütungen zu verstehen, die ohne Rücksicht
auf Benennung und Berechnung aus Arbeits- und
Dienstleistung zustehen. Gleich zu behandeln sind
Geldleistungen zum Ausgleich für _Wettbewerbsbeschränkungen
und auch Renten. aus Imterhaltsversicherungsverträgen.
2. Bei der Berechnung des pfändungs
{reien Teiles des Arbeitseinkommens ist nun -
wie bereits oben erwähnt — nicht mehr wie bisher
vom Brutto-, sondern vom Netto-Betirag aus
zugehen, wobei mehrere Arbeitseinkommen zusam:
men zu rechnen sind, Es sind demnach (vergl. $& 7.
alle Leistungen abzusetzen, die vom Arbeitseinkommen
des Schuldners unmittelbar auf Grund steuerlicher
oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung einer
gesetzlichen Pflicht abzuführen sind, also im wesent.
lichen Tahnetener Krieoszuschlas (im Saarland woh
auch Kirchensteuer), Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge,
Leistungen für Angestelllen- und
Invalidenversicherung und schließlich auch die Wehr
steuer, Dem Reichsjustizminister ist das Recht vorbe
halten, durch Ausführungsbestimmungen diesen Be
lrägen weitere Beträge gleichzustellen, die der Schuld
ner zur Erfüllung ähnlicher Verpflichtungen aufzubringen
hat; hier ist vornehmlich an die Beiträge zu
DAF. zu denken.
3. Von dem nun verbleibenden Nettoeinkommen sind
bei monatlicher Zahlung 130,— RM,,
bei wöchentlicher Zahlung 30,— RM.,
bei täglicher Zahlung 5,— RM.
und der diese Beträge übersteigende Teil zu drei‘ Zchnteln
pfändungsfrei. Dieser freie Betrag erhöht sich um
je ein weileres Zehntel, mindestens jedoch um 15,—
Reichsmark bei monatlicher bzw. 3,60 RM. oder 0.60
Reichsmark bei wöchentlicher bzw. täglicher Lohn.
zahlung und höchstens um 50,— RM. (bzw. 12,— RM
oder 2,-— RM.) für den Ehegatten, einen früheren Ehezatten,
einen Verwandten oder ein uneheliches Kind
sofern der Schuldner diesen tatsächlich Unterhalt gewährt.
Um dem Gläubiger jedoch bei hohen Unterhalls
verpflichtungen des Schuldners eine angemessene Pfän.
dungsmöglichkeit zu lassen, darf der unpfändbare Teil
des die normale Pfändungsgrenze übersteigenden Mehrbetrages
höchstens neun Zehntel bis 100,— RM. und
acht Zehntel des weiteren Mehrbetrages betragen. Der
danach pfändbare Einkommensteil ist der besseren
Berechnung wegen auf einen durch 2,— RM. (bzw
0,50 RM. oder 0,10 RM.) teilbaren Betrag abzurunden
Die Bestimmung der pfändungsfreien Beträge ist also.
wie man sieht, im Interesse einer möglichst großen
sozialen Gerechtigkeit nicht gerade einfach geregelt
es steht jedoch zu erwarten, daß der Reichsjuslizminister
in Kürze eine für die Zwecke der Praxis gebräuchliche
amtliche Pfändungstabelle veröffentlichen
wird.
4. Dem Zugriff des Gläubigers sind außer den nach
vorstehenden Grundsätzen pfändungsfreien Beträgen
aus sozialpolitischem Grunde eine Reihe weiterer
Schuldnerbezüge entzogen, so z. B. die Hälfte
der Bezüge aus Mehrarbeit, zusätzliche Urlaubsgelder
Auswärtszulagen und Trennungsgelder, Teuerungsgel:
der und Dienstaufwandsentschädigungen, Gefahrenzula
gen, Soldatenbezüge, Verstümmelungs- und Verwunde:
tenzulagen, Erziehungs- und Studienbeihilfen, Sterbegeldbezüge
usw. (vergl. im einzelnen 8 3). Weihnachltsgratifikationen
bleiben bis zur Höhe eines halben Monatseinkommens,
höchstens jedoch bis 150,— RM
pfändungsfrei. Heirats- und Geburtsbeihilfen sind nur
wegen Ansprüchen pfändbar, die aus Anlaß der Heirat
oder Geburt entstanden sind,
5. Für gesetzliche Unterhaltsansprücht«
seiner Verwandten, des jetzigen und des früheren Ehcegatten
und des unchelichen Kindes hat der Schuldner
sein gesamtes Arbeitseinkommen bis zur Grenze des
notwendigen Lebensunterhalts und im übrigen insoweil
hinzugeben, als dem Gläubiger andere Unterhaltsberechtigte
in ihrem . Rechte vorgehen oder gleich
+ehen Mehrarheilsvergütungen sind hier zu einen