Full text : 45.1940 (0045)

15. Suni / 45. NYahrgang

Meibenden Bermögensgegenftänden unmittelbar zufammen:
hängenden Schulden ebenfo fortkgelaffen werden müfen.
Wenn alfo auf einem Betriebsgebäude in der freigemachten
Zone eine HYııpofkhek laftet, Kann diefe vom verbliebenen Bermögen
 nicht abgezogen werden, wenn das belaftete Grundftüc
ielbft bei der VBVermögensbewertung herausbleibt,
5. Umjagßfteuer.
Wortlaut deg Runderlaffes:
Veräußert ein zurüdgeführter Einzelhändler feinen
Warenbeftand im Großhandel, {jo fönnen ihm die Steuer:
sergünftigungen des $ 4 Ziffer 4, $ 7 Abfaß 3 USiG. zuge:
Silligt werden. Es fteht dem nicht entgegen, daß der Unter:
zehmer bis zur Veräußerung feines Lagerbeftandes Einzel:
Jändler gewerjen ift. Es ift jedoch erforderlich, daß der Lager
seftand ausfichließlid im Sroßhandel abgegeben wird.
Mit vorftebender Beftimmung wird eine befonders fühl.
bare fteuerlihe Sorge der NMückwanderer gemildert. Durd,
Runderlaß vom 22. Dezember 1939 (NReichsfteuerblatt 1940,
Seite 1) hatte der Neichsfinanzminifter bereits Milderungen
in der Einkfommen- und Umfaßfteuer gefhaffen für zwangs:
meife, Friegsbedingte VBeräußerungen, DBezüglid der Um:
jaßfteuer hatte er dort abfchließend beftimmt:
Die Befteuerung der Umfäge, die auf Grund des Neichs:
leiftungsgefeßes bewirkt werden, Fann im Einzelfall zu einer
unbilligen Härte führen. Yo bin damit einverftanden, daß
in Einzelfällen, in denen die Heranziehung eine unbillige Härfe
darftellt, aus Billigkeitsarunden von der Erhebung der Steuer
ıbaefehen wird.
Sür die Fälle der Freimadhung reichte jedoch diefe Be
timmung nicht aus, fie Fonnte bier nur ridfungweifend fein.
Denn zahlreihe umfakfteuerpflidchtige Gefdhäffe, die mit der
Sreimacdhung auggelöft wurden, berubtfen gar nicht unmifttel.
bar auf dem Meichsleiftungsgefeß. Sie ergaben fi vielmehr
aus. dem zwangsläufigen Entfhluß des Unternehmers, fein
Warenlager im freigemadten Sebiet ganz oder in ge
ihloflenen Teilen abzuftoßen. Dabei ging die Ware aber
nicht an den fonftigen oder einen entfprechenden Kundenkreis,
fie floß vielmehr häufig an den Großhandel oder an eine andere
aleichftehende Handelsftufe. Yun dem fonft fortfhreitenden
Warenfluß entftand alfo eine Stodung oder fogar ein Nüc.
Huß. Hinzu Fam, daß die hierfür erzielbaren Preife durchmeg
 unbefriedigend ausfallen mußten, daß alfo mit der Ber:
äußerung Fein Gewinn oder fogar ein DBerluft verknüpfi
war. Diefe Leptere Zatfadhe ift zwar grundfäßlich für die
Erhebung der Umfakfteuer ohne Belang. In dem durch die
Sreimadung gegebenen außerordentliden Sonderfall, der
vielfad) eine Wiederholung eines bereits normal verfieuerfen
Umfaßvorganges mit fich brachte, war jedoch eine Abweichung
son jenem Srundfas unerläßliH. Dem hat fih das NReichs-Änanzıminifterium
 nicht verfdhloffen. War eine folde Notseräußerung
 im Zuge der Freimadhung mit allen äußerlichen
Merkmalen des SGroßhandelsumfanes vor fi gegangen, fo
ann die Umfaßfteuer auf den halbprozentigen
Srofhbandelgiag ermäßiart werden, ohne daß

im übrigen für die betreffende Firma die fonftigen Anforde:
rungen für diefe Steuerbegünftigung vorzuliegen brauchen
Somweit diefe Regelung nicht für die Be
dürfniffe der Praris ausreidhen {ollte, Könnte fo
wohl nad) dem eben zitierten RNunderlaß vom
22. Dezember 1939 wie auf Grund der abfdhließent
ju behandelnden Billigkeitsmaßnahmen ein
znffprehende Anwendung des ermäßigten Sapes oder eine
Niederfhlagung der Umfaßfteuer auf diefe Notveräußerung
durch befonderen Antrag angeftrebt werden.
Alle Anträge auf derartige Vergünftigungen bei der
Umfaßjteuer werden von den NRMücgeführten zwedmäfßiger
weife im Zufammenhang mit der Abgabe der Umfaßiteuer
erflärung 1939 zum 30. VI. 40 eingereicht.
6. Erbjchaftsfitieuer,
Wortlaut des Runderlaffes:
Die ErbidhaftsSchenkungs-) Steuer if in der Regel nur
vorläufig Feftzufeßen, wenn zum fteuerpflidhtigen Vermögen
Wirtichaftsgüter gehören, die fidhh im freigemacdhten Gebiet
befinden oder die fi auf Wirtfchaftsgliter beziehen, die im
freigemadten Gebiet verblieben find (z. B. Hypothekenfor:
derungen). Bon der Lage des einzelnen Falls wird es aber
abhängen, ob diefe Wirtichaftsguter hei der vorläufigen Ver.
anlagung völlig unberücfichtigt bleiben oder mit ihrem mut:
maßlichen Wert angefebt werden. Die auf diefe Wirt{chafts
güter entfallende vorläufig feftgejeßte Steuer kann, {jowell
erforderlich, ganz oder zum Teil zunächft geftundet werden,
DBefondere Darlegungen hierzu dürften fid zunächt
»rübrigen.
7. Billigkeitsmaßnahmen,
Wortlaut des Runderlaffes:
Der fhwierigen wirtfhaftlidhen und finanziellen Lange, in
die viele Steuerpflichtige dur die Freimachungsmafnahmen
gerafen find, ift, foweit erforderlih, dur Billigkeitsmaß:
nahmen (Stundung, Erlaß) Nechnung zu fragen,
Diefer abfchließenden Beftimmung ift befondere
Bedeutung beizumeffen. Sie bildet gewifflermaßen den
Seneralnenner, auf welchen die voraufgegangenen Be:
Rimmungen und ihre Handhabung und Auslegung zu bringen
find. Die außerordentlide Bielgeftaltig:
Feif der Berhältniffe bei den einzelnen
Steuerpflidtigen aus dem freigemadten
Gebiet läßt es praktifd unmöglid er-{heinen,
 alle etwaigen Borkommniffe in
einer für jeden Fall paffenden Einzel:
“egelung einzufangen. Dem Ermeffen der Ber:
anlagungsfiellen bleibt daher noch ein weiter Raum. Obwohl
ber RNunderlaß bereits an einigen Stellen, die fidy mit den
:inzelnen Steuerarten befallen, nachdrüclihe Hinweife auf
Billigkeitsrücfihten gegeben hat, wird froßdem in der
Schlußbeftimmung nody einmal der Rahmen und die
NidHhtlinie feßtgelegt, in der fidh im Zweifels:
falle alle fleuerlidgen Entfheidungen für
Nücaeführte zu bewegen haben.

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