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Teile von ande und Forftwirtfhaftlihen Betrieben) ohne An-;rag
und ohne bejondere Prüfung der wirffhaftlidhen DWers
Jältniffe des Steuerfhuldners oder des Betriebes für die
Dauer der Freimachung zu erlaffen oder nicht feßtzufeken.
(2) Wird ein freigemachter Gebietsteil wieder bezogen, 10
‚ft die Grundfteuer für land und forftwirtfhaftlidhe Betriebe
‘für Teile von land. und forftwirtfhaftliden Betrieben), die
’n diefem SGebietsteil liegen, zunächft bis zur nädften Ernte
zu ftunden. Bei der Ipäteren Entiheidung über Anträge der
Steuerfhuldner auf völligen oder teilweifen Erlaß der Grund
teuer find die ungünftigen Auswirkungen der Kriegsverhülfniffe
auf den Betrich wohlwollend zu berücfichtigen.
Die Regelung ift großzügig und in allen Teilen ohne
Kommentierung verftändlih. Eines befonderen Sreiftelungsanfrages
bedarf es nicht. Nur wenn froß diefes Erlaffes
yerfehentlih eine Grundsteuer weitererhoben werden follte,
jowie bei Wiederaufnahme der Flurbeftelung bedarf es der
Berufung auf die vorftehende Beftimmung.
4. Einbheitsbewertung, Bermögenfteuer und Aufbringungsumlage.
Worflaut deg Runderlafles:
(1) Einheitgswertfeftfielungen auf den 1. Nanuar 1940
werden im freigemadfen weftlichen Srenzachiet nicht vorjenommen.
i. für den SGrundbefig und für die SGewerbeberechfigungen,
Für die ftillgelegten gewerblien Betriebe,
(2) Land- und forftwirtfhaftlide Betriebe, Srundftüce,
Betriebsgrundftüce und SGewerheberechtigungen im freigemad):
ven weftligen Grenzgebiet find bei der Einheitsbewertung unt
bei der Vermögenfteuerveranlagung 1940 nicht anzujeßen.
Es ift Fein Unterfchied zu madjen, ob der SGrundbefiß durch
bie Kriegsereigniffe gelitten hat oder nicht.
(3) Wegen der Behandlung von Forderungen und von
Ent{Hädigungsaniprüdhen Hinweis auf die Abfjonitte 13
Xbfaß 2, 31 Abjag 3 und 37 VSN. Für die Bewerkutng
son Anteilen an Kapitalgefellihaften gelten die allgemeinen
BVorihriften, Sollten fi dadurd Härten erachen, {io {fr
vohlwollend zu verfahren.
(4) Schulden, die mit obenbezeidhneten Wirtfhaftszüfern
in wirfjdhaftlidem Zujammenhang fteben, find nur in
dem Verhältnis abzugsfähig, in dem das Wirkfchaftsanl
“elbft anzufeßen ift.
(5) Sn Zweifelsfällen Fönnen die Finanzämter beim
Ausweichfinanzamt Rücfrage Halkten,
(6) Sch habe in meinem Runderlaß vom 30. März 194C
S 3450 — 20111 (NSBl, 1940 S, 369) angeordnet
daß die ab YAunuft 1939 fällig gewordenen Teilbefräge der
VBermögenfteuer und der Aufbringungsumlage für das Mech
nungsjahr 1939, die auf Wirtjhaftsglter im freigemadhten
weftlihen Srenzgebief entfallen, entfpredhend zunächft bis auf
meiteres zu ftunden find. Dieje Beträge find nunmehr aus
Billigfeitggründen $ 131 Abfiaß 1 AD. gemäß zu erlaffen.
Srundlegend für diefe ganzen Beftimmungen if der
Gedanke, daß alle im freigemadhten Sebiel
zurüdgebliebenen SGegenftände bei den von
der Vermögensbhewertung ausgehenden Steuerarfen mit
joforfiger Wirkung außer Anfaß zu bleiben
haben. ,
Aus diefem Grunde war bereits dur den NMunderlaß
vom 30. März 1940, den die Wirtfehaftsfammer zweimal
in ihrem RNundfchreibendienft im vollen Worflaut wieder.
gegeben hat, beftimmt worden, daß der Anteil an der Ber:
mögensftener und YAufbringungsumlage, welcher den zurücgelaffenen
Vermögensgegenftänden enffpricht, bei den Raten
vom 10. November 1939 und vom 10. Februar 1940 ge
Aundet werden Fonnte. Diefer einftweiligen Regelung folgt
aun die endgültige NMiederfhlagung diefer
geftundeten Beträge. Es wird allerdings Sache
des Steuerpflichtigen fein, im einzelnen genau nachzuweifen,
welche fteuerpflidhtigen Werte (fteuerfreie Werte im frei:
semachten Sebiet, z. BD. fNeuerfreie Eigenheime, Fönnen nicht
Saarpfälzifche Wirkfhafts-Zeitung Nr. 3/4
zu einer foldjen Steuerermäßigung führen, da fie obnebin
Ihon nicht zur Bermögensbefteuerung herangezogen wurden:
dur die Freimacdhung betroffen find. An Hand der lekten
DVWermögensiteuerveranlagung wird fid dann unfdwer das
Berhältnig diefer zurücgelaffenen Werte zum gefamten ver:
ınlagten Bermögen und damit der Teil der zu erlaffenden
DBermögenfteuer feftftellen laffen.
Xn Fortführung diefes Gedankens werden für alle zu:
rüdgelaffenen Werte, alfo unter Umftänden für ganze Se
merbebefriebe, Feine Einbeitswerfe zum I. 1
1940 felßgeftellt. Hiervon unberührt bleiben natür:
lid alle Ausweichbetriebe mit dem darin weiter arbeitenden
Vermögen. Lehteres ift auf der bereits zur SGewerbeftener
zrörterten Grundlage einer neuen Einheitsbewertung mit
allen fi daran Fnüpfenden feuerlihen Folgen zu unter
sieben.
Ehenfo gilt die Sonderregelung nicht für foldhe Be
friebe; die ganz oder feilweife im fFreigemadhten Gebiet weiter:
betrieben werden. So gut wie jedody hierfür bereits oben
zur Gewerbefteuer die Berückfihtigung der veränderten Er
iragslage vorgefdhrieben ift, fo Ffann audy bei der Ber:
mögensbewertung die aus der Freimachung fidy ergebende
Minderung der Erftragsmöglichfeiten und -ausfidhten uni
jede efmaige Friegsbedingte Subftanzminderung geltend ae
macht werden.
Für Forderungen verweift der Runderlaß auf die AUb
“Onitie 13, 31 und 37 der BVBermögensfteuerrichtlinien
Der Worfklaut des einfhlägigen Abfcdhnitig 31, Ziffer 3
Mt folgender:
Die Veränderung der wirtfhaftliden Berhältniffe, die
dur den jeßigen Krieg hervorgerufen worden ift, hat einzelne
Betriebe und Privatperfonen befonders betroffen, Diefe
Tatfache wirkt fih auch auf diejenigen Steuerpflidhtigen aus,
die gegen die Betroffenen Forderungen haben. Soweit der
Släubiger einen Gewerbebetrieb hat, kann er den Minderwer!
feiner Forderung Durch einen entfprecdend berichtigten Zeilwer1
zum YAusdrug bringen. Kapitalforderungen folder Art, die
zum fonftigen Bermögen gehören, Fönnen wegen Vorliegene
befonderer Umftände entfprechend niedriger bewertet werden
€ ift dabei befonders auf diejenigen Schuldverhältniffe
NRücfiht zu nehmen, hei denen die Schuldner ihren Wohnfik
in den freigemachten Sebieten des Weftens Hatten,
Der weiter zitierte Abidhnitt 37 der Vermögensfteuer
richflinien behandelt alle Entfhädigungsanfiprücde
die demgemäß außer Anfaßg bleiben (anders möglicher:
weife bei der Einkommen- und Körperfchaftfteuer, wie dar
oben befprochen). Für die Bermögensbewertung ift in Ab
ichnitt 37 der Vermögensfteuerrichtlinien beftimmt:
„Diejenigen durd Sefeß oder durH Verordnung gere
gelten Entihädigungsanfprüche gegen das Deutfdhe Neid) fint
nicht zum Sonftigen Vermögen zu rechnen, die auf Grund von
Maßnahmen gewährt werden, die der jekige Krieg erforderlich
gemacht haft, Es fallen darunter z, B. die Forderungen auf
Srund des MNRMeichsleiftungsgefjeßes vom 1. September 1939
NSGBL. I S, 1645), auf Grund der Verordnung über Fa:
milienunterftüßung bet Näumung oder Freimachung von ge
Jährdeten Gebieten oder Wohngebäuden vom 1. Septembeı
1939 (NMGDBL. I S, 1761) ufw. Auch die im Ausland be
findlihen, von feindlihen Staaten befchlagnahmten Wirt
Ihaftggüter eines Steuerpflichtigen Fönnen bei der Ver
mögensbewerfung außer Anfaß gelaffen werden, wenn diefe
Wirtfchaftsgüter für den Steuerpflichtiaen Feinen Ber
nSgenswert darftellen.
Enfhädigungsforderungen Fönnen nur {o weit unberücfichtig‘
bleiben, als fie vom Deutfdhen Reich noch nicht heglichen find
DBereit® gezahlte und in dag Vermögen eines Steuerpflichtiger
übergegangene Beträge unterliegen den allgemeinen Be
fteuerungsvorfchriffen.“
Es verfteht fi von felbft, daß alle mit zurüdgelaffener
deshalb in der VBermögengbewertung außer Anflak
un?