15, uni / 45, Yahrgang
ausdrüct, das „mutmaßlidhe Ergebnis der erftien zwölf Mo
nate des Gemwerbebefriebs‘‘ zu fdäßen und anteilig zugrunde:
julegen. Nähere Ausführungsbertimmungen hierzu find nicht
zefroffen. Ymmerhin haben Praris und Nechtfprehung den
Begriff des mutmaßlidhen Ergebniffes bereits entwicelt. So
dat der Meichsfinanzhof jüngft feftgeftellt, daß hierbei nicht
etwa eine [hematifde Solverzinfung des inveltierten Kapi-‚alg
zugrundezulegen ift, vielmehr die individuellen
Betriebsverhältniffe maßgebend find.
cc) SGewerbekapital.
Das Sewerbekapital fchließt fidy bekanntlidy mit ge.
mwiffen Zu- und Abfeßungen an den leßten Einheitswert des
yewerblidjen Betriebsvermögens an. Ein folder Fann be,
ziner Deugründung nody nicht vorliegen. Nady $ 27 der
3, Gew.-St.-Durdhführungsverordnung ift daher in foldhen
Süllen das GSemwerbekapital auf den Zeitpuntkf
des Beginns der Steuerpflicht (bei Ausweichbetrieben
alfe auf den Zag ihrer Eröffnung) nad) den allgemeinen
Srundfäßgen des Semwerbefteuergefeßes und des MNReichs
Jewertungsgefekes zu ermitteln und folange für die
SeftfeBung des Steuermeßbefrages zugrundezulegen, bis eir
endgültiger Einbeitswert für das gewerblide Befriebsver
mögen feftgeftellt if.
dd) Sewerbefteuererflärung.
Bezüglich der Anpaffung der SGewerbefteuererflärung an
diefe befondere NMechtslage für NRuckgeführte find nody Fein
Beftimmungen veröffentlicht, Bei der Kürze der Zeit dürfte
auch faum damit zu rechnen fein, daß nody innerhalb diefes
Monats eine Yenderung oder Ergänzung des allgemein
üblichen, auf diefen Fall nicht paffenden Formulars erfolgen
fann. Der Steuerpflichtige wird daher zwedmäßigerweife
neben der Ausfülhlung diefes ihm zugehenden Formulars, foweit
fie angängig ift, einen befonderen Hinweis
geben, daß er am YAusweicdhort einen Betrieb errichtet hat
und für diefen die SGewerbefteuerregelung gemäß
dem Nunderlaß vom 28. Mai 1940 beanfkragt.
Wenn es ihm möglidh ift, bereitg Anhaltspunkte für das
mutmaßliche Ergebnis und für das neue Semwerbekapital am
Ausweicdhort beizubringen, wırd deren Angabe zu empfehlen
lein.
b) Filialbetriebe
Worfklautf des Runderlaffes:
(4) Abfag 3 ift entfpredhend anzuwenden, wenn für dag
Anternehmen Befriebsftätten in verfhiedenen Gemeinden die
jJämtlich im freigemacten Gebiet liegen, beftanden haben uni
an Stelle der Betriebsftätten im freigemacdten Schiet cinı
Betriebsftätte oder mehrere DBefriebsftatten im nicht freige
machten Scbiet errichtet werden.
(5) Wenn für das Unternehmen Betrichsftätfen in ver
jhiedenen Semeinden des Freigemacdhten Gebietes beftanden
haben und nur an Stelle eines Teiles der Betriebsftätten im
rreigemadıten Gebiet Betriehsftätten in einer Gemeinde oder
in mehreren Gemeinden des nichtfreigemacdhten Gebietes errichtet
werden, andere Befriebsffätten aber weiter im freie
zemachten Gebiet unterhalten werden, fo gilt für die Erhebung
ser Gewerbefteuer von diejem Unternehmen das folgende: Die
SHebeberechtigung für die wegen der Sreimachung ftillgelegten
Betriebsftätten erlifcht am 31. Auguft 1939. Hinweis auf
5 22 YAbjiaß 2 GewSti®, Werden die Sefjfhäfte der till
gelegten Betriehsftätten mit DBetriebsmitteln und BVorridh
Hmngen diejfer Betriebsftätten im nicht freigemadten Sebiet
jorfgeführf, fo ‚geht die Hebeberechtigung S 28 der Zweiten
SewSrDVB, (S$ 33 der Dritten GewStrDBV.) gemäß auf
die neue Gemeinde über (VBerlequng). Die danach fi er:
gebende Gewerbefteuer ift zu erlaffen, foweit fid die Erhebung
wegen der veränderten VBerhältniffe alg unbilliae Härte dar-Rellen
würde. .
(6) Abfaß 5 ift auf Unternehmen, die zur Zeit der Frei
machung Betriebsftätten in mehreren Gemeinden hatten, die
feilg im Freigemachten, feil®g im nicht freigemadten Sechief
‘jeaen, entivrechend anıumenden.
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Die fehr fehwierigen Fragen der gemwerbefteuerlichen
Behandlung von Filialbetrieben find in vorfichenden Ve
ftimmungen erfhöpfend geregelt. Eine Erläuterung erübrig:
fidy daher vorerlt.
c) Weiterbetrich im freigemadten
Gebiet.
Wortlaut des Runderlafes:
(7) Soweit Unternebmen im freigemacten Gebiet aus
befönderen Gründen weiter betrieben werden, bleibt es hei der
gefchlichen Regelung, Die Ertragsverbältniffe werden fd
in diejen Sällen regelmäßig wefientlidh verändert haben. Er
ift deshalb zu prüfen, inwieweit die Gemwerbeiteuer aus Billia
feitegrüunden erlaffen werden kann.
Yucd diefe Regelung, die allen vorkommenden Sdunvie:
tigfeiten durch Einfhaltung von Ermeffensentfheidungen
nad) dem Sebot der Billigkeit Rechnung tragen will, er
fordert zunächft Feine weiteren Erläuterungen.
d) Kapitalgefellfidhaften |
(A.-G., SG. m. b. D., Senoffenfchaften, Sewerkfehaften,
DVBereine, Stiftungen)
Wortlaut des Runderlaffes:
Kapitalgefellichaften und ihnen aleichfiehende Unternehunem
6 2 Abjaß 2 Ziffer 2 GewSi®SG, —
(383) Bei Unternehmen im Sinn des $ 2 YAbjan 2
Ziffer 2 GewErS, erlifcht die Gewerbeftenerpflicht erft mit
dem YAufbören jeglicher ZIätigkeit überhaupt. Das ft grund
jäßlih der Zeitpunkt, in dem das BVermögen an die Gejell-Ichafter
verteilt worden it. Hinweis auf Abichnitt 24 Ab:
jag 2 GEN. für 1940, Aus diejer Regelung ergeben ad
für die von der Freimadung betroffenen Unternehmen Härten.
Aus Billigkeitsgründen find deshalb Unternehmen dieter Art
gewerbefteuerlih grundfäglid) cbenis zu behandeln wie Ein:
zeigewerbetreibende und Perjonengetellichaften. Hinweis auf
die Abjäße 1 bis 7. Sind jämtlidhe Betriebsftätten des
Unternebmens von der Sreimadung betroffen (Hinweis auf
die Abjäße 3 und 4), io muß ftets ein neuer Meßbetrag Felt
qefeht werden, weil fh mindeftens an dem Ort, an den dw
Geichäftsleitung verlegt worden ft, cine Betriebsitärte Im
nicht Freigemachten Gebiet befinder, Für die Ermittlung dee
Sewerbeertrags und des Sewerbefapitais, für die Zerlegung
und für die Anwendung von Billigkeirsmaßnahmen gelten Wr
diejen Fällen die Ausführungen in den Abjägen 3 und 4.
Senftige juriftijhe Perfjonen des privaten Rechts und nihtrechts:
fähige Vereine — $ 2 AWbfaß 3 GewSt®,
(9) Für die Erhebung der Gewerbeftener bei den von
der Freimachung betroffenen Unternehmen im Sinn des © 2
YAbiag 3 GcewESr®S, gelten die Ausführungen zu 2 entiprechend,
Hier beftand eine befondere Schwierigkeit. Wie bereit£
sie Eriftenz einer juriftiihen Perfon des Handelsrechts, nicht
rft die Eröffnung des SGemwerbebefriebes, die Sewerbefteuersflidht
auslöft, fo endet diefe Pflidyt nicht bereits, wie bei
zatürlichen Perfonen, fon mit der Betriebseinftellung als
older, fondern erft mit der (eßfen Sebensäußerung des
Dragans, alfo im allgemeinen mit der Verteilung ihres Ver.
nögeng an ihre Gefellichafter. Das Oberfinanzpräfidtum
hatte im Verlauf der Verhandlungen fofort volltes Ver
tändnis dafür, daß diefe Formalregelung für die Frei
nacdhung unanwendbar fei. Daber ift, wie vorttebende Be
Himmung zeigt, die Regelung bei Perfonen und Perfonen
sefellfhaften audy für alle Kapitalgefelfchaften unein:
zgefhränft übernemmen worden. Auch hier endet alfo die
Sewerbefteuerpflidt mit dem 31. Yuguit 1939. Ein
‚twaiger Ausweichbefrieb wird ebenfalls alg Neugründung
m Sinne der Gewerbesteuer behandelt. Ü
3, Grundfteuer,
Mortlaut des NRunderlafes:
(1) Soweit Steuergegenfiände von der Freimachung be
troffen find, haben die Gemeinden die Grundfteuer hir Grund
Rüde und für Lande und Forfwirtihaftlidhe Betriebe (iü
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