Full text : 45.1940 (0045)

(5, Yuni / 45, Yahrgang

oflichtigen zugute gehalten werden muß, wenn er diefe SFefttellung
 nur febr ungenau treffen Fann.
Bei der Bilanzierung der im freigemadten Gebiet zueückgebliebenen
 Wirtfchaftsgliter des Anlagevermögens kfüön:
nen alfo neben den alljährlich üblichen, von den Finanzamtern
gufgeheißenen Abfehreibungen weitere zufäßlide Abidreibungen
 Für außergewöhnlide Wertminderungen
 gemacht werden. Der Steuerpflichtige
mird fo forgfältig wie irgend möglich zu prüfen haben, weldıe
Umftände er hierbei zu bedenken hat und wie er diefen Wert.
rücgängen ziffernmäßig MNMecdhnung frägt. Bor Ueber:
freibungen muß gewarnt werden. Selbjit wenn das Finanz
amt auf Grund des MNRunderlajffes eine befonderg farke
Wertminderung anerfennen mürde, fo nähme ih der Steuer.
pflichtige mif diefer Sonderabichreibung, fofern fie den fat.
jäcliden Wertrücgang infolge der Freimadhung beträchtlich
überftiege, für die fpäteren Betriebsjahre nad) der Wieder.
befiedlung die dann gegebenen Abtchreibungsmöglichkeiten, fo
daß er in diefen fpäteren Wirtkfehaftsabfichnitten feinen dem
mirkfliden natürlichen Erneuerungsbedarf entfprechenden
Aufwandspeften mehr einfeßen dürfte. Andererfeits kann
zine etwaige zu qunitige Bewertung in dem erften Kriegs:
abfchluß der Rückgeführten in jedem fpäteren Abfhluffe da
durdy Forrigiert werden, dak der Steuerpflichtige nunmehr
der erfenntar gewordenen wirklichen Wertminderung durd
eine entfprechende zufäßlidhe Abfichreibung Rednung frägf.
Dagegen wurde die nachträglihe Erkenntnis, daß eine zu
zohe Sonderahfhreibung vorgenommen ift, fi fpäter nur
‘wer Forrigieren laffen. Sie mürde eine nachträgliche
Bilanzänderung zur Borausfeßung haben; diefe wäre nur
nit Zufimmung des Finanzamtes möglid, nachdem der
DBorfchlag, alle Stenererflärungen der NMückgeführten zunächft
 alg vorläufig zu behandeln, vom NRunderlak nicht aufyegriffen
 U}.
Für die im freigemachten Schiet zurücdgebliebenen Sad.
yüter des Umlaufsvermögens, alfa insbefondere für Borräfe,
ind die entfpredhenden Grundfäge maßgebend.
Ueber Forderungen gegen Schuldner aus dem freigemachicn
 Sebiet ift nichts hefonderes beftimmt. Hierfür gelten
alfo ebenfalls die allgemeinen Beftimmungen, d. h. bei jeder
nzelnen Forderung if zu prüfen, welde Gründe diefe etwa
aicht mehr für vollwertig erfheinen fallen. Die bloße Tat:
jace, daß der Schuldner im freigemachten Gebiet feinen
Siß hatte, genügt freilich nod) nicht zu einer Kürzung oder
Wertberichtigung der Forderung. Es müffen fhon befondere
Sründe hinzukommen, wie 3. B. Unmöglichkeit, den Schuld.
ner feit der Freimachung aufzufinden, ernfthafte Zahlungs:
gerweigerung des Schuldners oder fonftige beachtlihe Umdände,
 um eine entfpredhende Berichtigung des Poftens im
Abidhluß vorzunehmen. Die Frage wird nachfolgend noch:
mals bei der Vermögentteuer behandelt.
Endlich it im Abfchluß eventuell zu berücfichtigen, ob
dm Steuerpflichtigen ein begründeter und zahlenmäßig feft:
‚tellbarer Anfprucdy gegen das Meidy oder eine fonftige De:
SSrde infolge der Freimachung oder ihrer Folgen zußieht. So
Jatten viele Firmen zum Abfchlußtage bereits eindeufkige
Forderungen auf RNückertattung von RNäumungsfoften. Wenn
and fomeit eine Yetivierung folder Anfprüche in Frage
fommf, ift aud) hierbei zu prüfen, bis zu welcher Höhe diefer
Anfprud unzweifelbaft in und zu welchem Teilbetrag viel:
eicht Zweifel obwalten, die eine entfprechende Kürzung oder
Wertberichtiqung geboten erfeheinen Iaffen. (Anders die
Behandlung von Entfhädiqungsanfprücden an das Reich bei
er Bermögenfteuer. Siehe dort.)
Sollte der durch die Freimadung bedingte Bilanzverluft
io beträchtlid) fein, daß er innerhalb der nächiten zwei Steuer-‚abre
 nicht dur entivrechende Sewinne augagealichen wird,

jo febt nad dem Wortlaut des Runderlatfes zu hoffen, daf
zine angemeffene Berlängerung der Zweitahresfrift zu:
zeftanden werden Fönnte.
Sn diefem Zufammenkang it zugleich der /
Kriegszufldlag zur Einfommenfeuer
ju befprechen. Yus Kreifen der Rücageführten it häufig
der Wunfdy laut geworden, angelichts der befonderen Ypfer
der Nückgeführten infolge des Krieges follten fie von diefer
>»benfalls durch den Krieg auggelöften befonderen Keuerlichen
Belaftıung verfehont bleiben. Audy diefem Berlangen Fann
edoch nicht allgemein entfproden werden. Somit hätten in
ıllererfter Linie die aktiven Kriegsteilnehmer ein Anrecht
anf Freistellung. vom Kriegszufdlag, wo fie dody nicht nur
Hab und Gut wie die Mücgeführten, fondern audy Leib unt
eben dem Baterlande opfern. So gut wie jeder Kriens:
teilnebmer mit allen ibm verbleibenden Einnabmen dem
Kriegszufchlag unterliegt, werden die MRückgeführten das
gleiche gegen fid gelten laffen müflen.
Es ift jedod) feiteng des Dberfinanzpräfidiumg Sorge
zefragen, daß die NMückgeführten etwaige mit dem Kriegs.
yufchlag Für fie verbundene Härten möglichtt von fich abwen:
den Fönnen. Zunaächft beftebt für alle Gehalts. und Lohn.
zmpfänger, deren Bezüge um die Lohniteuer gekürzt werden,
die Möglichkeit, für alle erhöhten Lebensbaltungsfoften in:
folge der Freimacdhhung einen befonderen Freibe
trag auf der Lobhniteuerfarte eingefragen zu erhalten. Dura
dieje Herauffeßung der Grenze des fteuerfreien Einfemmens
»rhöbt fi aufomafifd audy die Freigrenze, mit weldher der
Rriegszufdlag einjeßt. Für die übrigen Einkommenfteuersflichfigen,
 welche im Wege der Veranlagung und der lau.
enden Steuervorauszahlung erfaßt werden, infonderheit alfo
xlle felbftändigen SGewerbefreibenden, hat das Oberfinanz
oräffdium im Einvernehmen mit dem Neichsfinanzminifterium
die Finanzämter befonders darauf hingewiefen, daß in Fallen
der Freimachung häufig eine wefentlihe Veränderung der
Berhältniffe des einzelnen Nückgeführten eingetreten ift. In
'oldhen Fällen Fann die Erhebung des Kriegszujdlages zur
seranlagten Einfommenfteuer für 1939 in voller Höhe ebento
„vie bei der Lohnfteuer eine unbillige Härte darftellen. Diee
pürde insbefonderg dann zutreffen, wenn bei einem zur Ein-’ommentteuer
 zu veranlagenden. Rücdgeführfen in den Mona:
ten September bis Dezember 1939 durch die Freimachung
zine erbeblihe Minderung vder der völlige Austall von Ein.
*ünften herbeigeführt murde. Srundjäslich ft zwar für die
zrfimalige Erbebung des Kriegszufclages im Kalenderjahr
1939 unterfdyiedslos der für das ganze Yabhr feitgeftellte Ein-“%ommensbetrag
 maßgebend. Dabei fpielt es Feine Rolle, ob
die Einkünfte bis zum 4. September 1939, dem Iage des
Ynfrafttretens der Kriegswirtfchaftsverordnung, oder in der
Zeit nach diejem Tage erzielt morden find. Die Friegsbedingte
Beränderung in den Berhültniffen der Steuerpflichtigen aus
den freigemadıten Gebieten erfordere jedody eine gebührende
Nüchfichtnahme bei der Erhebung des Kriegszufhlages, ohne
daß diefe allerdings Joweit Führen Fönne, daß der Kriegszu:
ichfag in diefen Fällen allgemein erlaffen werde.
Da bis auf wenige Ausnahmen die Betriebe der ge
verblidhen Wirkjhaft mit dem Zeitpunkt der Freimachung
"hlagartig unterbrochen wurden, wird es thnen durchweg
möglid) fein, die Minderung oder den völligen Ausfall aller
Erträge in den leßten 4 Monaten 1939 nachzuweijen. Io
feine Monatsüberfichten oder Zwijcdenbifanzen diefen Nadı
weis erleichtern, werden die allmonatlihen Umfaßziffern
wertvolle Auficlüffe für den Ertragsichwund jeit der Frei:
machung liefern. In allen folden Fällen it es Sache der
Steuerpflichtigen, möglicht bereits in Verbindung mit der
zum 30, 6. 40 einzureichenden Steuererfärung diefe Tatjachen
narzufßfeaen und eine entivredhende Ermäßigung, ın beionder“‘

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