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bei dem Antrag anzugeben, in welchem Umfange der. Betrieb,
für den der Antrag gestellt wird, im Vergleich zu
1938 zur Zeit ausgenutzt wird.
Statistische Behandlung des Warenverkehrs
mit Lothringen, Elsaß und Luxemburg.
Aus zahlreichen an das Statistische Reichsamt gerichteten
Anfragen ist zu entnehmen, daß über die statistische
Behandlung des Warenverkehrs mit Lothringen, Elsaß
und Luxemburg vielfach noch Unklarheit besteht. Zur
Vermeidung von überflüssigen statistischen «Anmeldungen
gibt das Statistische Reichsamt folgendes bekannt: Gleichzeitig
ımit der Aufhebung der Zollgrenzen gegenüber
Lothringen, Elsaß und Luxemburg sind diese Gebiete auch
m das der deutschen Außenhandelsstatistik zugrunde liegende
Wirtschaftsgebiet einbezogen worden. Der Warenverkehr
zwischen dem Reichsgebiet einerseits und Lothringen,
Elsaß sowie Luxemburg andererseits ist daher für
deutsche Handelsstatistik nicht mehr anzumelden. Dagegen
wird der Warenverkehr dieser Gebiete mit anderen Ländern
nunmehr von der deutschen Außenhandelsstatistik erfaßt.
Einfuhren nach Lothringen, Elsaß und Luxemburg
aus dem Ausland sowie Lieferungen dieser Gebiete in das
Ausland sind daher nach den Vorschriften der deutschen
Außenhandelsstatistik anzumelden.
Preise von Obst und Gemüse in Leolhringen.
Die am 22. Oktober 1940 in Kraft getretene Bekanntmachung
des Chefs der Zivilverwaltung. in Lothringen
über Preise von Obst und Gemüse vom 17. Oktober 1940
(Metzer Zeitung vom 23. 10. 1940) ist an Stelle der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1940 getreten.
Verkehrsnachriechien. (Seite 344)
Verkehr mit Metallen, Spinnstoffwaren
und Lederwaren. (Scite 342/43)
Stalistische Behandlung des Warenverkehrs. (Seite 344)
Verkehrsnachrichten. (Seite 344)
Luxemburg.
Genehmigungspflichi für die Verbringung
von Waren aus Luxemburg,
Der Chef der Zivilverwaltung in Luxemburg hat be:
stimmt, daß Waren aus Luxemburg nach dem Reichsgebiet,
Lothringen und dem Zollausland nur mit Genehmigung
verbracht werden dürfen, Ohne diese Genehmigung können
über die ehemalige Grenze Luxemburg nur Mundvorräte
und gebrauchte Gegenstände von geringem Wert gebracht
werden, Von der Genehmigungspflicht befreit sind
außerdem fast alle Eisenprodukte, Steine und Erden,
Kalk, Gips, Schiefer, Sprengstoffe, Druckereierzeugnisse,
Kohlensäure, flüssige Luft, Stroh- und Filzhüte, Schaumweine
und Raser
Statislische Behandlung des Warenverkehrs, (Seite 344)
Verkehr mit Metallen, Spinnstoffwaren
und Lederwaren. (Seite 342/438)
Verkehrsnachrichten. Seite 2441
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. !
Protektorat.
Einreise in das Prolekterat Böhmen und Mähren.
Zahlreiche Anfragen lassen es als angebracht er.
scheinen, darauf hinzuweisen, daß zwar die Zollgrenze
zwischen dem Protektorat und dem übrigen Reichsgebiet
ıufgehoben ist, die Polizeigrenze jedoch in der bis-1erigen
Form bestehen bleibt. Auch an eine Aenderung
der Einreisebestimmungen ist zur Zeit noch nicht gedacht.
=5s wird bei der Erteilung von Befürwortungen zur Erangung
eines Durchlaßscheins zur Einreise in das Proektorat
Böhmen und Mähren weiterhin nach den von der
Zeichswirtschaftskammer herausgegebenen Richtlinien ver
°ahren.
Verbrinsung von Waren aus dem Protektorat.
Auch nach Aufhebung der Zollgrenzen zwischen dem
Protektorat Böhmen und Mähren und dem übrigen Reichs:
yebiet ist die Verbringung gewisser Waren, vor allem vor
„ebensmitteln, aus dem Protektorat nach wie vor verboten
Ausnahmen unterliegen einer besonderen Bewiligung,
welche in besonderen Fällen und über ein bezründetes
Ansuchen für die in einer besonderen Liste ]
ufgeführten Waren die Ministerien für Industrie, Handel
ınd Gewerbe — Ueberwachungsstelle — und für die in
ner anderen Liste II aufgeführten Waren die Böhmisch-Mährische
Ein- und Ausfuhrstelle für Erzeugnisse der Er-1aährungs-
und Landwirtschaft erteilen. Die beiden genannten
_isten können bei der Zollabteilung der Industrie- und
Jandelskammer zu Saarbrücken eingesehen werden.
Aufhebung der Gülterannahmesperre für Stückgut nach
den ehemals freigemachten westlichen Grenzgebielen.
/Apite 898\
Güter- und Tierverkehr auf den hbeselzien Strecken
der Eisenbahnen in Luxemburg (Wilhelm-Luxemburg-Bahnen,
Prinz-Heinrich-Babn und Luxemburgische
Schmalspurbahnen).
„Bei den Wilhelm-Luxemburg-Bahnen, der Prinz-Hein-:ich-Bahn
und den Luxemburgischen Schmalspurbahnen
zelten vom 1. November 10940 ab folgende Restim
mungen:
I. Allgemeines.
Die Ausgabe der Tarife und der dazu erscheinenden
Nachträge wird in dem Tarif- und Verkehrs-Anzeiger |
(TVA I), Anzeiger für den Güter- und Tierverkehr der
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, herausgegeben vor
der Reichsbahndirektion Berlin, bekanntgegeben. Aende-‚ungen
und Ergänzungen können auch durch den Abdruck
hres Wortlautes in dem genannten Tarif- und Verkehrs
Anzeiger bekanntgegeben werden.
Il. Wilhelm-Luxemburg-Bahnen.
1. Für die Beförderung von Gütern auf den Strecken
der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen treten in Kraft:
a) Vorläufiger Tarif für die Beförderung von Gütern aul
den besetzten Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen,
b) Mg ehmetarit 1 für die regelmäßige Beförderung vor
Milch.
2. Die Gütertarife der Nationalgesetlschaft der französischen
Eisenbahnen sowie die besonderen Anhängf
‘Annexes) hierzu werden auf den Wilhelm-Luxemburg-Bahnen
bis auf die nachstehend zu 3 genannten Ausnahmen
außer Kraft gesetzt.
3. Bis auf weiteres bleiben noch in Kraft:
a) Der Entfernungszeiger der Wilhelm-Luxemburg-Bahnet
(Tabelle der Kilomefer-Entfernungen zwischen den
3ahnhöfen, Haltepunkten und Uebergangspunkten des
3ahnnetzes der Wilhelm-Luxemburg-Eisenhahn vom
l. Januar 1937). 5
Die Warenverzeichnisse der französischen Frachtgut
spezialtarife, soweit sie zur Ermittlung der anzuwendenden
Tarifklassen des unter 1 genannten Vorläufigen
Tarifs dienen. .
Der Tarif ist für die Beförderung von lebenden Tiere"
/tarif A vitesse uniaue pour le transpnart des animal”