Full text : 45.1940 (0045)

1. November / 45. Jahrgang

Anordnung M 1 in Anspruch genommen werden, Es ist
unzulässig, für solche Lieferungen Ausfuhrbedarfserklärungen
 für Weiterverarbeiter ‚oder Ausfuhrbedarfserklärungen
für Händler auszustellen, Ausfuhrverbrauchsscheine zu beantragen
 und weiterzugeben oder Ausfuhr-Mehrverbrauchshewilligungen
 zu beantragen.
Bereits erteilte Ausfuhrverbrauchsscheine oder Ausfuhrbedarfserklärungen
 für Lieferungen nach Elsaß, Lothringen
oder Luxemburg sind, soweit sie noch nicht beliefert sind,
vom Auftraggeber zurückzuziehen und ungültig zu machen,
Ausfuhrbelege, bei denen erkennbar ist oder vermutet
werden muß, daß sie für Lieferungen mach Elsaß, Lothringen
 oder Luxemburg bestimmt sind, dürfen nicht mehr
zum freien Verbrauch von Metallen für Ausfuhrzwecke
benutzt werden.
Ausfuhr-Mehrverbrauchsbewilligungen, die für Liefemungen
 nach Elsaß, Lothringen oder Luxemburg bereits
srteilt sind, bleiben dagegen in Kraft. Zuwiderhandlungen
hiergegen sind als Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsregelung
 für Metalle strafbar.
Wenn ein Betrieb der ersten Verarnbeitungsstufe zur
Ausführung eines Auftrages aus Elsaß, Lothringen oder
Luxemburg einen Mehrverbrauch benötigt, muß er sich
von seinem Auftraggeber den gleichen Fragebogen beantworten
 lassen, wie er unter A) für eine Lieferung von:
bedarfsscheinpflichtigen Metallen vorgesehen ist, und den
ausgefüllten Fragebogen seinem Antrag auf Mehrverhrauch
beifügen.

C. Verwendungsverbote für Metalle.
Die allgemeine Ausnahme von den Verwendungwerboten
gemäß 8 12 der Anordnung 46 gilt nicht mehr für umnmittelbare
 oder mittelbare Lieferungen nach Elsaß, Lothringen
 oder Luxemburg.
Erzeugnisse, die im Reichsgebiet von einer Verbotsanordnung
 betroffen sind, dünfen im einer dem Verbot
widersprechenden Ausführung wieder für Elsaß, Lolhringen
oder Luxemburg hergestellt oder dorthin geliefert noch in
diesen Gebieten bestellt oder von dort bezogen wierden.
Die im Reichsgebiet ansässigen Personen und Betriebe
haben also für den Verkehr mit Elsaß, Lothringen oder
Luxemburg sowohl die Verwendungsverbote wie auch die
Lieferungsverbote und Auftragsverbote im Sinne der Anordaung
 46 zu beachten. Zuwiderhandlungem gegen diese
Bestimmungen sind im Sinne von $ 14 der Anordnung 46
strafbar. .
Etwaige Ausnahmen von Verwendungsverboten
sind auf dem durch die Anordnung‘ 46 vorgeschriebenen
Wege grundsätzlich von dem im Reichsgebiet ansässigen
Hersteller bzw. Lieferer oder von dem im Reichsgebiet am
sässigen. Bezieher bzw. Verbraucher zu beantragen. Solche
Ausnahmen kommen nur in Frage, wenn sie durch besondere
 wirtschaftliche oder technische Verhältnisse in Elsaß,
Lothringen oder Luxemburg bedingt und zur Verhütung
von unbilligen Härten für die Wirtschaft dieser Gebiete
notwendig sind. Die Voraussetzungen hierfür sind zweckmäßigerweise
 von. dem Antragsteller vor Stellung des Antrages
 7u klären.

Verkehr mit Spinnstoffwaren zwischen dem Reichsgebiet
and Lothringen, Elsaß und Luxemburg.
Wir geben nachstehend Kenninis von dem Rundschreiben
 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte
Gebiete Nr. 72 vom 19. Oktober 1940, das den Verkehr
 mit Spinnstoffwaren zwischen dem Reichsgebiet
und den Gebieten des Klsaß, Lothringens und Tuxemburgs
 regelt:
1. Der Verkehr (Bezug und Lieferung) mit bezugr
beschränkten Spinnstoffwaren, mit Ausnahme von Näh-Mmilteln,
 zwischen dem Reichsgebiet und den genannten
Gebieten ist nur gestallel, soweit eine Genehmigung
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiele
vorliegt.
“Die Genehmigung zur Lieferung von bezugsbeschränkten
 Spinnstollwaren nach diesen Gebieten
wird erteilt in Form eines durch die Reichsstelle
ausgestellten Bezugsberechtigungsscheines gemäß
 besonderem Muster *. Dieser Bezugsberechligungsschein
 kann bei punktscheckpflichtigen Spinnsloffwaren
 zur Gutschrift auf dem Punktkonto verwendet
 werden, soweit dies nicht besonders auf
———
* Frhältlich hei der Raicheetallea für Kleidung und verwandte Gebiete

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dem Bezugsberechligungsschein ausgeschlossen wird.
Genehmigungen sindlediglich über den
Chef der Zivilverwaltung zu beantragen.

Die Genehmigung zum Warcnbezug aus den
Gebieten des Elsaß, Lolhringens und Luxemburgs
wird nur erleilt, wenn eine Bescheinigung des Chefs
der Zivilverwaltung vorliegt, daß gegen die Verbringung
 der Waren in das Reichsgebiet keine Bedenken
 bestehen, Darüber hinaus finden bei punklscheckpflichtigen
 Spinnstoffwaren die Vorschriflen
über die Punklbelaslung für eingeführte Spinnstoffwaren
 in $ 15 der Anordnung BK. 11 entsprechende
 Anwendung. Hierzu ist ein bestätigler Punktscheck
 der Reichsstelle zusammen mit der Unbedenklichkeitserklärung
 des Chefs der Zivilverwallung
zu übersenden.
2. Für den Verkehr (Bezug und Lieferung) mit
Näüiähmitteln zwischen dem Reichsgebiet und den
zenannten Gebielen gellen die Bestimmungen der Anordnung
 BK. 9 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte
 Gebiete. Hiernach sind die Hersteller und Ein-‘ührer
 von Nähmitteln im Reichsgebiet auch für diesen
/erkehr an die Weisungen der Vertriebsgesellschaften
zsebunden. Beim Bezug von Nähmilteln ist außerdem
lie Unbedenklichkeitserklärung des Chefs der Zivil-‚erwaltung
 beizubringen.
3. Nicht bezugbeschränkte Spinnstoffwaren dürfen
öhne Genehmigung der Reichsstelle für Kleidung und
verwandte Gebiete bezogen und geliefert werden

Absatz von Lederwaren in Loihringen und im Elsaß.
Wie die Reichsstelle für Lederwirtschaft der Fachzruüppe
 Ledertreibriemen- und technische Lederartikel-In-Justrie
 unter dem 16. September 1940 mitteilte, sind für
Lieferungen nach Lothringen und dem Elsaß: Einzelanträge
der Letztverbraucher an die Reichsstelle für Lederwirtschaft
arforderlich, bei denen zweckmäßigerweise jeweils der
Yorrat und der Bedarf im Jahre 1938 der angeforderten
m ederartikel anzugeben sind. Ferner emmpfiehlt es sich.

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 beziehen durch die Fachöeschafte

GÜNTHER WAGNER- HANNOVER
            
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