1. November / 45. Jahrgang
Anordnung M 1 in Anspruch genommen werden, Es ist
unzulässig, für solche Lieferungen Ausfuhrbedarfserklärungen
für Weiterverarbeiter ‚oder Ausfuhrbedarfserklärungen
für Händler auszustellen, Ausfuhrverbrauchsscheine zu beantragen
und weiterzugeben oder Ausfuhr-Mehrverbrauchshewilligungen
zu beantragen.
Bereits erteilte Ausfuhrverbrauchsscheine oder Ausfuhrbedarfserklärungen
für Lieferungen nach Elsaß, Lothringen
oder Luxemburg sind, soweit sie noch nicht beliefert sind,
vom Auftraggeber zurückzuziehen und ungültig zu machen,
Ausfuhrbelege, bei denen erkennbar ist oder vermutet
werden muß, daß sie für Lieferungen mach Elsaß, Lothringen
oder Luxemburg bestimmt sind, dürfen nicht mehr
zum freien Verbrauch von Metallen für Ausfuhrzwecke
benutzt werden.
Ausfuhr-Mehrverbrauchsbewilligungen, die für Liefemungen
nach Elsaß, Lothringen oder Luxemburg bereits
srteilt sind, bleiben dagegen in Kraft. Zuwiderhandlungen
hiergegen sind als Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsregelung
für Metalle strafbar.
Wenn ein Betrieb der ersten Verarnbeitungsstufe zur
Ausführung eines Auftrages aus Elsaß, Lothringen oder
Luxemburg einen Mehrverbrauch benötigt, muß er sich
von seinem Auftraggeber den gleichen Fragebogen beantworten
lassen, wie er unter A) für eine Lieferung von:
bedarfsscheinpflichtigen Metallen vorgesehen ist, und den
ausgefüllten Fragebogen seinem Antrag auf Mehrverhrauch
beifügen.
C. Verwendungsverbote für Metalle.
Die allgemeine Ausnahme von den Verwendungwerboten
gemäß 8 12 der Anordnung 46 gilt nicht mehr für umnmittelbare
oder mittelbare Lieferungen nach Elsaß, Lothringen
oder Luxemburg.
Erzeugnisse, die im Reichsgebiet von einer Verbotsanordnung
betroffen sind, dünfen im einer dem Verbot
widersprechenden Ausführung wieder für Elsaß, Lolhringen
oder Luxemburg hergestellt oder dorthin geliefert noch in
diesen Gebieten bestellt oder von dort bezogen wierden.
Die im Reichsgebiet ansässigen Personen und Betriebe
haben also für den Verkehr mit Elsaß, Lothringen oder
Luxemburg sowohl die Verwendungsverbote wie auch die
Lieferungsverbote und Auftragsverbote im Sinne der Anordaung
46 zu beachten. Zuwiderhandlungem gegen diese
Bestimmungen sind im Sinne von $ 14 der Anordnung 46
strafbar. .
Etwaige Ausnahmen von Verwendungsverboten
sind auf dem durch die Anordnung‘ 46 vorgeschriebenen
Wege grundsätzlich von dem im Reichsgebiet ansässigen
Hersteller bzw. Lieferer oder von dem im Reichsgebiet am
sässigen. Bezieher bzw. Verbraucher zu beantragen. Solche
Ausnahmen kommen nur in Frage, wenn sie durch besondere
wirtschaftliche oder technische Verhältnisse in Elsaß,
Lothringen oder Luxemburg bedingt und zur Verhütung
von unbilligen Härten für die Wirtschaft dieser Gebiete
notwendig sind. Die Voraussetzungen hierfür sind zweckmäßigerweise
von. dem Antragsteller vor Stellung des Antrages
7u klären.
Verkehr mit Spinnstoffwaren zwischen dem Reichsgebiet
and Lothringen, Elsaß und Luxemburg.
Wir geben nachstehend Kenninis von dem Rundschreiben
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte
Gebiete Nr. 72 vom 19. Oktober 1940, das den Verkehr
mit Spinnstoffwaren zwischen dem Reichsgebiet
und den Gebieten des Klsaß, Lothringens und Tuxemburgs
regelt:
1. Der Verkehr (Bezug und Lieferung) mit bezugr
beschränkten Spinnstoffwaren, mit Ausnahme von Näh-Mmilteln,
zwischen dem Reichsgebiet und den genannten
Gebieten ist nur gestallel, soweit eine Genehmigung
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiele
vorliegt.
“Die Genehmigung zur Lieferung von bezugsbeschränkten
Spinnstollwaren nach diesen Gebieten
wird erteilt in Form eines durch die Reichsstelle
ausgestellten Bezugsberechtigungsscheines gemäß
besonderem Muster *. Dieser Bezugsberechligungsschein
kann bei punktscheckpflichtigen Spinnsloffwaren
zur Gutschrift auf dem Punktkonto verwendet
werden, soweit dies nicht besonders auf
———
* Frhältlich hei der Raicheetallea für Kleidung und verwandte Gebiete
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dem Bezugsberechligungsschein ausgeschlossen wird.
Genehmigungen sindlediglich über den
Chef der Zivilverwaltung zu beantragen.
Die Genehmigung zum Warcnbezug aus den
Gebieten des Elsaß, Lolhringens und Luxemburgs
wird nur erleilt, wenn eine Bescheinigung des Chefs
der Zivilverwaltung vorliegt, daß gegen die Verbringung
der Waren in das Reichsgebiet keine Bedenken
bestehen, Darüber hinaus finden bei punklscheckpflichtigen
Spinnstoffwaren die Vorschriflen
über die Punklbelaslung für eingeführte Spinnstoffwaren
in $ 15 der Anordnung BK. 11 entsprechende
Anwendung. Hierzu ist ein bestätigler Punktscheck
der Reichsstelle zusammen mit der Unbedenklichkeitserklärung
des Chefs der Zivilverwallung
zu übersenden.
2. Für den Verkehr (Bezug und Lieferung) mit
Näüiähmitteln zwischen dem Reichsgebiet und den
zenannten Gebielen gellen die Bestimmungen der Anordnung
BK. 9 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte
Gebiete. Hiernach sind die Hersteller und Ein-‘ührer
von Nähmitteln im Reichsgebiet auch für diesen
/erkehr an die Weisungen der Vertriebsgesellschaften
zsebunden. Beim Bezug von Nähmilteln ist außerdem
lie Unbedenklichkeitserklärung des Chefs der Zivil-‚erwaltung
beizubringen.
3. Nicht bezugbeschränkte Spinnstoffwaren dürfen
öhne Genehmigung der Reichsstelle für Kleidung und
verwandte Gebiete bezogen und geliefert werden
Absatz von Lederwaren in Loihringen und im Elsaß.
Wie die Reichsstelle für Lederwirtschaft der Fachzruüppe
Ledertreibriemen- und technische Lederartikel-In-Justrie
unter dem 16. September 1940 mitteilte, sind für
Lieferungen nach Lothringen und dem Elsaß: Einzelanträge
der Letztverbraucher an die Reichsstelle für Lederwirtschaft
arforderlich, bei denen zweckmäßigerweise jeweils der
Yorrat und der Bedarf im Jahre 1938 der angeforderten
m ederartikel anzugeben sind. Ferner emmpfiehlt es sich.
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beziehen durch die Fachöeschafte
GÜNTHER WAGNER- HANNOVER