Full text : 45.1940 (0045)

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stelle Saarbrücken anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen
 und zu überiragen:
I. andere als die in Abs. 1 genannten ausländischen Zahlungsmittel,
 mit Ausnahme der französischen Franken;
Forderungen in ausländischer Währung, dagegen nicht
Forderungen gegen Inländer mit Ausmahme von Forderungen
 aus Währungskonten bei inländischen Kreditinstituten;

auf inländische Währung lautende Wechsel und Schecks.
die auf das Ausland gezogen sind;
4. Forderungen in inländischer Währung gegen Ausländer:
3. ausländische Wertpapiere;
6. Guthaben bei Kreditinstituten oder Postscheckämtern,
die ihren Sitz im Reichsgebiet: haben, wenn der Anbietungspflichtige
 diese Werte vor dem 1. August 1940
erworben hat und er über sie vor diesem Zeitpunkt nach
den deutschen Devisenvorschriften nur mit Genehmigung
verfügen durfte;
inländische Wertpapiere, wenn der Anbietungspflichtige
sie vor dem 1. August 1940 erworben hat, ausgenommen
Wertpapiere, die in Lothringen, im Elsaß oder in Luxemburg
 ausgestellt sind.
(3) Die Reichskreditkassen in Lothringen oder die
Reichsbankstelle Saarbrücken sind berechtigt, im Falle des
Abs. 1 Personen von der Verpflichtung freizustellen, wenn
besondere Gründe vorliegen,
(4) Wer sich am Tag des Ablaufs der Anbietung im
Ausland befindet, hat die Anbietung gemäß Abs. 1 und 2
STOSS 20 Tage nach Rückkehr in das Inland vorzunehmen


7

$ 4.
Pflichten, die dem Eigentümer des zu verkaufenden
oder anzubietenden Gegenstandes obliegen, sind in gleicher
Weise von dem zu erfüllen, der den Gegenstand als ihm
gehörig besitzt oder der durch einen Treuhänder, durch
eine Erwerbsgesellschaft oder in sonstiger Weise Verfügungsrecht
 über den Cjegenstand ausübt
$5.
(1) Die in den 88 69, 71 bis 79 des Devisengesetzes
angedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen finden auch
auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der $$ 3
und 4 dieser Verordnung Anwendung. \
(2) Der Versuch ist strafbar. Wird eine der Handlungen
 fahrlässig begangen, tritt nur Geldstrafe ein. An
ee ‚einer Geldstrafe tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Cieangnıs


S 6.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die
derzeit in Lothringen geltenden devisenrechtlichen Vorschriften
 außer Kraft.

87.
Diese Verordnung tritt mit dem 25. Oktober 1940 in
Kraft,
Saarbrücken, den 19. Oktober 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung:
gez. Bürckel.

Bewirtschaftungsfragen.

Erfassung des Kohlenhandels in Lothringen,
Der Beauftragte bei der Handelskammer Metz hat folgende
 Bekanntmachung vom 19. Oktober 1940 in der
„Metzer Zeitung‘“ vom 24. Oktober 1940 veröffentlicht:
„Der lothringische Kohlenhandel ist durch die Kriegsereignisse
 in seiner Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt
worden. Um die Kohlenversorgung normal zu gestalten
und dabei die Betriebe des Kohlenhandels in eimer möglichst
 gerechten Weise am Geschäft zu beteiligen, müssen
sofort genaue Ermittlungen über die einzelnen Betriebe,
ihre Größe und Leistungsfähigkeit angestellt werden. -
Hierzu muß sich jeder Kohlenhändler mit
dem Kreisobmann des Kohlenhandels bei
dem zuständigen Landkommissar in Verbindung
 setzen. Dieser stellt ihm die zur Meldung erforderlichen
 Vordrucke zur Verfügung.
Wer diese Meldung bis zum 15. November 1940
nicht eingereicht hat, kann nicht darauf rechnen, künftig
bei der Kohlenverteilung berücksichtigt zu werden, und
schließt sich damit selbst aus dem Kohlenhandel aus.
Außerdem verstößt er gegen die Verordnung des Chefs
der Zivilverwaltung über Auskunftspflicht vom 23. 8. 1940
und macht sich strafhar “

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr,

Bewirtschaflung von Metallen im Verkehr
mit Lethringen, Elsaß und Luxemburg.
Die Reichsstelle für Metalle hat in einem Schreiben
vom 28. September 1940 an die Reichswirtschaftskammer
jür die Bewirtschaftung von Metallen‘ im Verkehr mit
Lothringen, Elsaß und Luxemburg folgendes bestimmt:
A. Bedarfsscheinpflicht für Metalle.
Lieferung und Bezug von bedarfsscheinpflichtigen Metallen
 zwischen dem Reichsgebiet und Elsaß, Lothringen
ınd Luxemburg sind als inländischer Geschäftsverkehr deı
Zedarfsscheinpflicht nach den Bestimmungen der Anord-1ung
 29a, der Bekanntmachung 5a, der Anordnung 29h
und der Anordnung 29c unterworfen.
Derim Reichsgebiet ansässige Bezieher
ı1at für den Bezug von bedarfsscheinmpflichtigen Metallen
dem in Elsaß, Lothringen oder Luxemburg ansässigen
_ieferer stets ‚eine Bedarfsbescheinigung bzw. einen Belepgschein
 auszuhändigen.
Derim Reichsgebiet ansässige Lieferer
Kann jedoch von dem Bezieher in Elsaß, Lothringen oder
Luxemburg eine Bedarfsbescheinigung bzw. einen Belegschein
 nicht erhalten, solange die Voraussetzungen für die
Beantragung von Bedarfsbescheinigungen im diesen Gebieten
 noch nicht vorliegen. Für die Dauer dieses Zustandes
 wird bei Lieferungen aus dem Reichsgebiet nach
<lsaß, Lothringen und Luxemburg die Bedarfsbescheinizung
 durch eine schriftliche Genehmigung der Reichsstelle
‚ür Metalle ersetzt. Den Antrag auf Erteilung einer sol
hen Genehmigung hat der Lieferer in Briefform (also
ohne Vordruck) bei der Reichsstelle für Metalle zu stellen
In dem Antrag sind die handelsübliche Bezeichnung des
zu liefernden Materials, die Metallklasse und Materialzruppe,
 die Liefermenge sowie Name und Anschrift des
Auftraggebers bzw. Empfängers anzugeben. Bei größeren
Bestellungen empfiehlt es sich zur Vermeidung von Verzögerungen
 bei Bearbeitung ’des Antrags, daß; der Lieferer
men Fragebogen mit den nachstehenden Fragem seinem
Auftraggeber übersendet und den von dem Auftraggeber
ausgefüllten. Fragebogen sogleich seinem Antrage beifügt,
1. Für welchen Bedarfszeitraum wird «das bestellte
Material benötigt?
2. Welche Erzeugnisse (möglichst genaue Bezeichnung)
sollen aus dem bestellten Material angefertigt wer
Ten?
Wieviel von der bestellten Menge soll verbraucht
werden a) zur Ausführung von Ausfuhraufträgen,
b) zur Ausführung von Wehrmachtsaufträgen, c) für
sonstige Inlandszwecke?
Wie hoch sind die Bestände des Auftraggebers ar
dem bestellten Material?
Aus welchen Gründen kann das Material nicht von
Lieferern in Elsaß bzw. Lothringen oder Luxemburg
bezogen werden?
Wenn es dem Auftraggeber unerwünscht sein sollte,
Jurch Beantwortung dieser Fragen dem Lieferer Einblick
in, seine Betriebsverhältnisse zu gewähren, kann er den auszefüllten
 Fragebogen dem Lieferer in einem verschlossenen
Jmschlage zur Weiterleitung an die Reichsstelle übernitteln.

‚Wird die Lieferung von der Reichsstelle genehmigt, SO
arteilt diese darüber dem Lieferer einen Genehmigungs-3escheid
 in einfacher Briefform. Dieser Genehmigungszescheid
 ersetzt dann für die in Frage kommende Liefe
‘ung die Bedarfsbescheinigung und ist auch im Lagerbuch
des Lieferers an Stelle einer Bedarfsbescheinigung ein
zutragen.
Wenn ein im Reichsgebiet ansässiger Bezieher bedarfs
scheinpflichtige Metalle aus Elsaß, Lothringen oder Luxem:
burg Ohne Bedarfsbescheinigung oder Belegschein bezieht,
oder wenn ein im Reichsgebiet ansässiger Lieferer ohne
schriftliche, Genehmigung der Reichsstelle eine Lieferung
von bedarfsscheinpflichtigen Metallen nach diesen ‚Geieten
 vornimmt, macht er sich einer strafbaren Zuwiderhandlung
 gegen die Vorschriften zur Bedarfsscheinpflicht
für Metalle schuldig.
B. Verbrauchsregelung für Metalle.
Da Lieferungen nach Elsaß, Lothringen oder Luxemburg
 nicht mehr als Ausfuhr gelten, kann für solche, Liefe-‚ungen
 -auch nicht mehr die Befreiung von der Ver
orauchsbeschränkung nach den ‘Bestimmungen der Becanntmachung
 Aa in Verbindung mit 88 5 und A der
            
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