Full text : 45.1940 (0045)

1. November / 45. Jahrgang

Steuergruppe Il
In die Steuergruppe II fall ; . |
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Steuergruppe IV

In die Steuergruppe IV fallen die Arbeitnehmer, denen
nach den in Lothringen geltenden Vorschriften Kindersrnäßigung
 zusteht.

s A

Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitsjohn
 aus demselben Dienstverhältnis sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (z.B. Tantiemen, Gratifikationen usw.),
so beträgt die Lohnsteuer von den sonstigen Bezügen
I. bei einem Arbeitnehmer der in
Steuergruppe I fällt
2. bei einem Arbeitnehmer, der in
Steuergruppe 11 fällt
bei einem Arbeitnehmer, der in
Steuergruppe HT fällt
bei einem Arbeitnehmer, der in
Steuergruppe IV fällt
mit Kinderermäßigung für
eine Person 8 vom Hundert,
zwei Personen 6 vom Hundert,
drei Personen 3 vom Hundert,
mehr als drei Personen 1 vom Hundert

85.
(1) Auf Antrag des Arbeitsnehmers werden für die
Berechnung der Lohnsteuer die folgenden Beträge vom
Arbeitslohn abgezogen:
! wenn die Werbungskosten und andere Beiträge (z.B.Sozialversicherungsbeiträge),
 die nach den bisher in Lothringen
geltenden Vorschriften vor Anwendung der Steuertabellen
abzusetzen waren, neununddreißig Reichsmark (780 Fr.)
monatlich übersteigen, der. übersteigende Betrag,
wenn dem Arbeitnehmer zwangsläufig außergewöhnliche
Belastungen erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit
 wesentlich beeinträchtigen, ein vom Finanzamt
nach seinem Ermessen zu bestimmender Betrag.
(2) Der Antrag ist bei dem zuständigen Finanzamt zu
stellen. Das Finanzamt hat dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung
 über die nach Absatz 1 vom Arbeitslohn abzuziehenden
 Beträge auszustellen. Der Arbeitnehmer legt
diese Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor. Der Abzug
ist erst bei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem
Arbeitgeber die Bescheinigung des Finanzamts vorliegt
Ss 6.
Die Vorschriften dieser Anordnung sind in Lothringen
arstmalig anzuwenden
'. beim laufenden Arbeitslohn auf den Arbeitslohn, der für
einen Lohnzahlungszeitraum bezahlt wird, der nach dem
30. September 1940 endet;
bei sonstigen (insbesondere einmaligen) Bezügen auf den
Arbeitslohn, der nach dem 30 September 1040 bezahlt
wird

_ Der Oberfinanzpräsident erläßt die zur Durchführung
dieser Anordnung erforderlichen Anweisungen

87

8 8.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft. Ihr
\ußerkrafttreten wird besonders angeordnet werden
Saarbrücken, den 15. Oktober 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in‘Lothringen:
Bürckel,
Gauleiter und Reichsstatthalter.

N.

Noll & Co.
Kartonagenfabrik

Saarbrücken 3
Königin-Luisen-Straße 1
Fernsnrecher 226 36 u. 22637

341

Devisenbestimmungen
und Zahlungsverkehr.

Anordnung über das in Lothringen anzuwendende
Devisenrechl.
Yom 19. Oktober 1940.

$1
Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung verordne ich:
(1) In Lothringen gelten folgende reichsrechtliche
Vorschriften:
1. das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz)
 vom 12. Dezember 1938 (Reichsgesetzblatt I
Seite 1733), die Verordnung zur Devisenbewirtschaftung
(Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung) vom 22.
Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1851), die Durchführungsverordnung
 vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzblatt
 I S. 1966), die Dritte Durchführungsverordnung
 zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom
20, April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 879) und die Vierte
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung
 vom 6. November 1939 (Reichsgesetzblatt
 1 S. 2170), soweit durch die nachfolgenden Vorschriften
 nichts anderes bestimmt ist;
das Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber
dem Auslande vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S.349)
in der Fassung der Verordnung zur Einführung der Gesetzgebung
 über die Devisenbewirtschaftung und den
Zahlungsverkehr mit dem Ausland im Saarland vom
23. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 273) mit der
Maßgabe, daß an Stelle der im $ 8 genannten Zeitpunkte
 jeweils der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
 tritt;
Das Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse
 vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I
Seite 997) und die Durchführungsverordnung zum Gesetz
 über die Errichtung einer deutschen Verrechnungskasse
 vom 13. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1047);
die Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung
 von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland
 vom 27. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 403) und
die Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordaung
 des Reichspräsidenten über die Anmeldung von
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland vom
30. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 172);
das Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen
vom 26. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 515) und die
Verordnung über die Fremdwährungsschulden vom 5. Dezember
 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1010);
das Gesetz zur Regelung von Kapitalfälligkeiten gegenüber
 dem Ausland vom 27. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I
Seite 600) und die Durchführungsverordnung zum Gesetz
 zur Regelung von Kapitalfälligkeiten gegenüber dem
Ausland vom 11. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1125).
(2) Soweit Vorschriften, die durch diese Verordnung
‚Absatz 1) eingeführt werden, nicht unmittelbar angewandt
werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden.
(3) Inland im Sinne der devisenrechtlichen Bestimmungen
sind Lothringen und das Reichsgebiet sowie das Elsaß und
_uxemburg. Personen, die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz
 oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung
 haben, sind Inländer im Sinne des Devisengesetzes
$ 2.
Mit der Durchführung der Devisenbewirtschaftung in
Lothringen ist die Devisenstelle Saarbrücken (Anschrift:
Saarhrücken !. Gutenhergstraße 1) heauftragt.

$ 3.
(1) Die in Lothringen ansässigen Personen ($1 Abs.3
dieser Verordnung) haben.nachstehende Werte, soweit sie
ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
zehören, bis zum 25. November 1940 den Reichskreditkassen
 jn Lothringen oder Reichsbankstelle Saarbrücken
anzubieten, zu verkaufen und zu übertragen:
t. USA.-Dollar-Noten, Schweizer Franken-Noten, Schwedische
 Kronen-Noten (jedoch nur Abschnitte über skr. 50
und darunter); .
2. Goldmünzen sowie Feingold und legiertes (Ciold (roh
oder als Halbmaterial).
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben nachstehende
Werte, soweit sie ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung gehören, bis zum 25. November 1940
Aa Reichskreditkassen in Lothringen oder der Reichshank-
            
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