|. November / 45. Jahrgang
Anordnung über die Vergülung der Mehrarbeit
in Lothringen. Vom 1. Oktober 1940.
In Abänderung des $ 4 Absatz 2 der Verordnung über
die Lohn- und Preisgestaltung in Lothringen von 9. August
1940 (veröffentlicht in der „Deutschen Front“ vom 10. 8.
1940) wird folgendes‘ bestimmt:
8 1.
Geltungsbereich.
Vorstehende Anordnung gilt für sämtliche privaten Betriebe
Lothringens mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft,
des Steinkohlen- und Erzbergbaues, des Bau:
gewerbes, der Heimarbeit. Hauswirtschaft sowie des öffentlchen
Dienstes.
$2.
Mehrarbeit.
Mehrarbeit im Sinne dieser Anordnung ist die über
18 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit. Soweit
auf Grund bestehender Bestimmungen oder Uebung Zuschläge
für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen
zind, verbleibt es bei dieser Regelung,
8 3.
Mehrarbeitsvergütung.
Il.” Für Mehrarbeit (Ueberstunden) sind folgende Zuschläge
zu zahlen:
Für die 49. bis einschl. 54. Wochenarbeitsstunde 10 v.H.,
» „ 55.und folgenden Wochenarbeitsstunden 25 v. H.
des Stundenlohnes bzw. des auf die Stunde umgerechneten
Monatspehaltes.
2. Für die Berechnung des Mehrarbeitszuschlages ist
bei Arbeitern, die im Zeitlohn beschäftigt werden, der
Bruttostundenlohn einschließlich Leistungs- und Fachzujagen,
bei Arbeitern, die im Akkord beschäftigt werden,
der Akkorddurchschnittsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers
zugrunde zu legen.
3. Bei Empfängern monatlicher Vergütungen ist */,o9
der Monatsvergütung einschließlich Leistungs- und Fachzulagen
zugrunde zu legen. Beim Zusammentreffen mehverer
Zuschläge ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu
zahlen,
4. Bei der Berechnung der Zahl der Mehrarbeitsstunden
zind reichsgesetzliche Wochenfeiertage mit 8 Stunden täglich
in Anrechnung zu bringen.
5, Die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen erfolgt
nicht, wenn die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig
verkürzt wird und die ausfallende Arbeitszeit auf
die übrigen Werktage derselben sowie der vorhergehenden
oder der folgenden Woche verteilt wird.
6. Die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen erfolgt
ferner nicht bei Vor- und Abschlußarbeiten (Arbeiten zur
Reinigung und Instandhaltung, Arbeiten, von denen die
Aufrechterhaltung des vollen Betriebes abhängt), sofern
hierbei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreitet.
7. Für die infolge von Notfällen, Naturereignissen, Unglücksfällen
oder anderen unvermeildlichen Störungen erforderliche
Mehrarbeit sind Zuschläge nicht zu zahlen.
8. Soweit Angestellte wegen der Höhe ihres Einkommens
der Angestelltenversicherungspflicht nicht unterliegen,
haha sie, keinen Anspruch auf die Vergütung der Mehrarbeit.
.
9. Liegt Arbeitsbereitschaft regelmäßig und in erheblichem
Umfange vor, so kann .bei
Kraftfahrern,
Kutschern und
Beifahrern . ;
bis zu.60 Stunden in der Woche, bei
Pförtnern und
Wächtern
bis zu 72 Stunden in der Woche
Mehrarbeitszuschlagsfrei gearbeitet werden. .
‚10. Der Chef der Zivilverwaltung oder die von ihm
beauftragten Stellen entscheiden im Zweifelsfalle darüber,
ob und inwieweit bei anderen Arbeitnehmern infolge regelmäßiger
und in erheblichem Umfange vorliegender Arbeitsbereitschaft
Zuschlagsfreiheit vorliegt. . .
11. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen werden mit SOfortiger
Wirkung aufgehoben. , .
12. Der Chef der Zivilverwaltung oder die von ihm bewftragten
Stellen können Ausnahmen zulassen.
Metz, den 1. Oktober 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
339
Anordnug über die Gewährung von Urlaub
in Lolhringen.
Vom 14. Oktober 1940.
$ 1.
Geltungsbereich,
Nachstehende Anordnung gilt für alle privaten Beriebe
(einschließlich der Land- und Forstwirtschaft, der
Teimarbeit und der Haushaltungen). Sie gilt nicht für den
)ffentlichen Dienst und das Baugewerhe.
£ 92
Urlaubsanspruch.,
Für die Bemessung des Urlaubs für das Kalenderjahr
940 ist die Beschäftigung in der Zeit vom 1. September
‚939 bis 31. Dezember 1940 maßgebend. Voraussetzung
ür die Entstehung des Urlaubsanspruches ist eine menlestens
4 Monate währende Beschäftigung im selben Berieb.
Für jeden nach dieser Wartezeit in demselben
3Zetrieb verbrachten Beschäftigungsmonat besteht Anspruch
uf einen Urlaubstag. Der Urlaubsanspruch entfällt, wenn
ler Arbeitnehmer weniger als 24 Arbeitstage in. einem
Monat beschäftigt war.
Soweit Arbeitnehmer auf Grund eines Tarifvertrages
der auf Grund einer betrieblichen Regelung oder veriraglichen
Vereinbarung einen höheren Urlawbsanspruch
‚ür den oben bezeichneten Beschäftigungszeitraum haben.
bFeiht dieser Anspruch bestehen.
83,
Verfall von Urlaubsansprüchen.
Ansprüche auf Urlaub, die vor dem 1. September 1939
;ntstanden sind, können längstens bis 31. Dezember 1940
zeltend gemacht werden. Cieschieht dies nicht, so veralt
der Anspruch.
8 4.
Urlaubsgewährung.
Bei der Erfüllung des Urlaubsanspruches ist dem
NVunsche des Arbeitnehmers auf Gewährung von Freizeit
dechnung zu fragen, sofern es die betrieblichen Verhältısse
gestatten. Wird der Urlaub nicht in Form von Frei-‚eit
gewährt, so ist er abzugelten. Der Urlaub ist bis
‚pätestens 31. ‘Dezember 1940 zu gewähren hb7w. ahzurelten
$ 5.
Bereits gewährter Urlaub.
Der für das Jahr 1940 bereits gewährte Urlaub ist
auf den nach dieser Anordnung zu gewährenden Urlaub
ınzurechnen. Sofern für das Jahr 1940 bereits ein länzerer
Urlaub, als er sich nach dieser Anordnung ergibt,
zewährt wurde, darf er jedoch auf künftige Urlaubsınsprüche
nicht angerechnet werdem Desgleichen hat der
Arbeitgeber, sofern ein höherer Abgeltungsbetrag, als er
sich nach dieser Anordnung ergibt, gewährt wurde, kein
Zecht auf Zurückforderung von Abgeltungsbeträgen
8 6.
Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung errechnet sich bei Arbeitern
nach dem Gesamtverdienst (einschließlich der regelmäßigen
Zuwendungen) der dem Urlaub vorangehenden beiden
Lohnperioden, bei Angesteliten des dem Urlaub voranzehenden
Kalendermonats. Bei größeren Schwankungen
jer Arbeitszeit ist ein längerer Zeitraum, mindestens von
3 Monaten, zu Grunde zu legen, Ueben Arbeitnehmer vor
jem Urlaubsantritt vorübergehend eine andere als die
ibliche Tätigkeit aus, so ist für die Berechnung der Uraubsvergütung
die von dem betreffenden Arbeitnehmer
üblicherweise ausgeübte Tätigkeit und der hierbei üblicherveise
erzielte Lohn und Gehalt zu Grunde zu legen.
Soweit der Urlaub bei Arbeitern nach dem 4. August
1940, bei Angestellten nach dem 31. Juli 1940 gewährt
der abgegolten wird, sind für die Errechnung der Uraubsvergütung
die gemäß $ 1 der Verordnung über die
Lohn- und Preisgestaltung in Lothringen erhöhten ‘Lohnund
Gehaltssätze zu Grunde zu Jegen.
In Betrieben des lothringischen Steinkohlen- und Erzbergbaues
sind, sofern der Urlaub nach dem 31. Juli
1940 gewährt bzw. abgegolten wird, die nach den einschlägigen.
Anordnungen für den Jothringischen Steinkohlenund
Erzbergbau erhöhten Lohn- und Ciehaltssätze 71
sunde 7uU legen.