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Gruppe T 2a: Angestellte mit Ausbildung auf einer
technischen Fachschule oder solche mit entsprechenden
Leistungen, deren Tätigkeit überwiegend
im Entwerfen und Berechnen einfacher
Konstruktions- und Maschinenteile nach allgemeinen
Angaben und Unterlagen besteht: z. B. Techniker,
Betriebstechniker.
äruppe T 2b: Angestellte mit Ausbildung wie
T 2a, deren Tätigkeit im selbständigen Entwerfen
und Berechnen kleinerer Anlagen oder Teilen größerer
Anlagen besteht; z. B. Bauführer, Betriebs:
ingenieure, Konstrukteure, Chemiker, alle soweit
sie nicht durch ihre Verantwortung und Tätigkeit
in eine höhere Gehaltsgruppe einzureihen sind
Gruppe T 3: Angestellte mit Ausbildung wie T 25
mit besonderer Selbständigkeit und Verantwortung.
deren Tätigkeit in verantwortlichem Entwerfen und
Berechnen größerer Anlagen und Maschinen oder
entsprechender anderer selbständiger und verantwortlicher
Tätigkeit besteht.
T 1 T 2a T 2b T 3
RM.
b) Im 1. Berufsjahr 80,— 105,— — —
im 4. Berufsjahr 110,— 145,— 155,— 190,—
im 7. Berufsjahr 150,— 180,— 190.— 223--im
10. Berufsjahr
und darüber 170,— 210,— 220,— 270,—
»\ Die Zählung der Berufsjahre beginnt nach einer dreijährigen
technischen Ausbildungszeit. Für Gefolgschaftsmitglieder
mit einer der technischen Ausbildung
gleichzustellenden Berufsausbildung (6jähriger Besuch
einer Mittelschule, abgeschlossener Besuch einer Fachschule)
beginnt die Zählung der Berufsjahrei spätestens
nach zweijäihriger Fachtätigkeit.
$ 5.
Meister.
a) Gruppe M la: Meister und Aufseher, die eine
überwiegend unterstützende Tätigkeit der Obermeister
oder Ingenieure ausüben oder einfache
Tätigkeiten zu beaufsichtigen haben.
Gruppe M 1b: Meister und Aufseher, die einfache
Tätigkeiten zu beaufsichtigen. haben und wegen
des Umfanges des Arbeitsbereichs größere Verantwortung
haben.
Gruppe M 2a: Meister in Werkstätten und Produktionsbetrieben.
.
Gruppe M 2b: Meister in Werkstätten und Produktionsbetrieben
mit besonderen Kenntnissen und
Fähigkeiten und größerer Verantwortung.
Gruppe M 3: Obermeister,
M 1a M1b M2a M2b M3
RM.
b) Im 1. Berufsjahr 140,— 160,— 170,— 190,— —
im 4. Berufsjahr 150,— 170,— 190— 210,— 240.—
im 7. Berufsjahr
u. darüber 160,— 180,— 210,— 230,— 275,—
c) Die Zählung der Berufsjahre beginnt mit der Ernennung
zum Meister oder Aufseher
$ 6.
Weibliche Angestellte,
Für weibliche Angestellte werden die festgesetzten Giehaltssätze
um 10 v. H. gekürzt.
$ 7.
Lehrlinge.
Lehrlinge erhalten eine Erziehungsbeihilfe. Die Erziehungsbeihilfe
ist für männliche und weihliche Lehrlinge
gleich. Sie beträgt:
Im 1. Lehrjahr
im 2. Lehrjahr
im 3. Lehriahr
PM. 20,—
RM. 30,—
RM. 40 -
8 8.
Vorübergehende Stellvertretung.
Vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer
höheren Gehaltsgruppe durch einen Angestellten einer
niedrigeren Gehaltsgruppe begründet keinen Anspruch auf
die höhere Gehaltsgruppe.
8 9.
Höchstgehälter und Leistungszulagen.
a) Die in dieser Anordnung festgesetzten Gehälter sind
Höchstgehälter, die bei nicht durchschnittlicher Leistung
bis zu 10 v. H. unterschritten werden können.
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr, 13
b) Kaufmännischen und technischen Angestellten kann
bei besonders guten Leistungen eine Leistungszulage
bis zu 10 v. H. über den festgesetzten .Höchstgehältern
gewährt werden.
Meistern kann bei besonders gutem Leistungen und
voller Produktion eine Leistungszulage bis zu 20 v.H,
über den festgesetzten Höchstgehältern gewährt werden,
Der Chef der Zivilverwaltung kann auf Antrag in
Finzelfällen Ausnahmen zulassen.
$ 10.
Gleichgestellte.
Die in dem Kollektivwertrag der Angestellten vom
18, August 1936, revidiert am 8. Dezember 1938, unter
Anhang A aufgenommenen „ÖObleichgestellten‘‘ werden von
lieser Anordnung nicht erfaßt.
8 11.
Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt rückwirkend am 1. September
1940 in Kraft. Mit diesm Zeitpunkt treten alle Bestimmumngen
außer Kraft, die dieser Anordnung entgegenstehen,
In Zweifelsfällen entscheidet der Chet der Zivilverwaltung,
8& 12.
Strafbestimmungen.,
Wer den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderıandelt,
oder Handlungen vornimmt, durch die mittelbar
der unmittelbar die Vorschriften dieser Anordnung umzangen
werden oder umgangen werden sollen, wird auf
Grund des $ 9 der Verordnung über die Lohn- und Preisyestaltung
in Lothringen vom 9 August 1940 mit Ordıungsstrafen
in unbegrenzter Höhe für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, der Umgehung oder des Umgehunosversuches
bestraft.
Saarbrücken, den 7. Oktober 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
Anordnung über den Gellungsbereich und die Bedeutung
bestehender Tarifveriräge in Lothringen,
Vom 1. Oktober 1940.
$ 1.
Die Anordnung gilt für sämtliche privaten Betriehe
Lothringens mit Ausnahme des Baugewerbes,
82.
Soweit in einem Gewerbe Tarifverträge abgeschlossen
sind, gelten sie innerhalb des vorgesehenen räumlichen
Geltungsbereichs für alle Arbeitgeber und Arbeitmehmer
des betreffenden Gewerbes. Die frühere Nichtzugehörigkeit
zu einem Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband ist
hierbei ohne Bedeutung.
$ 3.
Die Arbeitgeber sind zur Einhaltung der tariflichen Bestimmungen
verpflichtet. Die Arbeitnehmer haben Anspruch
auf den Tariflohn des Gewerbes, dem der Betrieb angehört.
Maßgebend sind die in den Tarifverträgen festgelegten
Löhne, Gehälter und sonstigen regelmäßigen Zuwendungen,
Die sich hiernach ergebenden Tariflöhne und
‚gehälter sind unter Beachtung des $ 1 der Verordnung
Aber die Lohn- und Preisgestaltung in Lothringen zu verzüten,
soweit für die einzelnen Gewerbezweige durch Anardnung
des Chefs der Zivilverwaltung oder der von ihm
beauftragten Stellen keine Sonderregelung getroffen ist.
8 4.
Der Chef der Zivilverwaltung und die von ihm beauf-;ragren
Stellen können Ausnahmen von dieser Anordnung
zulassen
85. |
Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt,
wird vom Chef der Zivilverwaltung mit Ordnungs
strafen in unbeschränkter Höhe bestraft. Außerdem ka)
die Schließung von Betrieben, in denen die Zu
lung begangen worden ist, auf Zeit oder Dauer ver UP
der die Weiterführung des Betriebes von Auflagen
aängig gemacht werden.
8 6. ;
Diese Anordnung tritt‘ mit dem 1. September 19%
in Kraft,
Metz, den 1. Oktober 1940. ,
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen