Full text : 45.1940 (0045)

. November / 45. Jahrgang

il. Neben den Vorschriften unter I gelten die Bestimmungen
 dieser Anordnung mit Ausnahme der Bestimmungen
 unter $ 3, soweit sie mit Ziffer I im Widerspruch
 stehen, $ 4 Ziffer II hinsichtlich der Trennungszulage
 für nichtentsandte Gefolgschaftsmitglieder des Hoch-,
Beton- und Tiefbaugewerbes, des Zimmerergewerbes sowie
 des Straßenbaugewerbes ’einschließlich des Steinmetzund
 Pflasterergewerbes und der Asphalt- und Teerstraßenbaubetriebe.
 Ausdrücklich und an Stelle der entsprechenden,
vom Sondertreuhänder für die Landesbefestigung West erjassenen
 Bestimmungen über Höchstlöhne gelten die Vorschriften
 des $ 5 (Höchstarbeitsbedingungen) dieser Anordnung
 auch für Bauvorhaben, die im Auftrage des
Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen, Abteilung
 „W“, ausgeführt werden.*

$ 7.
Strafbestimmungen.
Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder den zu
ihrer ‚Durchführung erlassenen Vorschriften oder Anordnungen
 zuwiderhandelt ‚oder Handlungen vornimmt, durch
die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser
Anordnung umgangen werden oder umgangen werden
sollen, wird mit Ördnungsstrafen in unbegrenzter Höhe
für jeden Fall der Zuwiderhandlung, der Umgehung oder
des Umgehungsversuchs bestraft, Allein oder neben der
Ordnungsstrafe kann die völlige oder teilweise Schließung
des gewerblichen Betriebes des Schuldigen auf Zeit oder
Dauer verfügt oder seine Weiterführung von Auflagen abhängig
 gemacht werden. Die Maßnahmen können nach
Rechtskraft der Entscheidung auf Kosten der Betroffenen
öffentlich bekanntgemacht werden

8 83.
Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt mit dem 20. Oktober 1940 in
Kraft.
Saarbrücken, den 15. Oktober 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
* Die Vorschriften unter $ 1 (Lohnkosten), hier
Ziffer 5 Stammarbeiter der Auftragsbedingungen
 des Generalinspektors für das deutsche
 Straßenwesen, Abteilung Wiesbaden,
für die Ausführung von Bauarbeiten im besetzten
 Gebiet vom 14. Juni 1940 werden viel
fach mißverstanden. Sie beziehen sich lediglich auf das
interne Vertrags- und Verrechnungsverhältnis ‘zwischen
Bauherrn und Betrieb. Was der Unternehmer an Löhnen
dem Gefolgschaftsmitglied zahlen darf, bestimmt sich lediglich
 nach den einschlägigen Bestimmungen des Reichstreuhänders
 der Arbeit bzw. bezüglich der Entlohnung in
Lothringen nach denen des Cheis der Zivilverwaltung in
Lothringen. In Ziffer 5 ist von der Erstattung von Lohnveträgen.
 für Stammarbeiter die Rede. Die derzeitige Reichsbautarifordnung
 kennt den Begriff des Stanmmarbeiters
nicht, Insbesondere bezüglich dieser „Stammarbeiter“ haben
 die Bestimmungen unter Ziff.5 Abs. 1 nur internen Vertragscharakter.
 Tariflich gesehen handelt es sich auch hier
aur um entsandte Arbeiter. Satz2 unter Ziff.5 Abs,1 —
„Stammarbeitern“ darf der Unternehmer nachweislich bisher
schon. gezahlte höhere Löhne öhne besondere Genehmigung
weiterzahlen“ — bedeutet nur trotz der allerdings mißverständlichen
 Fassung, daß der Unternehmer dem Bauherrn
 diese Löhne bezüglich der mindestens 2 Jahre im
Stammbetrieb beschäftigten entsandten Arbeiter („Stammarbeiter“)
 ohne besondere Genehmigung in Rechnung stellen
 darf, wobei als selbstverständlich vorausgesetzt ist, daß
der Unternehmer nur solche Löhne zahlt, die sich im
Rahmen. der vom Reichstreuhänder der Arbeit bzw. Chef
der Zivilverwaltung erlassenen Höchstlohnbestimmungen
bewegen. Der Bauherr erstattet auch keine Löhne, die
diesen Höchstlohnbestimmungen zuwiderlaufen. Unternehmer,
 die hiergegen‘ verstoßen, laufem einerseits Gefahr,
vom Reichstreuhänder der Arbeit bzw. hier Chef der Zivilverwaltung
 bestraft und andererseits vom Bauherrn mit
ihren Erstattungsansprüchen zurückgewiesen zu werden.
„ Vorstehende Stellungnahme‘ erfolgt im Einvernehmen
mit dem Herrn Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen,
 Abteilung Wiesbaden. .
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen

337

Anordnung über die Gehälter der Angestellten
in den lothringischen Eisenhüttenwerken.
Vom 7. Oktober 1940,
Auf Grund des $ 10 der Verordnung über die Lohnund
 Preisgestaltung in Lothringen vom 9. August 1940
sestimme ich für die Büro-, kaufmännischen und technischen,
 Angestellten, die Meister sowie die kaufmännischen
und technischen Lehrlinge der lothringischen Eisenhütenverke
 folgendes:

S 1.
Gehaltsgruppen.
Gehaltsgruppen gebildet:
Büroangestellte in kaufmännischen Ahin
 den Betriebsbüros.
Kaufmännische Angestellte.
Technische Angestellte.
Meister

Es werden 4
Gehaltsgruppe B:
teilungen und
Gehaltsgruppe K:
jehaltsgruppe T:
Sehaltserunne M:

8 2.
Büroangestellte.
a) Gruppe B 1: Angestellte mit überwiegend mechanischer
 Tätigkeit, Fachausbildung nicht erforderlich;
z. B. Maschinenschreiber, Stenotypisten, Hilfskräfte
für Registratur, Statistik, Expedition, Kalkulation,
Lagerverwaltung, Betriebsbüro.
ıppe B 2: Angestellte mit Ausbildung und Tätigkeit
 wie B 1, die sich durch ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten aus der Gruppe B 1 herausheben.
B 1 B 2
b) Im 1. Berufsjahr RM. 70,— T5—
‚m 4. Berufsjahr RM. 85,— 100,—
m 7. Berufsjahr RM. 100,— 130,—
m 10. Berufsjahr ut. darüber 4M. 120,— 150,—
Die Zählung der Berufsjahre beginnt nach, dreijähriger
Zeschäftigungszeit im Beruf. Während dieser Zeit beirägt
 das Gehalt:
im 1. Beschäftigungsjahr 70 9%
im 2. Beschäftigungsjahr 80 %
im 3. Beschäftigungsiahr 90 %
der Gehaltsgruppe B ‘

8 3.
Kaufmännische Angestellte.
a) Gruppe K 1: Angestellte mit kaufmännischer Ausbildung
 ‚oder gleichzustellender Berufsausbildung
mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit; z. B. Hilfsbuchhalter,
 deutschsprachige Korrespondenten nach
Angabe, Kontoristen, Verkaufskräfte, Expedienten,
Fakturisten, Lageristen, Registratoren, soweit sie
aicht durch ihre Verantwortung und Tätigkeit in
aimne höhere Gehaltsgruppe einzureihen. sind.
uppe K 2: Angestellte mit Berufsausbildung wie
K 1 mit höherer Verantwortung oder höheren
Fachkenntnissen; z. B. selbständige deutschsprachige
Korrespondenten, Statistiker, erste Verkaufskräfte,
Filialleiter, Buch- und Betriebsbuchhalter, alle soweit
 sie nicht durch ihre Verantwortung und Tätigkeit
 in eine höhere Gehaltsgruppe einzureihen sind.
uppe K 3: Angestellte mit Berufsausbildung wie
Ki 1 in selbständiger Tätigkeit mit besonderer Verantwortung
 oder besonderen Fachkenntnissen; z. B.
deutschsprachige Korrespondentfen mit besonderer
Verantwortung, Bilanzbuchhalter.
K 1 K2 K 3
RM.
Im 1. Berufsjahr 75,— — —
im 4. Berufsjahr 100,— 125,— —
im 7. Berufsjahr 130,— 150,— 210,—
im 10. Berufsjahr u. darüber 150,— 180,— 250,—
Die Zählung der Berufsjahre beginnt nach einer drei-‘ährigen
 kaufmännischen Ausbildungszeit. Für Ge-‘olgschaftsmitglieder
 mit einer der kaufmännischen
Ausbildung gleichzustellenden Berufsausbildung (6jähriger
 Besuch einer Mittelschule, abgeschlossener Besuch
einer Fachschule) beginnt die Zählung der Berufsjahre
spätestens nach zweijähriger Fachtätigkeit.
$ 4.
Technische Angestellte.
3) Gruppe T 1: Angestellte mit technischer Ausbildung
 oder gleichzustellender Berufsausbildung mit
einfacher technischer Tätigkeit: z. B. Zeichner
|! ahoranten

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